1846 begannen Berechnungen für einen Überschwemmungsdamm zwischen Altenwörth und Utzenlaa, die im Frühjahr 1848 in die Endphase gingen. Die Kostenaufteilung solch teurer Bauvorhaben war schon immer ein Problem gewesen, aber nachdem im September Kaiser Ferdinand mit der Unterzeichnung eines Patentes die Untertänigkeit und das "schutzobrigkeitliche Verhältnis" aufgehoben hatte, fühlten sich alle acht Herrschaften nicht mehr für die Zahlung zuständig. Ob der Damm schlussendlich errichtet wurde, geht aus den Akten nicht hervor.
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Vorausmaß zur Herstellung eines Uiberschwemmungsdammes am linken Donau Ufer zwischen Altenwörth und Utzenlaa mit Bezug auf die Pläne AB. Und das Commissionsprotokoll vom 23. April 1846.
 
Nach dem Kommissionsbeschluße hat dieser Uberschwemmungsdamm an der Hohen Lande ober dem Granitzhause zu beginnen, und ist nächst dem Granitzhause u. dem Wasenmeister im möglichst gerader Richtung fortzuführen und an den nächst Utzenlaa bereits bestehenden Uiberschwemmungsdamm anzuschlißen.
Das zur Herstellung dieses Dammes erforderliche Materiale ist in einer Entfernung von 6 bis 10 Klafter vom Fuße des anzulegenden Dammes u. zwar auf der rückmaaligen Seite, oder aber auch nach Umständen /: wenn keine besondere Strömung zu erwarten und das Vorland groß ist :/  auf der Vorderseite auszuheben, und in der ausgesteckten Dammtrace in 6 bis 12 Zoll hohen Schichten aufzuführen, zu planiren und fest zu stoßen. Dieses Verfahren ist so fort beizubehalten bis der Damm auf die planmäßige Höhe gebracht worden ist.
Bevor jedoch die erste Schichte der Bedämmung aufgeführt wird ist der Rasen an der Dammbasis auszustechen, weil sich das Aufdämmungsmateriale nur mit der von Rasen entblößten Boden entsprechend verbinden läßt.
Der gewonnene Rasen soll nach Zulänglichkeit zur Verkleidung der beiderseitigen Böschungen an ihrem Fuße verwendet werden.
Endlich müssen die Aufdämmungsschichten nach einer von der vorderen auf die rückwärtige Seite steigenden Lage anplanirt und gestoßen werden, welche schiefe Lage mit den letzten Schichte an der Dammkrone ausgeglichen u. letztere sohin horizontal herzustellen ist.
Nach den Längen – dann der Mittel u. Bauprofile No 1 ist die aufzudämmende Streckt AB…. (Es folgen Berechnungen über die Beschaffenheit des Dammes)
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No 475/61 1848.
 
Abschrift ad PZ 28189.
Bericht des k.k. Hofbaurathes.
 
Hochlöbliche k.k. vereinte Hofkanzlei.
 
Die dem Hofbaurathe mit dem hohen Auftrage vom 13/20. März d. J. Hofzahl 8563/812 zugekommenen, hier ehrfurchtsvoll zurückgeschloßenen Akte enthalten die Verhandlungen über die Maßregeln, welche zum Schutze der Ortschaften Winkl, Frauendorf, Bierbaum und Utzenlaa und der betroffenen Gründe gegen die Uiberschwemmungen der Donau zu ergreifen wären. In dieser Hinsicht hatte die Herrschaft Grafenegg unterm 16. Februar 1946 zuerst ein, mit den bezüglichen Gemeinden am 15. Februar 1846  aufgenommenes Protokoll vorgelegt, nach welchen erkannt wurde, daß die Versicherung des Bruchufters am sogenannten Schinderwasser mittelst Steinen, das entsprechendste Mittel gegen die Ausbrüche der Donau wäre. Da jedoch dasselbe zu kostspielig sey, wurde sich auf den Vorschlag beschränkt, daß demnächst dem Granitzhause durch den Damm eingebrochenen Wasser, ein geraderer Ablauf durch die Au, Steinhagl genannt, verschafft, zu diesem Zwecke aber ein Sporn  und Durchstich hergestellt werden sollte, welche Schutzbaulichkeiten durch das Zusammenwirken der hierbei interessierten Dominien und der zu schützenden Gemeinden und Grundbesitzer zu Stande gebracht würden. Da man jedoch die Möglichkeit voraussetzte, daß das Granitzwasser, von welchem das Schinderwasser eine Ausästung ist, im Interesse der Donauregulierung an seiner Einmündung bei Altenwörth auf öffentliche Kosten geschlossen werde, in welchem Falle sich die genannten Gemeinden gegen die drohende Gefahr für immer geschützt gehalten hätten: so wurde unter Zuziehung der Baudirektion eine kreisämtliche Lokalkommission veranlaßt, welche am 23. April 1846 statt fand, und bei welcher die gedachte Baubehörde äußerte, daß zwar die Absperrung das Granitzwasser zweckmäßig sein, und in ihrer Absicht liege, daß aber die Realisirung wegen der bedeutenden Kosten und wegen dringenderer Bauführungen noch ferner sey. Sie schlug daher die Herstellung eines Uiberschwemmungsdammes zwischen Altenwörth und Utzenlaa und die Versicherung der im Bruche liegenden Ufer des Schinderwassers unterhalb des Granitzhauses vor, wobei sie erklärte, daß ungeachtet bei diesen Schützungsregeln werde die Schiffahrt noch der Hufschlag betheiliget seyn, das Wasserbau-Ärar demnach aus dem Grunde, weil das Granitzwasser bisher auf Rechnung desselben noch nicht abgedämmt worden sei zur Bestreitung ihrer Ausführung aus Billigkeitsrücksichten einen Beitrag leisten dürfte. – Es wurde hierauf kommissionell bestimmt, daß
  1. Die Grundbesitzer                     4 Zehntel
  2. Die Hausbesitzer                      1 Zehntel
  3. Die Zehentherrschaften            2 Zehntel
  4. Die Grundherrschaften             2 Zehntel
  5. Das Wasserbau-Ärar                2 Zehntel
der Kosten dieser Baulichkeiten zu tragen haben. Die Herrschaft Thürnthal, die Gemeinde Bierbaum und der Zehentbesitzer zu Engelmannsbrunn Leopold Schober haben jede Beitragsleistung zu demselben verweigert.
Nachdem von der Baudirektion erfaßten Situationsplanes  A war es anfänglich die Absicht, den bei einer Anhöhe nächst Altenwörth beginnenden neuen Damm in der Richtung A z „bei z“ an den Bierbaumer Damm anzuschließen und hiernach wurden auch, laut des Vorausmaßes C und Kostenanschlages D die Auslagen mit 2999 f 49 xr berechnet. Allein über Einschreiten der Gemeinde Utzenlaa und nach Anerkennung der Gefahr für letzteren Ort, wenn der neue Damm bei dem Punkte Z des Bierbaumer Dammes endigten, fand die Baudirektion für nothwendig, jenen Damm bis unterhalb Utzenlaa zu verlängern und den Kostenanschlag – mit Beziehung auf die Profilpläne BB die Vorausmaße GE und die Uiberschläge DF um so mehr auf 3843 f 35 xf zu erhöhen, als für das hinter dem Damm sich sammelnde Uiberschwemmungswasser die diesem ein, auf 190 f 40 xr berechneten Durchlaß unerläßlich erscheine.
Das Regierungs-Baudepartement hat die Kosten der Bauten auf 3813 f 47 xr adustirt, wonach der mit 2/10 auf das Aerar fallende Beitrag 762 f 45 2/5 xr C.M. betragen würde, um dessen Anweisung die Baudirektion und das Kreisamt bitten.
Der Hofbaurat findet über das vorliegende Projekt zu bemerken, daß zwar weder aus dem Situationsplane, noch aus den Akten zu entnehmen ist, ob das Terrain oberhalb Altenwörth gegen die  Uibersturz der Donau-Hochwässer und gegen das Abströmmen derselben im Rücken des projectirten Dammes entweder durch die natürlichen Terreinsverhältnisse gesichert sei, auch kann aus den Profilplänen A und A die Höhe dieses Dammes über dem Nullpunkt, oder der Grund warum der Damm in so unregelmäßiger Richtungen geführt werden soll, nicht  erfahren werden, demungeachtet aber glaubt der Hofbaurath annehmen zu dürfen, daß bei dem Vorschlage und Entwurfe zu diesem Uiberschwemmungsdamme alle Umstände und Lokalverhältnisse mit Umsicht und Genauigkeit erwogen wurden, um einerseits die beabsichtigte Sicherung der Ortschaften zu erzielen andererseits aber den Damm vor Zerstörung durch Hochwässer zu bewahren.
Zu dieser Voraussetzung erachtet der Hofbaurath bei dem Umstande wo die jedenfalls kostspielige Abbauung des sogenannten Granitzwasser nicht in nahe Aussicht gestellt werden kann, auf die Ausführung des besagten Dammes einrathen, und den in demselben nächst oberhalb Utzenlaa anzubringenden, auf die Abführung der Binnengewässer berechneten Durchfluß nach seiner Konstruktion und seinen Dimensionen für genügend halten zu können.
Nach den obengedachten Vorausmaßen und Kostenanschlägen wurden die Kosten der dießfälligen Arbeiten durch das n.ö. Regierungs-Baudepartement auf 3813 f 47 xr adjustirt. Hiervon wären nach dem kreisämtlichen Kommissionsprotkolle vom 23. April 1846, 2/10 mit 762 f 45 ½ xr C.M. von dem Wasserbau-Ärar zu tragen. Da jedoch nach den Akten, weder die Schiffahrt, noch der Hufschlag bei Ausführung derselben interessirt erscheinen, das a.h. Wasserbaubeitrages Normale vom Jahre 1831 keinen Anhaltspunkt für die Staatsverwaltung zur Leistung von Beiträgen in einem solchen, zumeist das Privatinteresse berücksichtigenden Falle enthält, so muß es dem Ermessen Einer hohen k.k. vereinigten Hofkanzlei überlassen bleiben, ob dem dießfälligen Antrage aus den geltend gemachten Billigkeitsrücksichten Folge zu geben sey, worauf unvorgreiflich eingerathen wird.
Wien am 9. May 1848
 
Froon m/p
Sprenger m/p.
Marschup m/p.
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No 28189
Von der k.k.n.ö.
Landes-Regierung.
 
Das hohe Ministerium des Innern hat nach dem Inhalte hohen Dekretes vom 31. v. M. Z. 14856 das vorgelegte Projekt zur Herstellung des Überschwemmungsdammes an der Donau zwischen Altenwörth und Utzenlaa auf der Grundlage der abschriftlich mitfolgenden Hofbauräthlichen Äußerung genehmiget. Die Kosten betragen 3813 fr 47 xr, wovon 2/10 mit 762 fr 45 ½ xr auf den  Wasserbaufond zu übernehmen, vom Ärar angetragen wird.
 
Aus den geltend gemachten berücksichtigungswerten Gründen genehmiget man auch diese Betheilung des Wasserbaufondes mit 762 fr 45 ½ xr welcher Betrag seiner Geringfügigkeit nach ohne Anstand aus den laufenden Wasserbau Mitteln zu bestreiten ist.
16 Juni 1848
St
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8/16 Junii 1848
Regierungs Akt wegen Herstellung eines Überschwemmungs Dammes bei Winkl
 
Dekret
 
An die Hft Grafenegg
 -              Thürnthal
 -              Winkelberg
 -              Oberstockstall
 -              Wetzdorf
 -              Neuaigen
 -              Stetteldorf
 -              Zwentendorf 
 
Das hohe Ministerium des Innern hat nach dem Inhalt hohen Dekretes vom 31. Mai v. J.
Z. 14856 das vertagte Projekt zur Herstellung des Überschwemmungsdammes an der Donau zwischen Altenwörth u. Utzenlaa genehmiget.
Den mit dem hierortigen Dekrete vom 24. Juli v. J. Z. 19031 der Hft – bekannt gegebene Kostenbetrag wurde mit 3813 fr 47 xn CM adjustirt, und die Übernahme von 2 Zehentheilen dieser Kosten vom Aerarium aus dem Wasserbaufonde in dem Betrag von 762 f 45 ½ xr CM bewilliget. Der noch verbleibende Rest mit 3051 f 2 ½ xr CM ist, nach den Andeutungen des hierortigen Dekretes vom 24 Juli v. M. Z 10931, nach dem Kommissionsbeschluße vom 23 April 1846 von den übrigen Konkurrenten zu bestreiten.
Die Grund- und Zehentherrschaften Winkelberg, Oberstockstall und Wetzdorf, dann die Grundherrschaften Grafenegg, Neuaigen, Stetteldorf u. Zwentendorf, und die Gemeinden Winkl, Urzenlaa, und Frauendorf haben sich zur Beitragsleistung der sie treffenden Quote erklärt, die Grund- und Zehentherrschaft Thürnthal, die Zehentbesitzer Leopold Schober von Engelmannsbrunn, u. die Gemeinde Bierbaum am Kleebühl haben die verhältnismäßige Beisteuer verweigert.
Nachdem aber hohen Amts die Nützlich u. Zweckmäßigkeit dieses Schutzbaues anerkennt, und eine Beitragsleistung hierzu vom Aerarium genehmiget wurde, und alle übrigen hierbei Betheiligten hirmit einverstanden sind, so werden die Hft Thürnthal, Leopold Schober und die Gemeinde Bierbaum, zu der bevorstehenden Beitragsleistung verpflichtet.
Zum Behufe der Durchführung dieses Baues wird die Hft Grafenegg angewiesen mit Zuziehung der betreffenden Herrschaften, Gemeinden, einzelnen Berechtigten, u. Grundbesitzern, nach den bisherigen Erfahrungen genau das Inundationsgebiet jener Strecke, welche durch den zu erbauenden Schutzdamm geführet wird, zu ermitteln, um hiernach die Quote eines jeden einzelnen zu entziffern, zu welchem Zwecke die Hft Grafenegg eine Abschrift des kreisämthlichen Kommissionsprotokolls vom 23 April 1846, die Baupläne u. Kostenüberschläge mit dem Auftrage zugestellt werden, denselben nach  gemachten Amtsgebrauche, mit der von der Hft Grafenegg getroffenen Ausmittlung der Konkurrenz Beitragsleistungen dem Kreisamte wieder vorzulegen.
Eine Abschrift des hirortigen Dekretes vom 24 Juli v. J. Z. 10931 folgt am Anschluße mit.
 
Kbg den 8/8 1848
Unterschrift
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10948/14 ex 1848
 
Löbliche Herrschaft!
 
Mit geehrtem Schreiben vom 5. d. M. hat hochdieselbe bezüglich des mit h. kreisämtlichen Dekrete vom 8. August d. J. Z. 10948 berührten Dammbaues eine Zusammentretung zur Berechnung auf den 23. d. M. in Antrag gebracht, wobey auch wegen des Zehents zu Utzenlaa und war Grundherrschaft früher die Hft Winkelberg betheiliget gewesen wäre, und es eben nicht mehr ist.
 
Mit dem Erscheinen des h. Pat. v. 7. d. M. ist das Bestehen der Grundherrlichkeit und der Zehentberechtigungen zu Ende, es kann also auch nicht mehr von den betreffenden Verpflichtungen die Rede seyn, um so weniger, als die für das Aufhören der Grund- und Zehentherrlichen Rechte und zu ermittelnde Entschädigung anbey nicht ins Mitleid gezogen oder berücksichtigt werden kann, da ohne Zweifel schon bey ihrer Anstehung auf die bisher mit solchen Berechtigungen verbundenen Verpflichtungen bedacht genommen, und wegen ihres Aufhörens die Entschädigung geringer ausfallen wird.
 
Die Baukosten kommen somit nur von jenen zu tragen, deren Grundstücke im Uiberschwemmungsgebieth liegen, und von dem Damm Nutzen haben. Nachdem aber dies hier nicht der Fall ist. So hält man sich von jeder Zahlungsleistung enthoben.
Winkelberg 16. Septbr 1848
 
Unterschrift
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Ad 437/pol 1848
 
Löbliches Patrimonial Gericht!
 
Auf die verehrliche Zuschrift vom 5/11 7br  beehrt man sich zu erwiedern, daß nun mehr das Gut Neuaigen nur mehr aus dem Titel Grundbesitzer von einer Eintragspflicht zu der Ausführung beantragten Schutzbau die …, der Gefertigte als Verwalter gegen  jede andere Seite derivierte Zahlungspflicht  …tiert, und in diesen Voraussetzungen nicht für nöthig hält dem Zusammentreffen am 23. d.M. beizuwohnen.
Neuaigen am 18.9.1848
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Ad Nr 103
 
Loebliche Herrschaft!
 
Mit geehrter Zuschrift vom 5. d. Mts. wurde Gefertigte zu der auf den 23ten d. Mts Vormittags um 9 Uhr in Frauendorf wegen des beabsichtigten Schutzbaues am Donauufer abzuhaltenden Komission als Grund und Zehentherrschaft eingeladen. Da die Grund und Zehentherrschaften zu seyn aufgehört haben, mithin nicht mehr in die Koncurrenz gezogen werden können, so zeigt Gefertige an, daß sei bei dieser Komission nicht erschienen werde, und sich auch wie dem loeblichen k.k. Kreisamte mit Bericht vom 29. v. Mts bereits angezeigt wurde, zu keiner Beitragsleistung herbeilassen könne.
 
Herrschaft Thürntal
den 22. Septbr 1848
Unterschrift
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Kommissionsprotokoll dd 23. Septb 1848
 
Aufgenommen von Seite der Herrschaft Grafenegg in Folge des k.k. kreisämtl. Intimations dekrets ddo 8. v. M. Z. 10948.
 
Gegenwärtige.
Die Gefertigten.
In Gemäßheit des erhaltenen hohen Auftrages ist eine Zusammentrettung aller Interessenten eingeleitet worden und wurden dieselben eingeladen heute im Kommissionsorte Frauendorf zu erscheinen, um über das Inundationsgebiet so wie über die Kosten-Repartition die nöthige Ausmittlung zu treffen.
Die Dominien Winkelberg, Thürnthal, und Neuaigen haben schriftlich erklärt, daß sie an der heutigen Zusammentretung nicht Antheil nehmen wollen, weil die Verhältnisse der Zehent- und Grundherrlichkeits-Rechte seit 7ten September aufgehoben sind, also auf solche auch kein Beitrag repartiert werden kann.
Die durch ihre Herrn Oberbeamten erschienenen Dominien Oberstockstall, Stetteldorf, Wetzdorf und Zwentendorf gaben ihre Äußerung dahin ab: sie müssen sich an diese eben erwähnten schriftlichen Erklärungen anschliessen, denn da die Zehente und Grundherrlichen Bezüge ganz aufgehoben sind, so kann hirauf zu dem projectirten Wasserschutzbau auch kein Beitrag repartirt werden.
Die ganze Kostensumme wird daher bloß den Staat und die Hausbesitzer treffen.
 
Ungersthaler
Verwalter auf Oberstockstall
Loebl Akt…der Hft Stetteldorf.
Stadler
Verwalter der Hft Wetzdorf
Joh. Nep. Niemetz
Abb. der Herrschaft Zwentendorf
 
Die durch ihre Vorsteher und Ausschüsse erschienenen Gemeinden Winkl, Frauendorf, Bierbaum und Urzenlaa erklären:
Da nach den so eben abgegebenen Erklärungen die laut Kommissionsprotokoll vom 23 April 1846 auf Zehent- und Grundherrn repartirt drey Beitrags-Zehntel wegfallen, so müßte vorläufig dringend gebetten werden, daß diese drey Zehntel von dem Staate übernommen werden, indem sonst die Beiträge den Grund- und Hausbesitzer zu drückend werden müßten. Außerdem wurde beredet
  1. daß die beträchtlichen projectirten Schutzbaulichkeiten im Gelde so niedrig angeschlagen sind, daß es beinahe unmöglich erscheint, solche um die präliminirte Summe von 3813 f 42 x C.M. herzustellen. Dies erhellt schon daraus, daß der projectirte Damm grossen Theils durch stark mit Holz bewachsene Auen durchgeführt werden soll, wo es rein unmöglich ist, die Kubikklafter Erdaushebung um 40 x C.M. zu bewerkstelligen.
  2. Es fragt sich weiter, ob die künftige Erhaltung gleichfalls dem Grund- und Hausbesitzern zur Last fallen soll, und ob nicht dadurch demselben eine bleibende unerschwingliche Last aufgebürdet würde. Endlich dürfte
  3. zu erwägen seyn, ob nicht unterhalb des Granitzhauses bey der gefährlichsten Uferbruch-Strecke, wo der Gemeinde Winkl besonders verderbliche Folgen drohen, mit einem kürzeren und minder kostspieligen Schutzdamm geholfen werden könnte.
Es wurde daher dringend gebothen, daß von Seite des löbl. K.k. Kreisamtes diese Verhältnisse noch vorläufig genau erhoben werden, damit nicht den Gemeinden und Grundbesitzern Kosten zuwachsen mögen, welche sie zu tragen nicht im Stande seyn würden.
Hiemit ist dieses Protojoll geschlossen und gefertigt worden.
 
Gemeinde Winkl
Franz Söllner, Ortsrichter
Michael Weidinger, Geschworner
Georg Gruber, Geschworner
Gemeinde Frauendorf
Leopold Germ Ortsrichter
Lorenz Wöber Ausschuß
Ignaz Pfanhauser Ausschuß
Gemeinde Bierbaum
Mathias Scharld als Ausschuß
Gemeinde Utzenlaa
Michael Eichberger Ortsrichter
Johann Strasser Geschworner
 
Schneider…
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1778/ps
 
Protokoll dd 23. Sept. 1848
 
Aufgenommen bey der Herrschaft Grafenegg.
Der Ortsrichter Michael Eichberger von Urzenlaa und der Geschworne Johann Strasser erscheinen auf hiesiger Amtskanzley und bringen an: Nach der heute Vormittags zu Frauendorf abgehaltenen Kommission haben wir zu Hause die Gemeinde verständigt über dasjenige das hierbey verhandelt worden ist. Nun wurden uns sogleich die bittersten Vorwürfe gemacht, indem wir uns hätten auf gar nichts einlassen und auch das Protokoll nicht unterschreiben sollen. Wir müssen daher unsere Zustimmung widerrufen, da im Falle der Ausführung des Baues die Gemeinde uns beiden alle Kosten und Nachtheile aufbürden würde. Wir müssen zugleich bemerken, daß wir an dem angetragenen Schutzbau für die Gemeinde Urzenlaa keinen Vortheil erwarten, und auch glauben, daß besagter Bau für die Herrschaft Grafenegg sogar sehr nachtheilig wird, indem der Damm durch die hft. Hegeauen durchgeführt werden müßte, welche unter die besten Auböden gehörig ist. Wir versuchen daher diesen unseren Widerruf am gehörigen Ort geltend zu machen.
Michael Eichberger Ortsrichter
Johann Strasser Geschworner
 
Coram me
Schneider…
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Quelle:
KrA VUMB, Weg-, Straßen-, Wasser- u. Schulakten, Karton 237, Fasz. XIV, 1848, 
NÖ Landesarchiv, St. Pölten
September 2017
Maria Knapp