In den Jahren 1820/21 bedurfte der Damm südlich von Bierbaum einer Reparatur. An den Kosten sollten sich die Herrschaften Stockerau, Neuaigen, Stetteldorf, Thürnthal und Grafenegg, die hier Gründe oder Lehen hatten, sowie die umliegenden Ortschaften beteiligen. Unter- und Oberabsdorf und Mollersdorf lehnten eine Kostenübernahme aber ab, mussten sich auf einen Regierungsbeschluss hin aber fügen.

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Protocoll über die Herstellung des beschädigten Bierbaumer Donaudammes.
 
Currentaldekret
An die Staatsherrschaft Stockerau
  • Hschft Stetteldorf
  • Neuaigen
  • Thürnthal
  • Grafenegg
D: 16 May 1820
 
Verfügung.
Bey der am 15ten d. M. vorgenommenen commissionellen Besichtigung des Bierbaumer Donaudammes hat man sich überzeugt, das die wesentlichen Beschädigungen desselben in einem Einriße des anstoßenden Frauendorfer Dammes, und in drey Durchbrüchen des Bierbaumer Dammes bestehen, wovon ein Durchbruch, wegen des ausgewaschenen Wasserkolkes vorzüglich bedeutend ist.
Die ursprüngliche Errichtung, und die bisherige klaglose Existenz dieses Dammes beweisen seine Nothwendigkeit, und es muß daher für die fernere Erhaltung desselben nun mehr Sorge getragen werden, als die daran stoßende Ortschaften und Grundstücke ohne diesen Damm dem augenscheinlichen Wasserschaden Preis gegeben würden.
Die vorgebrachten Klagen, das der Damm im Falle eines Durchbruches eine Wasserströmmung und eben dadurch jederzeit einen bedeutenden Schaden verursacht, beweist nur, das für die feste Herstellung desselben, und für die gute Unterhaltung desselben die nöthigen Vorsichten angeordnet werden müßen.
 
Es wird demnach angeordnet;
  1. Daß der Einriß, so wie die beyden Durchbrüche, welche keinen Kolk haben in der bisherigen Art ergänzt, und zur Erzielung der entsprechenden Festigkeit auf beyden Seiten mit doppelten Wasenziegeln verkleidet werden. Der große Wasserkolk ist zur einfachen Ausfüllung mit Erde nicht geeignet, hier muß ein formlicher Faschinenbau angelegt werden, welcher jedoch nach der Natur der Sache erst im kommenden Herbst Statt finden kann.
  2. Die kleinen Beschädigungen in der Kappe des Dammes, so wie auch an dem Scarpirungen müssen sogleich augebessert werden. Dort, wo die Scarpirungen zu senkrecht stehen, und dem natürlichen Abfall des Winkls von wenigstens 45 Graden nicht haben, muß diesen Abfall hergestellt und von Seite der Ortsobrigkeiten die strengste Sorge dafür getragen werden, daß diese Scarpirungen weder durch das zu nahe Anackern noch durch den Auftrieb des Viehes, dessen sich besonders die Gemeinde Bierbaum in Ansehung des so schädlichen Schweinviehes schuldig gemacht haben soll, dem Verderben ausgesetzt werden. Der Übertretene dieses Verbothes muß nicht nur zur strengsten Strafe sondern auch zur alsogleichen Ausbesserung des beschädigten Theils auf eigene Kosten verhalten werden.
  3. Dem Damm darf weder bey der gegenwärtigen, noch bey irgend einer künftigen Gelegenheit eigenmächtig eine größere Höhe gegeben werden, als er jetzt hat, damit den aufwärts gelegenen Ortschaften kein Nachtheil zugefügt werde.
  4. Da die Beschwerde einiger oberer Gemeinden über die Rückschwellung des Wassers nichts weniger als ungegründet ist, da aber der Grund dieser Beschwerde nicht so sehr in der Existenz des Dammes, als vielmehr in dem Umstande liegt, daß das Wasser keinen ordentlichen Abzug bisher gefunden hat; so wird hiermit verordnet, das die Wasserlahn ob- und unterhalb der Ameringschüttbrücke von Bäumen und Gesträuchen auf die Breite von 10 bis 12 Klafter geräumt, und die dort befindliche Brücke auf die Breite von 8 bis 16 Klafter nun hergestellt werde. Hierdurch wird dem Wunsche der Gemeinden Bierbaum, Frauendorf und Winkel am entsprechendsten abgeholfen, ohne das an die unstatthafte Forderung der bleibenden Offenhaltung der Dammbrüche gewilliget werden kann, weil hierdurch den unteren Gemeinden viel mehr Schaden zuginge, als wenn kein Damm bestünde. Dagegen wird aber auch jede an dem Damm liegende Gemeinde verpflichtet, im Falle einer eintretenden Wassergefahr eine entsprechende Anzahl von arbeitenden Individuen aufzustellen, welche jede bemerkte Dammbeschädigung gleich im Beginne wieder ausbessere.
Die beyden Gemeinden Frauendorf und Winkel, welche oberhalb des Dammes liegen, und von seiner Erhaltung nichts weniger als einen Vortheil ziehen, können auch zur Bestreitung der Lasten nicht ins Mitleiden gezogen werden. Die Gemeinden ober- und unterhalb Absdorf sind mit der Bitte um die Enthebung von der Beytragsleistung auf das hierortige Decret vom 3ten Juni 1819 Z. 5839 zu verweisen, dagegen aber hat man sich überzeugt, das auch einige Stetteldorfer Gründe, diese mögen der Hschft oder den Unterthanen gehören, ein Wasserschaden wegen, dieselben müßen daher ganz auf die nehmliche Art, wie die Gründe der Hschft Neuaigen ins Mitleiden gezogen werden.
 
Die Leitung der Arbeiten wird die Hschft Grafenegg übernehmen, und es unterliegt keinem Anstande, das zu dem gegenwärtig nothwendigen Faschinenbau Teichgräber aufgenommen werden. Um Jedoch bey der Einbringung der ganzen Kosten allen Einstreuungen Unrichtigkeiten vorzubeugen, hat die Herrschaft Grafenegg die ordentlich belegte Rechnung samt dem Repartitionsentwurfe, zu welchem die Herrschaft Thürnthal die nöthigen Daten an die Hand geben wird, zur hierortigen Prüfung einzusenden, wobey es sich von selbst versteht, das der bisherige Repartitionsmaßstab in so lange beybehalten werden müße, bis die Concurrenten eine billigere Vertheilung im Wege des freywilligen Übereinkommens unter sich ausgemittelt haben werden.
Hiernach hat jede Herrschaft das Weitere an ihre Gemeinden zu verfügen, und man erwartet insbesondere von den billigen Gesinnungen der Hschft Grafenegg, das sie wegen der Verabfolgung des Faschinen- und Brückenholzes ihr Mögliches thun werde.
Grabmayer 
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6500/11 d.1/ß.8. Jun. 1821
Kreisingenieur Tomann berichtet über die Ausbesserung des Bierbaumer Dammes.
 
Currental Decret
  1. An die Staatshft Stockerau.
  2. An die Hft Neuaigen.
  3. An die Hft Stetteldorf.
  4. An die Hft Thürnthal.
  5. An die Hft Grafenegg. 
Nachdem die am 26ten März d.J. zwischen den unten genannten Herrschaften und den betreffenden Gemeinden zur Ausmittlung eines billigern Concurrenz-Schlüssels für die Erhaltungskosten des Bierbaumer Dammes abgehaltene Zusammentretung durchaus zu keinem Resultate geführt hat, die ordentliche Aufnahme und Nivellirung des Inundations Terrains aber, welche einem im Entscheidungswege festzusetzenden Maßstabe nothwendig zur Grundlage dienen müßte, für die interessirten Gemeinden mit zu großen Kosten verbunden seyn würde, so erübrigt vor der Hand nichts Anderes, als den gegenwärtigen durch die Gewohnheit sanctionirten, und wenn auch nicht vollkommen mit dem relativen Vortheil, doch wenigstens mit der Beytragsfähigkeit übereinstimmenden Concurrenz Maßstab beyzubehalten, und nach demselben die Ausbesserung der hier am Bierbaumer Damme geschehenen Einrisse unverzüglich zu bewirken, wobey sich an folgende technische Bemerkungen zu halten ist:
Die beym vierten Bruche angefangene Faschinenlage ist wieder wegzunehmen, und die Öffnung bloß mit Erde und Schotter auszufüllen. Der Faschinendamm muß so breit angelegt werden, daß am Fuße des darüber aufgeschütteten Erddammes zu beyden Seiten eine wenigstens zwey Fuß breite Berme oder Absatz bestehe; die einzelnen Faschinenlagen sollen tüchtig mit Schotter beschwert, alle neu aufgeführte Dammstücke durchaus aber nur einen Fuß höher gehalten werden, als der alte Damm, an welchen sie sich anschließen, u.s.w. wie im Berichte des Kreisingenieurs, bis haben müßten.
Die unten genannten Dominien haben nun den in Frage stehenden Bau, dessen Leitung der Hft. Grafenegg zugewiesen bleibt, unverweilt beginnen zu lassen, und Sorge zu tragen, daß er baldigst und wo möglich noch vor der Ernte vollendet werde. Die beytragspflichtigen Gemeinden sind, wenn sich eine derselben ihrer Schuldigkeit entschlagen sollte, mit Berufung auf das Unterthanspatent zu Gehorsam aufzufordern, und es ist ihnen zugleich zu bedeuten, daß im Falle der Unterlassung der ihnen zugewiesenen Arbeiten dieselben durch Teichgräber auf ihre Kosten ausgeführt werden würden, was auch unnachsichtlich zu geschehen hat.
Für den genauen Vollzug dieser Verordnung sind die genannten Dominien verantwortlich, und es müßte denjenigen, von dessen Seite ein Verschulden eintreten sollte, ein Pönfall von 50 f W.W. auferlegt werden.
Das Coons-Protocoll vom 26. März folgt an die Hft. Grafenegg zurück.
Kbg am 16. Junius 1821
Waldheim
Sehr dringend
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Herrschaft Grafenegg reprocuciert das Commissions-Protocoll hinsichtlich der Erhaltungskosten des Bierbaumer Dammes
 
Bericht an Regierung
Über den Recurs der Gemeinden Unter- und Ober-Absdorf, dann Mollersdorf gegen die ihnen aufgetragene Beytragsleistung zur Erhaltung des Bierbaumer Dammes.
 
Regierung!
Schon im Jahre 1816 haben die Gemeinden Ober- und Unterabsdorf gegen die kreisämtliche Entscheidung, daß sie, und zwar Erstere mit der Hälfte, die Zweyte aber mit einem Drittheile des im Verhältnisse der anderen Gemeinden auf sie entfallenden Beytrages zu den Erhaltungskosten des Bierbaumer Donaudammes zu concurrieren schuldig seyen, den Recurs an die hohe Landesstelle ergriffen, hochwelche nach gepflogenen mehrfachen Verhandlungen – die im Anschlusse gehorsamst reproducirt werden – unterm 21ten Aprill 1819 Z 14697 erkannte, daß die recurrirenden Gemeinden sich entweder in das kreisämtliche Erkenntniß zu fügen, oder aber zu der zum Behufe der Festsetzung eines genauen Concurrenz Maßstabes nothwendigen Aufnahme der Umgegend des Bierbaumer Dammes einen Vorschuß von 200 f  W.W. unter der Verpflichtung zu erlegen haben, die allenfalls weiter erforderlichen Kostenbeträge auf Verlangen ebenfalls zu bestreiten.
Diese Hohe Verordnung wurde den gedachten Gemeinden unterm 2ten May 1819 bekannt gemacht, und dieselben unterm 3ten des darauf folgenden Monathes über eine angebrachte Gegenvorstellung wiederholt auf jenen hohen Erlaß verwiesen. Die ganze Angelegenheit beruhte sodann auf sich, bis sie durch die im December 1819 erfolgten Beschädigungen des in der Beylage angezeigten Bierbaumer Dammes neuerdings in Anregung gebracht wurde. Die hohe Landesstelle wird aus den weiter angeschlossenen Verhandlungsacten die von dem Kreisamte getroffenen Verfügungen, so wie die Hindernisse zu ersehen geruhen, welche sich der Absicht des Kreisamtes zur Beleuchtung dieses Gegenstandtes die wasserbauamtliche Stromkarte zu benützen, entgegengestellt, und die Abhaltung einer Localcommission notwendig gemacht haben.
Das ehrerbietlichst angebogene Protocoll derselben enthält sowohl eine genaue Darstellung der erhobenen Beschädigungen, als den Beweis, daß es durchaus unmöglich ist, die sich kreuzenden Interessen der erschienenen Gemeinden zu vereinigen: und das Kreisamt mußte sich daher Zeuge des anliegenen Erlasses darauf beschränken, die Ausbesserung der entdeckten Gebrechen nach den technischen Andeutungen des Kreisingenieurs zu veranlassen, und zugleich zu verordnen, daß der bisherige Reparationsmaßstab so lange beybehalten werden müße, bis die Concurrenten eine billigere Vertheilung und Wege des freywilligen Übereinkommens unter sich ausgemittelt haben werden.
Allein eine von der Hft Stetteldorf in der Anlage einbegleitete Vorstellung der beyden Absdorfer Gemeinden, verbunden mit der eigenen Überzeugung, daß der bisherige Concurrenzschlüssel wohl in mancher Hinsicht unbillig seyn möge, bestimmten das Kreisamt über Vernehmung der Hften Neuaigen, Thürntahl und Grafenegg, mittelst der beygeschlossenen Currende eine von allen interessierten Gemeinden und Dominien vorzunehmende Localisierung zum Behufe der Erörterung anzuordnen, welche Grundstücke und Häuser wirklich der Wassergefahr ausgesetzt seyen.
Allein die Hoffnung eines befriedigenden Resultates dieser Erhebung scheiterte, Zeuge der Beylage, an dem blinden Eigennutze der Interessenten, und da die Gemeinde Utzenlaa den bey der Commission gemachen Antrag die Aufnahmskosten vorzuschießen wegen der ihr bekannt gewordenen Beträchtlichkeit der dießfälligen Kosten wieder zurücknahm, der einvernommene Kreisingenieur aber vor Allem auf die Herstellung der vorhandenen Beschädigungen drang, so erübrigte dem Kreisamte nichts anderes, als mittelst der abschriftlich beyliegenden Verwendung die unverzügliche Vornahme der Reparaturen unter einer gehörigen Strafstanction anzuwenden, zugleich aber festzusetzen, daß beym Abgange der Mittel zur Festsetzung eines vollkommen angemessenen Concurrenzmaßstabes, der gegenwärtige, welcher wenigstens den Kräften der Concurrenten entspricht, beyzubehalten seye.
Hingegen haben nun die Gemeinden Ober- und Unter-Absdorf, dann Mollersdorf, den mit hohem Regierungs-Erlasse vom 25 v.M. Z 34278 zur Berichtserstattung herabgelangten Recurs ergriffen, mit welchem sie jedoch aus den angeführten Gründen ab- und auf die hohe Verordnung vom 21. Aprill 1819 zurückgewiesen werden dürften.
Korneuburg am 20. August 1821
Waldheim
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Die Regierung hatte bereits bei früheren Beschädigungen des Bierbaumer Schutzdammes unt. 21. April 1819 Z. 14693 /:  erstl. Z. 4605:/  entschieden daß die anliegenden Gemeinden sich hinsichtlich der Herstellungskosten entweder den vom KAmte aufgestellten Beitragsmaßstabs der Konkurrenz nach der Häuserzahl fügen, oder daß sie die Kosten der, einer jeden vollkommen genauen Repartition nothwendig vorangehenden Aufnahme der dortigen Gegend übernehmen müßten.
Beiden gegenwärtigen Beschädigungen haben die Gemeinden sich geweigert das Letztere zu thun, so wie eine solche Vermessung sich auch wirklich als dem Gegenstande nicht angemessen darstellt, da sie nach der Äußerung des KreisIngenieurs wenigsten 4mal so viel kosten würde, als die gesammten Herstellungsauslagen betragen.
Das Kreisamt hat daher in seinem Erkenntnisse vom 16. Juni d.J. Z.6500 ganz richtig und dem Geiste der erwähnten Regierungsentscheidung entsprechend entschieden, daß die Gemeinden in so lange sie nicht über einen anderen Konkurrenzmaßstab untereinander gütlich übereinkommen, auf die bisherige Weise bei eintrettenden Beschädigungen des Bierbaumer Dammes beizutragen haben.
Die gegen diesen kr.ä. Ausspruch Beschwerdeführenden Gemeinden Ober- und Unterabsdorf, dann Mollersdorf sind daher mit ihren an die Regierung ergriffenen Rekrese zurückzuweisen. Die Beilgagen des Berichts vom 20. v.M. Z. 9195 folgen zurück.
Wien d. 7. Sept. 1821
Reichmann
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10261/11 7. Sept 1821
 
Regierungsdecret Z. 40834 bestätigt das kreisämtliche Erkenntnis, wodurch der bisherige Concurrenzmaßstab zu den Erhaltungskosten des Bierbaumer Dammes bestätigt wurde.
 
Currental-Decret
  1. An die Staatshft Stockerau.
  2. An die Hft Neuaigen.
  3. An die Hft Stetteldorf.
  4. An die Hft Thürnthal.
  5. An die Hft Grafenegg.
Über den Recurs der Gemeinden Ober- und Unter-Absdorf, dann Mollersdorf, gegen die kreisämtliche Entscheidung, wodurch der bisherige Concurrenzmaßstab zu den Erhaltungskosten des Bierbaumer Dammes bestätigt wurde, ist unterm 7. d.M. nachstehende hohe Regierungs-Entscheidung herabgelangt.
Die Regierung u.s.w. wie im Regierungsdecrete bis: zurückzuweisen. Welches sämmtlichen untenbenannten Dominien zur Wissenschaft, insbesondere aber der Hft Stetteldorf zur Verständigung der Recurrenten und weitern Amtshandlungen bedeutet wird.
Kbg am 19. Septbr 1821
Waldheim
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Currende
 
Ueber den Recurs der Gemeinden Ober- und Unter-Absdorf, dann Mollersdorf gegen die kreisämtliche Entscheidung, wodurch der bisherige Koncurrenzmaßstab  zu den Erhaltungskosten des Bierbaumer Dammes bestättiget wurde, ist unterm 7n d. M. nachstehende hohe Regierungs-Entscheidung herabgelangt.
Die Regierung hat bereits bey früheren Beschädigungen des Bierbaumer Schutzdammes unterm 21. Aprill 1829 Z. 14697. K.ämt. Z. 4605 entschieden, daß die anliegenden Gemeinden sich hinsichtlich der Herstellungskosten entweder dem vom K.amte aufgestellten Beytragsmaßstabe der Concurrenz nach der Häuserzahl fügen, oder daß sie die Kosten der einer jeden vollkommen genauen Repartition nothwenig vorangehenden Aufnahme der dortigen Gegend übernehmen müßten.
Bey den gegenwärtigen Beschädigungen haben die Gemeinden sich geweigert, das Letztere zu thun, so wie eine solche Vermeßung sich auch wirklich als dem Gegenstand nicht angemeßen darstellt, da sie nach der Äußerung des Kreisingenieurs wenigstens 4 mal so viel kosten würde, als die gesammten Herstellungs-Auslagen betragen.
Das Kreisamt hat daher in seinem Erkenntisse vom 16. Juni v.J. Z. 6500 ganz richtig und im Geiste des erwähnten Rggsentscheidung entsprechend, entschieden, daß die Gemeinden in so lange sie nicht über einen anderen Concurrenzmaßstab untereinander gütlich übereinkommen, auf die bisherige Weise bey eintrettenden Beschädigungen des Bierbaumer Dammes beyzutragen haben.
Die gegen diesen Kreisämtlichen Ausspruch beschwerdeführenden Gemeinden Ober- und Unter-Absdorf, dann Mollersdorf sind daher mit ihren an die Rgg ergriffenen Recurse zurückzuweisen.
Welches sämmtlichen unten benannten Dominien zur Wissenschaft, insbesonders aber der Herrschaft Stetteldorf zur Verständigung der Recurenten und weiteren Amtshandlung bedeutet wird.
Kreisamt Korneuburg am 19. Sept. 1821
Unterschrift
 
An die Staatsherrschaft Stockerau… den 18n Sept 1821
            Unterschrift
Herrschaft Neuaigen …. den 19. 7ber 1821
            Unterschrift
Herrschaft Stetteldorf …. den 20 7ber 1821
            Unterschrift
Herrschaft Thürnthal  ………..den 2. 8ber 1821
            Unterschrift
Herrschaft Grafenegg …. am 3 Okt 1821
            Breuner
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Quellen:
KrA VUMB, Weg-, Straßen-, Wasser- u. Schulakten, Fasz. XI, 1821, Karton 212, 9095/11/1821
 
KrA VUMB, Karton 211, Weg-, Straßen-, Wasser- u. Schulakten, Fasz. XI, 1817- 1820
September 2017
Maria Knapp