Straßenarbeiter
Ein leistungsfähiges Straßennetz war immer von großer Bedeutung. Schon im Altertum waren Arbeiter damit beauftragt, die Straßennetze zu bewachen und zu pflegen.
Aus dem Handbuch für Ortsrichter
Thomas Hofer, 1840
Die Herstellung und Erhaltung der Wege, Stege und Brücken im vorobrigkeitlichen Bezirke, liegt, nach der Landesverfassung den Gemeinden des Lande ob. Die Gemeinden sind jedoch nur zur landartigen Erhaltung und zur Herstellung der durch den gewöhnlichen Gebrauch oder durch vernachlässigte Verbesserung entstandene Gebrechen dieser Wege verbunden; und können zu diesem Ende verhalten werden, im Herbste und Frühjahre von jedem Hause durch zwey Tage bey dieser Ausbesserung mitzuwirken.
An den Orten, wo Mäuthe oder Zölle sind, sollen zwar die Inhaber derselben den Weg immediate zu bessern verbunden seyn, sonst aber, sind die Städte und Märkte, so weit ihr Burgfriede reicht, und auf dem Lande jede Dorfes-Obrigkeit oder Freyheit so ansässig sind, auf einen gewissen und gelegenen Tag zusammen zu fordern, und bey denselben ernstlich darauf zu sehen, daß sie zugleich, doch nach Gestalt jedes Vermögens und Einkommens, zur Arbeit schreiten; darunter diejenigen, die Pferde und Geschirr haben, mit der Fuhr, die andern aber mit ihrer Handarbeit getreu und fleißig Hülfe leisten, und so davon, bis zur endlichen Verrichtung, nicht aussetzen sollen.
Im Falle jemand bey jenen Wegherstellungen auf geschehene Aufforderung nicht erscheine, noch auch an seiner Statt jemand andern schicken sollte, der soll mit Geld bestraft und das Geld anders nicht, als auf Besserung der Wege angewandt werden.
Wenn Brücken oder Stege schadhaft werden, sind solche ohne Verschub herzustellen, auch Falls die Tiefe darunter beträchtlich wäre, mit Geländer zu versehen.
Die Wege sind stets wandelbar zu erhalten; daher ist es höchst zweckmäßig, daß die Gemeinden alle Samstag Nachmittags mit Hand und Zug die schadhaften Wegestrecken ausbessern.
Insbesondere sind die Gemeinden verpflichtet, alljährlich gleich nach Beendigung der Anbauzeit in Frühjahre mit aller Thätigkeit die Wege in ihrer Ortsfreyheit herzustellen.
Kein Bau, Ueberbau, Zubau, keine Einplankung darf an einer Aerarialstraße ohne schriftliche Bewilligung der Ortsobrigkeit geführt werden.
Eine Beschädigung der Strassengräben, besonders durch das Einackern ist bey Strafe verbothen. Wenn die Strassengräben durch Elementar-Zufälle angefüllt werden, muß derjenige selbe räumen, der die Strassen selbst herzustellen und ausbessern hat.
Die Strassen, Gässen und Plätze in den Ortschaften sind stets rein zu halten. Die Sorge für die Gesundheit fordert auch, daß auf Gässen und Strassen besonders bey schwüler Jahreszeit, nicht Aeser und anderer Unrath von schädlicher Ausdünstung gelitten werde.
Nach § 12 des Landesgesetzes vom 3. Nov. 1868 Nr. 17 haben die Gemeinden für die ordnungsmäßige Herstellung und Erhaltung der Gemeindestraßen, Wege und Brücken innerhalb ihres Gebietes Sorge zu tragen. Nach § 7 des Landesgesetzes vom 8. Jänner 1873 Nr. 5 ist es aber die Pflicht des Bezirksstraßenausschußes darüber zu wachen, daß die Gemeinden diesen gesetzlichen Bestimmungen nachkommen, und ist denselben auch das Recht eingeräumt die Gemeinden mit Anwendung gesetzlicher Zwangsmitteln dazu zu verhalten.
Der k.k. Herr Bezirkshauptmann hat aus Anlaß einer Anzeige des k.k. Gendarmerie-Postenkommandos in Kirchberg, daß die Gemeindestraßen und Wege bei dem Eintritte von schlechten, naßen Wetter in einen den Verkehr vollkommen störenden Zustand versetzt werden, mit Note vom 11. d. M. an den Bezirksstraßenausschuß die Aufforderung gerichtet, das Geeignete zu verfügen, um diese Übelstände abzustellen und von der getroffenen Verfügung Mittheilung zu machen.
Die Gemeinden werden demnach aufgefordert, den jetzigen günstigen Augenblick, wo der Landmann am meisten Zeit hat Wegarbeiten zu machen und wo das Wetter diese Arbeiten so begünstigt, nicht unbenützt vorübergehen zu lassen und die Wiederherstellung der Straßen und Wege zur Vorbeugung gegen den Wiedereintritt eines solchen Zustandes mit aller Energie in Angriff zu nehmen.
Sehr unliebsam würde es für den Bezirksstraßenausschuß sein, wenn einzelne Gemeinden dieser dringenden Aufforderung nicht entsprechen und dadurch den Ausschuß in die peinliche Nothwendigkeit versetzten, die gesetzlichen Zwangsmaßregeln ergreifen zu müssen, denn es ist Pflicht jedes konstitutionellen Staatsbürgers, die Gesetze zu befolgen und daher auch Pflicht der bestellten Vertretungskörper, den Gesetzen die vollen Anerkennung und Wirksamkeit zu verschaffen….
Kremser Wochenblatt vom 3.1.1874
Kremser Zeitung vom 14.6.1890
„… Es ist unwahr, daß die Erhaltung der Straßen von den Bauern gezahlt wird, sondern von dem Bezirksstraßenfond oder indirekt von den Umlagen der Steuern, und bekanntlich gibt es auch andere Steuerzahler als die Bauern.
Ebenso erhalten nicht die Bauern den Wegmeister, sondern derselbe wir von dem Bezirksstraßenfonds, wozu der Landesfonds die Hälfte beisteuert, bezahlt.
Die Straße wird nicht, wie dort behauptet wird, im Sommer beschottert, sondern im Spätherbst, und ist bis Ende Mai nur ein geringer Percentsatz und im Monat Juni d. J. nur 10 Prismen zur Verhütung von Geleisbildungen verwenden worden, im Ganzen zusammen 160 Prismen, wo hingegen für die Herbstbeschotterung 2688 Prismen zur Verwendung bereit stehen.
Daß die Straßen von Gras, Staub und Morast nicht gereinigt werden, ist eine verletzende Anmaßung des Einsenders, und bin ich auch ohne die Vorschriften des Einsenders meiner Pflicht als Bezirkswegmeister wohl bewußt.
Hochachtungsvoll Ihr ergebenster
Rudolf Koller, Bezirkswegmeister“
Kremser Zeitung vom 5.7.1890
Kremser Zeitung vom 13.12.1891
Die neue Bezirksstraße von Oberstockstall über Mitterstockstall nach Absdorf ist zwar fertig und wird, wenn einmal beschottert, den Verkehrsbedürfnissen genügen. Aber an einigen Stellen ist’s lebensgefährlich, weil bei den Abgrabungen keine Böschungsversicherungen angebracht wurden, was die Anrainer bitter büßen können, und an zwei Stellen, Haus Nr. 31 und 32 in Oberstockstall, die Gartenzäune an oder über der Böschung mit Spagat oder dergleichen befestigt, nicht eingepflöckt, sondern nur angelehnt sind, deshalb bei starkem Winde oder feuchtem Wetter herabfallen müssen und Passanten, besonders Kinder beschädigen können. Wir machten darauf die k. k. Gendarmerie aufmerksam, die Schuldtragenden – die Haus- und Grundbesitzer sind es unseres Dafürhaltens nicht – zu suchen und anzuzeigen! Wie wir mit Vergnügen hören, gibt es doch auch in Oberstockstall Männer, denen dieser unverantwortliche Leichtsinn, mit dem da die Straße gebaut und die Ortschaft verschandelt worden ist, zu weit geht, und die sich daher gegen die Schuldtragenden oder deren Kopf trotz Roßgrobheit in der rechten Weise am rechten Orte aussprechen wollen.
Kremser Zeitung vom 23.10.1892
Kremser Zeitung vom 15.4.1894
Straßenpflege im 20. Jahrhundert
Bis nach dem Zweiten Weltkrieg war die Straßenpflege nicht überregional verwaltet. Jedes Dorf hatte seinen Straßenkehrer, der für die Befahrbarkeit und Reinhaltung der Straßen innerhalb des Gemeindegebietes zuständig war. Ausgerüstet mit Karren, Schaufel und Besen führte der „Straßenräumer“ Ausbesserungsarbeiten an den Straßen durch und mähte die Wegraine - für die Feldwege war der Viehhirt zuständig. Da die Straßen nur geschottert waren, war dies eine sehr staubige Arbeit. Oft mussten Familienmitglieder helfend einspringen, wenn der Straßenwärter die Arbeit alleine nicht schaffte. Lag jedoch hoher Schnee, half die Bevölkerung mit, die Wege frei zu bekommen. In den schneereichen Wintern zu Anfang des 20. Jahrhunderts lag dann der Schnee mannshoch zu beiden Seiten der Wege.
Straßenwärter in der Bahnstraße Kirchberg, um 1950
von links: Straßenmeister Müller; Johann Schörgmayer, Josef Hofmann, Rudolf Schneider, Johann Zillner, Franz Frauenhofer
Bild: Rudolf Schäfer, Neustift
Straßenarbeiter
In Winkl hatte dieses Amt um die Jahrhundertwende der aus Neustift übersiedelte Leopold Frauenhofer inne. Ab 1920 übernahm es sein Sohn Franz. Seit 1950 kümmert sich die Straßenmeisterei in Kirchberg um die Erhaltung der Straßen, wo Herr Frauenhofer bis zu seiner Pensionierung noch einige Jahre tätig war.
Der ehemalige Straßenwärter hat heute die Berufsbezeichnung „Straßenerhaltungsfachmann/-frau“ und ist ein Lehrberuf.
Quelle:
Pfarrmatriken Kirchberg am Wagram
Alle Zeitungsausschnitte sind aus ANNO.
Mai 2016
Maria Knapp