Tabakaufseher

Die Tabkaufseher hatten die Einhaltung des Tabakmonopols zu überwachen und  gehörten zu dem "auf dem Lande zerstreuten Bankal- und Taback- dann Siegelgefällspersonal", von dem nur jene als wirkliche k.k. Beamte anzusehen sind, welche mit einen förmlichen Anstellungdekrete versehen sind...
... Die Tabakaufseher und Oberaufseher gehören nicht in die Reihe der Staatsbeamten, jedoch haben die Obrigkeiten über die Vollstreckung der gegen solche Leute durch Urtheil erkannten Arrest und anderen Strafen mit der Gefällsbehörde das vorläufige Einvernehmen zu pflegen, weil derlei Strafen die Individuen von Verrichtung ihrer Amtspflichten abziehen, und es sogleich nothwendig ist, daß die Gefällsbehörde dafür Sorge trage, den Nachteil, der allenfalls dadurch für den Gefällsdienst erwachsen könnte, abzuwenden. Hofdekret vom 14. Juli 1807. ...
(Johann KANKA Handbuch des österreichischen Gesetzes über schwere Polizeiübertretungen, ... 1832. Band 2, S. 66, 67)
Sie hatten gewissermassen ein Staatliches Amt ausgeführt, welches vom Staat an Private vergeben wurde, ähnlich der Post.

Tabakpatent

Im "Handbuch des Kreisamtsdienstes in den kaiserlich königlichen staaten" 1788 von Herrn Gubernialrathe von Mayern s. 256 bis 260 Tabakpatent vom 22. April 1784 steht unter anderem:
„Tabakpatent vom 22. April 1784. enthält Folgentes:
 1) Niemand ist berechtiget rohen oder fabrizirten Tabak aus fremden Ländern, dann auch aus österreichischen Staaten einzuführen.
2) Wer zum eigenen Gebrauch Tabak verschreiben will, hat sich mit einem Paß von der Administrazion zu versehen.
3) Wenn Tabak aus einem Erblande in das andere verführet wird, ist hiebei eine Gefällsbollete zu gebrauchen.
4) Bei Durchführung eines fremden Tabaks ins Ausland muß von der Administrazion ein Paß genommen werden.
5) Niemand soll ohne erhaltener Erlaubnis in den deutschen, österreichischen und galizischen Landen Tabak anbauen.
6) Denjenigen, welche in gleicherwähnten Ländern um die Erlaubnis Tabak zu bauen ansuchen, wird dieselbe von der Administrazion, nach dem Maaße, als sie den erzielten innländischen Tabak brauchen, und abzulösen dienlich findet, unentgeldlich ertheilet werden.
7) Diejenigen, welche den von der Direkzion fabrizirten Tabak zum allgemeinen Gebrauch verschleissen wollen, haben sich bei der Administrazion zu melden.
8) Sollte sich an einem Ort niemand um den Tabakverschleis melden, und ein solcher Verkäufer daselbst dennoch nothwendig seyn, so ist die Obrigkeit verbunden, den Verkauf einem tauglichen und sicheren Mann aufzutragen.
9) Der Einsicht und Durchsuchung der Tabakaufseher ist jedermann verpflichtet sich zu unterziehen. Der Pascher muß nicht nur allein dem Aufseher den Tabak einhändigen, sondern sich auch mit ihm zu der nächsten Ortsobrigkeit zur Verantwortung begeben. Die Obrigkeiten selbst sind angewiesen, den Aufsehern Beistand zu leisten.
10) Von der Durchsuchung der Aufseher sind befreiet: schwer beladene Wägen, Postreisende und ordentliche Posten.
11) Die Aufseher sind berechtiget, bei einem Verdacht auch Häuserdurchsuchungen vorzunehmen. Doch muß dies jederzeit unterm gerichtlichen Beistand der Ortsobrigkeit geschehen.
12) Jede Obrigkeit soll nicht nur diesen Untersuchungen auf Begehren der Tabakbeamten entweder selbst beiwohnen, oder jemanden dazu senden, und überhaupt denselben auf Anrufen allen verlangten Beistand leisten, sondern auch herumwandernde Tabakverkäufer unverzüglich anhalten sollen.
13) Die Schwärzer (Schmuggler)  sind von der Obrigkeit im Beiseyn des Tabakbeamten zu vernehmen, und die aufgenommenen Akten ihm zu übergeben.
14) Wenn die Administrazion, adeliche, geistliche und sonst ansehnlichere Personen, mit der persönlichen Vorrufung verschonen zu müssen glaubt, so sollen diese, die von ihnen verlangte Verantwortung innershalb 14 Tägen schriftlich erstatten.
15) Nach vollendeter Untersuchung kömmt das Erkenntnis der Administrazion zu.
16) Wo es nur auf eine Geldstrafe ankömmt, und der Beschuldigte sich beschwert glaubet, so stehet demselben binnen 6 Wochen von dem Tag der erhaltenen Rozion freien
Rekurs zu den Landrechten zu ergreifen.
17) Wenn Straffällige Verminderung der Strafe zu verdienen glauben, können sie ihren Rekurs binnen eben dieser Frist anhängig machen.
18) Diejenigen, welche die Geldstrafe nicht erlegen können, sind zu körperlichen Strafen zu verurtheilen.
19) Die Strafe auf 1 Pfund eingeschwärzten Tabak, der nebst dem konfiszirt wird, ist auf 16 f. ausgesetzt.
20) Die Gränzleute, welche fremden Tabak zu eigenem Gebrauch bei sich führen, sollen, wofern dieser mehr als 2 Loth beträgt, für jedes Loth mit 1 f. bestraft werden.
21) Mit der auf die Schwärzung verordneten Strafe werden auch diejenigen belegt, welche zur Schwärzung den Auftrag geben, oder dafür bezahlen.
22) Der durchgeführte mit keinem Paß versehene fremde Taback unterliegt der Konfiskazionsstrafe.
23) Wenn ohne Erlaubniszettel Tabak angebauet wird, so sollen die Tabakpflanzen ausgerissen, gewogen, und für jedes Pfund ein Gulden strafe bezahlt werden.
24) Wer mit dem mit Erlaubnis angebauten Tabak einen Handel auf eigene Rechnung treibt, und solchen der Administrazion nicht einliefert, bezahlt zur Strafe 16 f. fürs Pfund, und wenn er wiederholt betreten wird, verliert er für immer die Erlaubnis den Tabak je anbauen zu dürfen.
25) Die zum Verkauf des einheimischen Tabaks nicht berechtigten Trafikanten, bezahlen für jedes zum Verkauf ausgesetztes Pfund eine Geldstrafe von 16f.
26). Der nämlichen Strafe unterliegen auch die Verhehler der Tabakschwärzer.
27) Die körperliche Strafe der Uibertreter besteht in der Belegung einer Art öffentlicher Handarbeit in Eisen, die den Umständen nach bis auf 4 Jahre verlängert werden kann.
28) Die sich den Amtspflichten der Tabakaufseher widersetzenden Partheien werden mit verschärfter und verdoppelter Strafe angesehen.
29) Wenn jemand einen Tabaksbeamten bei der Ausübung seiner Amtspflicht durch Widersetzlichkeit verwundete, so ist Selber mit einer zweijährigen öffentlichen Arbeit in Eisen zu bestrafen.
30) Personen, bei denen Leibesstrafen nicht statt finden, erlegen bei gröbern Widersetzlichkeiten eine doppelte Geldstrafe.
31) Wenn der Tabakbeamte schwer verwundet worden, so unterliegt der Thäter der ordentlichen Kriminalinquisizion.
32) Wer den Aufseher zu bestechen versucht, wird zu einer Geldstrafe des zehnfachen Betrags des Geschenks verurtheilt, Unvermögliche arbeiten in Eisen an öffentlicher Arbeit so viel Täge, als die Bestechung Gulden beträgt.
33) Obrigkeiten, welche den Tabakaufsehern gegen die Schwärzer keinen Beistand leisten, machen sich der nämlichen Strafe schuldig, als wenn sie die Schwärzung selbst betrieben hätten,
34) Gleicher Strafe unterliegen die Postmeister, welche wegen der Schwärzung verdächtige Passagiers befördern.
35) Denjenigen, welche den Tabaksbeamten Beistand leisten, soll das Drittheil der Geldstrafe zu Theil werden.
36) Diejenigen, durch deren Hilfe die Tabakbeamten herumirrende Schwärzer handfest machen, erhalten für jede Mannsperson 2 Dukaten, und für eine Weibsperson 1 Dukaten. 37) Wenn jemand aus eigenem Antrieb Schwärzer einliefert, so werden ihm für eine Mannsperson 3, für ein Weib 2 Dukaten zugesprochen.
38) Angeber der Schwärzer erhält das Drittheil der Geldstrafe. Wär der Angeber selbst ein Mitschuldiger, so wird ihm die Strafe nachgesehen, und nebst dem das Denunziazionsdrittel ausgezahlt.
39) Auch schon in der Inquisizion begriffenen Schwärzern soll die Strafe gelindert werden, wenn sie Theilnehmer an der Schwärzung entdecken.
40) Die Verjährung der Schwärzungsstrafe wird auf 5 Jahre festgesetzt.
41) Wird den Tabacksbeamten Treue, Redlichkeit, Amtseifer und Bescheidenheit anempfohlen.
Dem Patent ist der Verkaufstarif angehängt.“
 

...Reisenden, welche in die Nähe der ungarischen Grenze kommen, und ungarischen Tabak rauchen, ist sehr anzurathen, die Grenzbolette, mit welcher sie denselben erhielten, bei sich zu führen, um  sich nöthigenfalls gegen die Grenzjäger (Tabakaufseher) legitimieren zu können....
(Adolph SCHMIDL, Reisehandbuch durch das Erzherzogthum Oesterreich mit Salzburg ..., S. 29)

Tabak soll niemand ohne Erlaubniß anbauen, noch den auch mit Erlaubniß der Direktion angebauten Tabak verschenken, oder vertauschen, und an Jemand andern, als allein an die Direktion verkaufen, daher der Anbauer solchen auch nicht zu seinem eigenen Gebrauche zu spinnen, zu mahlen, zu beitzen, oder auf was immer für eine Art zuzurichten, die Erlaubniß hat.
Tabakrauchen in Holz- und Heulagen, Stallungen, auf Dachboden, Baugerüsten, Zimmerplätzen, Brenn- und Bauholzgestätten, Brücken, zwischen den Markthütten und Ständen, in Magazinen mit feuerfangenden Materialien oder Geräthschaften, in Werkstätten, wo in Holz gearbeitet wird, in Scheuern (Stadeln) und anderen feuergefährlichen Orten, ist strengstens verboten, wenn gleich die Tabakspfeife mit einem Deckel versehen ist.
Wer in einem Stalle, in einem Heu- oder Strohgewölbe oder in einer Scheuer (Stadel) Tabak rauchet, begeht eine schwere Polizey-Uebertretung, und ist, wenn er daselbst im Rauchen betreten wird, auf der Stelle zu verhaften.
(Thomas HOFER, Handbuch für Ortsrichter, 1840)

Die Feuergefahr war eine allgegenwärtige. Da die Häuser mit Stroh gedeckt waren und eng beisammen standen, brannten oft gleich ganze Häuserzeilen nieder. Auf Brandstiftung standen daher hohe Strafen.

 

Die Tabakaufseher waren Teil der Zoll- und Monopolverwaltung, die wieder den Steuerämtern unterstanden:
Im "Schematismus der k.k. Finanzbeamten des österreichischen Kaiserstaates 1858" ist aufgeführt:
Steuer-Aemter:
... 5. Kirchberg a. Wagram (I. Cl.)
Schwarz Hieron., Einnehmer.
Dürner Leopold, Controlor.
Mühlbauer Franz, Official.
Kolowrath Johann, Assistent.
Brunner Emerich,  Assistent.
Haupt Johann,  Assistent. 

 

In den Kirchberger Pfarrmatriken findet man etliche Personen, die mit dem Tabakhandel und der –verwaltung befasst waren.

1799: Theresia; Ehewirtin des Johann Böschl, Tobacküberreiter in Kirchberg 16, stirbt mit 53 Jahren.

1804: Der k.k. Tabakaufseher Johann Georg Wolf stirbt mit 54 Jahren an Abzehrung.

1804: Katharina; die Ehewirtin des Tobackaufsehers Ignaz Telemann stirbt mit 77 Jahren in Kirchberg 1.

Um 1806 ist Nikolaus Baumann ist Tabakverleger in Kirchberg 10, Gattin ist Margarethe geb. Tiller. Um 1808 wohnt er in Kirchberg 26. Ab 1811 wird er auf Nr. 1 genannt. Er stirbt hier im Jahr 1832 mit 71 Jahren an Abzehrung.

Um 1806: Nikolaus Baumann ist Tabakverleger in Kirchberg 10, um 1808 auf Nr. 26.

Ab 1811wird er auf Nr. 1 genannt. Er stirbt 1932.

Um 1830: Georg Gangelmayer ist Oberaufseher beim k.k. Tabakgefälle.

1833: Florian Poller ist Tabackaufseher in Kirchberg, er stirbt im Haus 14 mit 41 Jahren.

1833: Der Tabakaufseher Johann Kainz stirbt mit 46 Jahren in Kirchberg 14.

1804: Der k.k. Tabak- und Siegegefällen-Unteraufseher Ignaz Dillemann ist verstorben.

1854
Kundmachung eines erledigten Tabak-Großverschleißpostens
Von der k.k. österr. Finanz-Landes-Direktion wird hiermit bekannt gemacht, daß der k.k. Tabak- und Stempel-Unterverlag zu Kirchberg am Wagram auf dem Wege der öffentlichen Konkurrenz mittelst Ueberreichung schriftlicher Offerte dem als geeignet erkannten Bewerber, welcher die geringste Verschleiß-Provision sich bedingt, verliehen werden wird.
Der Verkehr dieses Großverschleißpostens betrug in dem Jahre vom 1. November 1952 bis Ende Oktober 1853 an Tabak 19.297 Pfund, im Gelde 12.538 Gulden 45 1/4 kr, an Stempelmarken höherer Klasse 42 fl, an Stempelpapaier minderer Klasse 1180 fl 31 kr….
(Wiener Zeitung vom 28.9.1854)

1857 wurde der Posten wiederum vergeben.

1860: Michael Zederbauer ist k.k. Tabak- und Stempelgefälleaufseher in Kirchberg 24.

1884 ist der Posten neuerlich ausgeschrieben.

Um 1903 gab es in Kirchberg folgende Tabak-Trafikanten: Alois Burgstller, Michael Diewald, Josef Prosl und Maris Wodiczka

Um 1903 in Mallon: Franz Hainzl

Um 1903 in Winkl: Franziska Zehetner

1906: Abmeldung Juliane Söllner, Dörfl, Gast- und Schankgewerbe, Tabak-Trafik

Um 1907/1911: Michael Diwald, Tabakwarenhandel in Kirchberg

Um 1913 hatte Jakob Krutina Sodawasserfabrikant in Kirchberg. Wahrscheinlich um die selbe Zeit war er Besitzer des Kirchberger Tabak-Hauptverlages. Er war im 1. Weltkrieg eingerückt. Nach seiner Heimkehr verkaufte er Geschäft und Haus und wanderte nach Südamerika aus. 1930 kam er mit Gattin und Tochter auf Besuch in die alte Heimat:  Er hatte die Absicht, sich in Brasilien seßhaft zu machen, was ihm auch gelang. Er lebt derzeit in guten Verhältnissen im Staate Sta. Catharina auf einer neu entstehenden Ansiedlung. Allerdings ist damit Herr Krutina einer der wenigen Glücklichen unter den vielen Auswanderern, die imstande waren, sich durchzuarbeiten. Denn nur in wenigen Fällen haben sich die Hoffnungen der Auswanderer erfüllt. Heute ist Herr Krutina Gasthofbesitzer in einem aufstrebenden Ort und samot samt seiner Familie wohl für alle Zukunft gesichert. Der Besuch der Familie Krutina in Kirchberg erregte bei ihren alten Freunden große Freude.
(Alpenländische Rundschau vom 28.6.1930)

Der Tabakaufseher beaufsichtigte die Tabakernte.
Der Tabakverleger verkaufte Tabak (meist Großhandel).  
Der Tabaküberreiter war ein Steuer-/Zollbeamter.

Mai 2020, Letzte Ergänzung Oktober 2022
Andreas Nowotny, Maria Knapp