Im Jahr 1801 betrug die Entfernung vom Ganggraben bei Utzenlaa zur Donau 110 Klafter, 1819 waren es nur mehr 35. Da man weitere Ufereinbrüche befürchtete, wollte das Kreisamt die Herrschaften und umliegenden Gemeinden zu den Arbeiten am Damm heranziehen. Da die meisten Gemeinden aber eine Beteiligung an den Arbeiten am Damm ablehnten, übernahmen die betroffenen Herrschaften Grafenegg und Stetteldorf die Arbeiten zur Schützung ihrer Auen.
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Commissions Protocoll
 
Urzenla am 13 Dezember 1819.
Wegen des bey Urzenla bersorgten donaueinbruches.
 
Gegenwärtige
Von Seite des k.k. Kreisamtes
            Leopold Grabmayer
                   k.k. Kreiscommissär
            Anton Katusch
                   k.k. Kreisingenieur
Jos. … als Aktuar
Von Seite der Herrschaft Grafenegg
            Ignatz Pracher
                  Oberamtmann
            Franz … Forstingenieur
Die Vorsteher der zur Hft Grafenegg gehörigen Gemeinde Urzenla
Von Seite der Hft Stetteldorf
            Mathias Wachtel
                  Oberambtmann
            Kornelius Donner Forstmeister
Die Vorsteher der zur Hft Stetteldorf gehörigen Gemeinde Unterabsdorf
Von Seite der Hft Neuaigen
            Anton Bayer Verwalter
Die Vorsteher der zur Hft Neuaigen gehörigen Gemeinden Neuaigen Fischerzeil, und Mollersdorf.
Von Seite der Staatsherrschaft Stockerau
            Franz Brandmayer Controlor.
Die Vorsteher der zu dieser Hft gehörigen Gemeinde Triebensee.
 
Die Commission hat von Allen die Gegend, wo der Donaueinbruch besorgt wird, begangen, und sich die Überzeugung verschafft, daß der anbeiliegende von der Hft Grafenegg vorbereitete Idealplan, das Lokale mit Richtigkeit darstellt. Die Donau kommt nehmlich in gerader Richtung auf die beyden Auen Vollau und Brunader, wovon die erstere zur Hft Stetteldorf, die andere aber zur Hft Grafenegg gehört. Das schwere Wasser drängt sich auf diese beyden Auen, im J. 1801 war die Entfernung des linken Donauufers von dem Granggraben 110 Klafter. Gegenwärtig beträgt sie 35 Klafter, es ist daher seit dem J. 1801 als gegenwärtig das Erdreich in einer Breite von 75 Klafter von der Donau weggerissen worden, und es muß somit mit allen Grund besorgt werden, daß auch der übrige Theil der Au durch das Andringen des schweren Wassers nach und nach weggerissen werde. Nach der Besichtigung des Lokale gibt der k.k. Kreisingenieur folgende Meinung ab:
Der Zug des Wassers und die Höhe des Terrains lasse so bald noch nicht besorgen, daß der Ort Uzenlaa und somit auch die weiter unten liegenden Ortschaften, dadurch weggerissen würden, daß sofort die Donau bey dem gegenwärtigen Uferbruche ihr ganzes Bett verlassen und eine neue Richtung über die Ortschaften nehmen werde. Nahe an dem Hauptstrom liegen zwar der sogenannte Ganggraben; wenn die Donau wirklich die zwischen dem Bruchufer und dem Ganggraben befindliche enge Erdzunge nach und nach durchbreche, oder bey einen Hochwasser auf einmahl übersteigen sollte, welches aber nicht leicht denkbar ist, weil das linke Ufer sehr hoch dagegen aber des rechte Ufer eine bloß unbewachsene Anschüttung ist, so würde wohl allerdings der Ganggraben ganz angefüllt und eben dadurch die umliegende Gegend überschwemmt werden. Dieser Ganggraben, welcher durch das Privatunternehmen der Hft Grafenegg und Neuaigen mit Beytragsleistung der Gemeinden in J. 1818 verdämmt worden ist, würde sodann der nehmlichen Uberschwemmungen wieder vorursachen, die vor seiner Verdämmung statt fanden.
Der k.k. Kreisingenieur glaubt, daß sich die schwere Donau in den Ganggraben wenigstens so bald nicht hinüber werfen könne, indem dieselbe keine Aufnahme in diesen Graben fände, da sein Rinsaal ungefähr 9 bis 10 mahl schmäler ist, als das Strombeet, und weil ferner das letztere um mehrere Klafter tiefer ist, als die Sohle des Ganggrabens. Bey dieser Lage den Dinge handelt es sich daher bloß um eine solche Versicherung des gegenwärtigen Bruchufers, durch welches der schnellen Fortschritte des Bruches gehemmt, und die Überschwemmungen vermieden werden, das wohlfeilste Mittel hiezu bestünde in einer sehr flachen Skarpierung des Bruchufers, wo die Breite der Skarpierung 3mahl größer als die Höhe desselben wäre; diese Skarpierung müßten unter dem kleinsten Wasserspiegel ihren Anfang nehmen, und es müßte ein besondere auf jenen Punkte, wo das Wasser in gerader Richtung mit der größten Heftigkeit anfällt, das Karpufer mit einer Spreitlage, und Flechtwerk versichert werden.
Die beyden Oberbeamten der Hften Stetzeldorf und Grafenegg erklären, daß sie mit Vorbehalt der Genehmigung ihrer Herrn Hft-Besitzer das nöthige Faschinenholz liefern und die zur zweckmäßigen Leitung des Baues nöthigen Teichgraber auf ihre Kosten stellen wollen. Das Verhältnis dieses Beytrages zwischen ihnen selbst, wollen sie im Wege des Privateinvernehmens unter sich ausmitteln, dagegen glauben sie erwarten zu dürfen, daß die der Überschwemmungsbefahr ausgesetzten Gemeinden in dem Verhältniß, als ihre Gründe durch diesen Bau Schutz erlangen, die nöthige Hand und Zugarbeit leisten sollten, wobey eben jener Maßstab anzunehmen wäre, welchen die Gemeinden bey der Verdämmung des Ganges, wo sie ebenfalls die Hand und Zugarbeit leisteten, unter ihnen ausgemittelt wurde.
Von den sämtlich vorhanden Gemeinden erklärt die einzige Gemeinde Uzenlaa, daß sie von dieser Uferversicherung zwar allerdings Schutz gegen Überschwemmungen erwarte, sie sey daher allerdings bereit, daßjenige was in ihren Kräften liegt, beyzutragen, alle übrigen Gemeinden erklären aber einstimmig, daß sie sich zu keiner Beytragsleistung herbeylassen können, nachdem sie die durch die Anfüllung des Ganggrabens entstehenden Überschwemmungen beyweiten nicht so sehr besorgen, als jene Neherungen, welche durch den Bruch des Bierbaumer Dammes der weiter oberhalb liegt, entstehen könnten. Die Erhaltung dieses Dammes sey für sie wesentlich, mache ihnen soviel Kosten und Arbeit, daß sie sich für die Uferversicherung beym Gange … erschöpft zu werden, schlechterdings zu nichts herbeylassen können.
Die Commission war bemüht, den Gemeinden die richtige Vorstellung beyzubringen, daß nach der Versicherung des kunstverständigen k.k. Kreisingenieurs bloß in den gegenwärtigen Augenblicke keine dringende Wassergefahr vorhanden sey, es könne aber doch immerhin vielleicht in kurzer Zeit die Lage der Dinge sich so nachtheilig ändern, daß dann aus öffentlichen Rücksichten ein Schutzbau vorgenommen werden muß; es könne der Fall eintretten, daß eben dieser Bau einen viel beträchtlicheren Kostenaufwand machen werde, als das gegenwärtige Vorbeugungsmittel kosten würde; es könne endlich gerade aus diesen Grunde geschehen, daß sohin ihre eigenen Ortschaften bedroht, und der Bau doch immer nicht ganz von Seite des Landes übernommen werde, sondern daß man die interessierten Gemeinden selbst bey einen öffentlich Bau mit beträchtlichen Naturalleistungen, aus dem Grund beyziehen werde, weil sie sich gegenwärtig dem minder kostspieligen Schutzbau nicht unterzogen, und eben dadurch die Nothwendigkeit größerer Auslagen herbeygeführt haben; also wurde endlich diesen Gemeinden vorgestellt, daß sie bis dorthin von Jahr zu Jahr in den stetten Besorgnissen von Überschwemmungen leben, und vielleicht sehr häufig ihre Fechsungen verderben sehen müssten, wodurch ihnen im Ganzen gewiß mehr Nachtheil zugehen wird, als sie gegenwärtig, in jenen Augenblicken, wo es die Feldarbeit gestattet, auf eine unfählbare Art leisten würden.
Ohngeachtet dieser Vorstellungen, lassen sich die Gemeinden zu keiner Beytragsleistung herbey, indem sie wiederhohlt vorführen, daß ihnen bloß an der Erhaltung des Bierbaumer Dammes liege; daß sie von einem Uferbruch der Donau in den Ganggraben um so weniger irgend eine besondere Gefahr besorgen, als nach ihrer Erfahrung ohnehin der Bierbaumer- und der Gang-Damm immer zugleich von Hochwasser überstiegen werden, wo es dann für sie gleichviel ist, ob die ihnen zugeführte Überschwemmung durch das Übersteigen des Gang- oder Bierbaumer Dammes veranlaßt wird.
Am Schluße bitten die Gemeinden, daß der erhobene Ganggraben, welcher mit Ausnahme einiger Brunnquellen gegenwärtig trocken liegt, von dem wild angeflogenen Holze gereiniget werde, damit sich derselbe bey einem Hochwasser von unten herauf wo er nicht verdämmt ist leichter anfüllen, aus der Wasserlahne mehr Wasser und Eis aufnehmen könne, und somit die Nothwendigkeit des Übersteigens bey dem Bierbaumer Damm nicht so schnell veranlaßt werde.
Die Hft Grafenegg vermeint hierüber, daß sie dem Wunsche der Gemeinden nun in dem Falle nachgeben könnte, als früher Bestimmungen über das Freihalten dieses Grabens vorhanden waren, und dieselben noch gegenwärtig, wo der Graben verdämmt ist, ihre unbedingte Nothwendigkeit fänden, weil es der Hft außer diesen Falle nicht gleichgültig seyn kann, ob dieser junge Holzeinflug gegenwärtig ohne Zweck abgeräumt, oder zum wirklichen Nutzen gebracht werde.
Eben dieser Erklärung schließt sich auch die Hft Stetteldorf so ferne an, als dieser Graben durch ihre eigene Au geht.
Der k.k. Kreisingenieur findet, daß die Abräumung des Holzes, allerdings zweckmäßig ist, nachdem der Ganggraben unterhalb des Ortes Uzenlaa, mit einer Wasserlahne in Verbindung steht, die aus der Donau von Bierbaum, das überfallende Wasser herabführt, und somit den natürlichen Abzug in den Ganggraben findet.
Somit wird das Commissions Protocoll nach vorhergegangener Vorlesung geschlossen und gefertigt.
Div. Unterschriften
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Commissionsprotocoll über die Versicherung des Bruchufers bey Urzenlaa.
 
Rathschlag.
Aus diesen Erhebung hat man sich die Uiberzeugung verschafft, daß ein solcher Donaueinbruch durch welchen Ortschaften bedroht würden, wenigstens in dem gegenwärtigen Augenblicke nicht zu besorgen sey. Es kann daher auch höhern Orts um die Veranlassung eines ständischen Baues um so weniger eingeschritten werden, als es sich bloß um einen Schutzbau gegen Uiberschwemmungen, und um die Verhinderung des fortschreitenden Uferbruches in den Auen der Hften Stetteldorf und Grafenegg handelt.
Zu diesem Schutzbau, welcher in einer sehr flachen Scarpirung des Bruchufers und in der Errichtung einer Spreitlage bestünde, haben zwar die Dominien Stetteldorf und Grafenegg ansehnliche Beyträge zugesichert, wogegen sich die Gemeinden durchaus zu keiner Leistung herbeyließen, und sie von diesem Fortschreiten des Uferbruches keine Uiberschwemmungen besorgen.
Da es nun in der Macht des Kreisamtes nicht liegt, jemanden gegen seinen Wunsch und Uiberzeugugn zum Schutze seines Eigenthums zu zwingen, und da auch keine öffentlichen Rücksichten für diesen Bau sprechen, so können die Gemeinden hiezu nicht verhalten werden, sondern man muß es der Privatsorge der Hften Grafenegg und Stetteldorf überlassen, die Existenz ihrer Auen, wenn sie anders die Kosten lohnen sollten, so viel als möglich zu retten. Uibrigens wird es allerdings für nöthig erkannt, daß der Ganggaben vom Holzanfluge rein gehalten werde.
Kreisamt Korneuburg am 15ten Dezember 1819.
 
Zu präsentiren:
Staatsherrschaft Stockerau 24. Dezember 1819
Herrschaft Stetteldorf 28. Dzbr. 1819
Herrschaft Neuaigen, 31. Dez. 1819
Herrschaft Grafenegg, 2. Jänner 1820
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13. Dezember
Coonsprotocoll über die Versicherung des Bachufers bey Urzenlaa
 
Currental Rathschlag
An die Staatsherrschaft Stockerau
an die Herrschaft Stetteldorf
an die Herrschaft Neuaigen,
an die Herrschaft Grafenegg
D: 15. Dezember 1819.
 
Verfügung.
Aus diesen Erhebungen hat man sich die Überzeugung verschafft, daß ein solcher Donaueinbruch, durch welchen Ortschaften bedroht würden, wenigstens in dem gegenwärtigen Augenblicke nicht zu besorgen sey. Es kann daher auch höheren Orts um die Veranlassung eines ständischen Baues um so weniger eingeschritten werden, als es sich bloß um einen Schutzbau gegen Überschwemmungen, und um die Verhinderung des fortschreitenden Uferbruches in der Auen der Herrschaften Stetteldorf und Grafenegg handelt.
Zu diesem Schutzbau, welcher in einer sehr flachen Scarpirung des Bruchufers und in der Errichtung einer Spreitlage bestünde, haben zwar die Dominien Stetteldorf und Grafenegg ansehnliche Beyträge zugesichert, wogegen sich die Gemeinden durchaus zu keiner Leistung herbey ließen indem sie von diesem Fortschreiten des Uferbruches keine Überschwemmungsgefahr besorgen.
Da es nun in der Macht des Kreisamtes nicht liegt, jemanden gegen seinen Wunsch und Überzeugung zum Schutze seines Eigenthums zu zwingen, und da auch keine öffentlichen Rücksichten für diesen Bau sprechen, so können die Gemeinden hiezu nicht verhalten werden; sondern man muß es der Privatsorge der Hften Grafenegg und Stetteldorf überlassen, die Existenz ihrer Auen wenn sie anders die Kosten lohnen sollten, so viel als möglich zu retten.
Übrigens wird es allerding für nöthig erkannt, das der Ganggraben vom Holzanflug rein gehalten werden.
Grabmayer
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Quelle:
KrA VUMB, Karton 211
Weg-, Straßen-, Wasser- u. Schulakten
Fasz. XI
1817- 1820
November 2017
Maria Knapp