In der Dissertation von Dr. Franz Eiselt (Beiträge zur Geschichte des Marktes Kirchberg am Wagram unter besonderer Berücksichtigung des Zeitraumes 1650 – 1806“, Wien 1973) liest man über die Feuerordnung in Kirchberg am Wagram um 1775:
Jeder Bürger bekam ein Amt und war somit an der Leitung des Marktes beteiligt. Es herrschte eine Art Rollenverteilung vor, wie ganz klar aus der Feuerordnung für den Markt hervorgeht. Man berücksichtigte die Leute auf Grund ihrer Stellung in der Gemeinschaft und auf Grund ihrer handwerklichen Fähigkeiten. Die Bürgerschaft stellte zwei Feuerkommissare, die jeder einen „äußeren Ratsfreund“ zur Unterstützung beizogen. Das Feuermelden durch Trommellärm stand dem jeweiligen Wachtmeister zu. Für die Erhaltung der Pferdeschwemme, die das Löschwasser lieferte, hatte der Marktrichter zu sorgen. Erhaltung und Aufsicht der Löschgeräte übernahm ein Bürger. Zum Heranbringen der Feuerspritze und des Wassers waren die Pferdebesitzer verpflichtet. Jeweils ein Bürger schaffte die Feuerampern und die Feuerleiter herbei. Jeds Haus musste einen Mann für das Löschen stellen. Abbrechen und Einreißen waren Aufgabe der Zimmerer und der Maurer. Die Leitung über die gesamte Löschaktion oblag dem Marktrichter. Feueransager in die umliegenden Ortschaften waren die Inwohner und das Fortschaffen des Viehs aus dem Gefahrenbereich besorgte der Viehhirte.

Der Text dazu aus dem Protokoll der Gemeinde Kirchberg am Wagram, 1762 – 1790
Seite 453, 2. Dezember 1782
Transkribiert von Dr. Rudolf Delapina:
Feuerordnung
Wie solche bei einem entstehend Unglik (Ein welches Gott verhüten wolle) zu beobachten seynd, welche vor versammelter Burgerschaft vorgetragen worden.
 
Act. Imum     
Zu Feuer Comissarien sind ein für Allemahl gerichtl. Bestimmet vermög §pho 35 dieser Allerhöchst bestimmten Feuer Ordnung  
Joh. Bachner Maurermeister und Michael Andrae Zimmermeister alda mit jedesmaliger Beyziehung eines außeren Rats Freunds.
 
2dum                                                             
Vermög §pho 40 zum Trommel Lärmen machen    
Ein freiwilliger Wachtmeister alda.
 
3tium                                                             
Gemäß §pho 43 in Betreff Erhaltung Auffsicht der Pferdt Schwemen       
Ein freiwilliger He. Markt Richter und Marktkammrer, der alsogleich 5 Groschen Straf für ein entnomenes Schaf Wasser andictieret.
 
4tum                                                              
In Betref des §pho 47 ist Gerichtl. veranlasset worden                   
Das näml. die bereits alschon vorhandene Markts Feuers Laitern ehestens ausgebessert, und 6 St. Lederen Feuer Ampper von Gemein Markt angeschaffet werden sollen.
 
5tum                                                              
Respectu §phi 50 ist die Auffsicht über die Lösch Geräthschafften           
He. Anton Pichler alda bey seiner Verantwortung übergeben werd.
 
6tum                                                              
In Ansehung des §phi 51hat man zur Auffuhr derley Erfordernißen zur Herbeybringung der Feuer Spritzen            He. Joh. Paul Reglsperger p.t. Markt Richter alda
und  des Wassers                        Gesamte, so nur immer Pferd haben
Bey dene Feuer Amppern           Josef Mayr alda
Deto Feuer Laitern                      Paul Hamberger alda
zum Feuerlöschen                       Ein jedwedes Haus einen Mann.
Zum Abbrechen und Einreißen    Zimmerleuth u. Maurer mit ihrem Werkzeig
 
7tum                                                              
Gemäß §phi 52 zu Abhaltung der Ordnung während des Feuers
Ein jeweiligen Markt Richter
 
Feuer Ansager sind                     Frantz Kaufmann nacher Ober Miter Unter Stokstahl
                                                    Andree Schober nacher Dörfl und Maylohn
                                                    Schober Johann nacher Englmannsbrun
Zum Hin und widerschiken    Die gesamte Inleith alda
Zu Abwachung des schlechten Gesindls  Der Dienner
Und zu Hinwegbringung des Viechs der Viehhuet alda
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Im Handbuch für Orts-Richter (Thomas Hofer, St. Pölten, 1840) sind die gesetzlichen Regelungen vermerkt, die für die Verwaltung der Dörfer relevant waren. Der Feuersgefahr ist breiter Raum gewidmet, kam es doch früher oft vor, dass aufgrund der engen Bauweise und der verwendeten Baumaterialien ganze Häuserzeilen abbrannten.

Vorsichten, der Entstehung der Feuersbrünste zuvorzukommen
1. Bey der Anlegung neuer Häuser ist darauf Bedacht zu nehmen, daß nicht ein Haus an das andere gebaut, sondern ein Raum von einem Klafter zwischen jedem Hause gelassen werde.

2. Ebenso sollen die Scheuern (Stadeln) entfernt von den Häusern hinter den Gärten, oder wo es geschehen kann, außer dem Orte selbst, angelegt werden. Schmieden und andere Feuerstätten müssen in einiger Entfernung von dem Orte erbauet werden.

3. Wo Flachs oder Hanf erzeugt wird, ist zu sorgen, daß die Gemeinden eigene Dörröfen, oder Dörr- und Brechstuben, und zwar in einiger Entfernung von dem Orte erbauen. Ueberhaupt aber sind diese Hanfdörren außer dem Orte zu erbauen. 
Ziegelöfen sind immer in einer solchen Entfernung von den Ortschaften oder auch von anderen Gebäuden anzulegen, wo jede Feuersgefahr vermieden wird.

4. Die Obrigkeiten haben darauf zu sehen, daß auf dem Lande anstatt der Strohdächer wenigstens Schindeldächer angebracht werden.

5. Hölzerne Rauchfänge sind ganz verboten; und die gemauerten Rauchfänge sollen in der Dicke eines halben Ziegels, und nicht aus stehenden Ziegeln gebauet werden; sie müssen wohl mit Mörtel (Malter) verwahrt werden, genugsam über das Dach erhoben, gerade und weit genug seyn, damit sie leicht geschlossen und gereiniget werden können. Auch dürfen durch die Rauchfänge keine hölzernen Balken (Trame), Schließen, Doppelbäume, oder sonst ein Holzwerk gezogen werden.

6. Wo möglich sind die Böden der Dachstühle mit einem Estrich von Thon, Lehmfletz, oder einem andern unverbrennbaren Materiale zu belegen, was mit sehr geringen Kosten geschehen kann, und den Uebergang der Flamme von dem Dache auf das Haus ungemein erschwert.

7. Die Stubenöfen sollen nicht zu nahe an hölzerne Wände gesetzt werden. Herde und andere Feuerstätten sind von den hölzernen Wänden zu entfernen.
Ohne besondere Erlaubniß der Obrigkeit dürfen weder eiserne noch gemauerte Ofenröhren, es sey in Küchen oder in Zimmern eingelegt werden.
Feuerwerkstätten dürfen in den Häusern nur nach vorläufiger obrigkeitlicher Bewilligung errichtet werden.

8. In Küchen, Waschhäusern und anderen zu Feuerstätten bestimmten Oertern müssen die Fußböden nicht vom Holze sondern wenigstens bloß mit Erde oder Lehm geschlagen seyn, wenn sie nicht von Steinen, Ziegeln und dergleichen seyn können.

9. Die Stallungen sollen, wo es die Umstände gestatten, gewölbt, und sowohl oben, als auch an den Seiten gut mit Mörtel (Malter) angeworfen seyn.

10. Zu denjenigen Häusern, zu deren Errichtung eigentlich Werkleute, das ist: Maurer, Zimmerleute und dergleichen erfordert werden, sind keine andere, als die ordentlich befugten Meister zu gebrauchen.

11. Damit nun die Obrigkeit desto gewisser und leichter die Aufsicht haben könne, ob die anbefohlenen Vorschriften in Beziehung auf die Bauart beobachtet werden; so soll kein Gebäude geführt werden, ohne vorher von ihr die Erlaubniß erhalten zu haben; wodurch denn dieselbe im Stande seyn wird, über die Lage, und Beschaffenheit des Baues mit Zuziehung des Ortsgerichtes zu urtheilen, und durch ihre Sorgfalt die Feuergefährlichkeit abzuwenden.

12. Dabey allein aber soll es die Obrigkeit nicht bewenden lassen, sondern auch nach der Zeit, das heißt, während des Baues sorgfältig nachsehen, oder durch einen Beamten nachsehen lassen, ob vorschriftsmäßig gebaut werde; diejenigen, so dagegen handeln, sind zu bestrafen, und das, was unerlaubterweise gebaut worden wäre, sogleich abtragen zu lassen.
Bey dem Augenscheine (Feuerbeschau) hat die Obrigkeit überhaupt auf alles, was am Gebäude feuergefährlich seyn dürfte, vorzüglich aber auf die Herdstätte, Oefen, Rauchfänge und so weiter zu sehen.

In Beziehung auf die Unachtsamkeit der Leut
13. Mit nicht geringerer Sorgfalt muß darauf gesehen werden, daß durch Unvorsichtigkeit keine Feuersbrunst entstehe. In dieser Absicht soll das Strohschneiden, Dreschen, Flachsbrechen, Hächeln und dergleichen Arbeiten bey der Nacht entweder gar nicht, oder nur bey Lichtern, die in gut verschlossenen Laternen verwahrt sind, unternommen werden.

14.  Holz, Heu, Stroh und dergleichen, sollen nicht neben Rauchfängen und Feuerstätten aufbewahrt, noch auf die Dachböden gelegt werden. Noch viel weniger soll das Futterwerk zum Trocknen an die Rauchfänge angeschöbert, der Kien und anderes Holz an die Oefen und Herdstätte geleget, oder wohl gar der Flachs in geheitzten Stuben ober Backöfen zur Nachtszeit gedörret werden.

15. Das Schießen und aller Gebrauch des Pulvers innerhalb der Dörfer sowohl, als nahe bey denselben, ist durchaus auf das Schärfest verboten. Eben so ist alles Ausbrennen, alle Feuerwerke, und das bekannte Sonnenwendfeuer verboten.
Die Dorfgerichte selbst und die Herrschaftsbeamten, wenn sie auf solchen Unfug nicht aufmerksam, und ernstlich für dessen Abstellung besorgt sind, sind auf das Empfindlichste zu bestrafen.

16. Niemand darf mit glühenden Kohlen oder freyem Lichte durch das Dorf gehen; noch ein Reisender mit brennenden Fackeln durch einen Ort fahren. 

17. Die Hauswirthe sollen ihrem Hausgesinde, den Dreschern, Taglöhnern und Inleuten nicht gestatten, mit freyem Lichte, oder wohl gar mit brennenden Holzspänen im Hause herumzugehen. Wenn sie dawider handeln, werden sie auf das Schärfeste bestraft. Ueberhaupt soll sich Niemand unterfangen mit freyem Lichte, mit einem brennenden Holzspan, oder mit Kohlenfeuer auf die Böden, in die Ställe, in die Scheuern (Stadel), in die Schupfen, in die Holzlagen, oder an andere Oerter zu gehen, und es muß die diesem, und zu so vielfältigem anderen Gebrauche jedes Haus mit einer, oder mit mehreren von gutem Bleche gemachten wohl verwahrten Laternen versehen seyn.

18. Die Gastwirthe haben zu sorgen, daß die bey ihnen einkehrenden Fuhrleute keine brennende Kerze ohne Laterne im Stalle aufstecken, oder sonst unvorsichtig damit umgehen. Wenn sie dawider handeln, werden sie auf das Schärfeste bestraft, und haben für den daraus entstehenden Schaden zu haften.
Die Wirthe, bey welchen Fuhrleute und Landkutscher einkehren, müssen bey Strafe die erforderlichen Laternen für die Stallungen herbeyschaffen.

19. Das Tabakrauchen, wenn gleich die Tabakspfeife mit einem Deckel versehen wäre, ist in Holz- und Heulagen, in Ställen, auf Hausböden, in Scheuern (Stadel) auf Baugerüsten, auf Zimmerplätzen, auf Brücken, in Strohbehältnissen, in Schupfen und andern feuergefährlichen Oerten, bey strenger Strafe verbothen.

20. Das Ausräuchern der Häuser am Neujahrs- und Dreykönigstage ist verbothen. Das Ausräuchern der Ställe und Einräuchern des Viehes ist generalienmäßig verboten, und ist, wo dieser Unfug noch wahrgenommen werden sollte, ernstlich abzustellen.

21. Das Küchenausbrennen, und alle ähnlichen Unternehmungen, welche leicht eine Feuersbrunst veranlassen können, sind auf das Schärfeste untersagt.

22. Die Hauswirthe haben ihren Weibern, Töchtern und Mägden nachdrücklich einzubinden, daß sie bey dem Kochen mit dem Schmalze vorsichtig und behutsam umgehen, und besonders, wenn das Schmalz Feuer fängt, sie kein Wasser in selbes gießen, sondern die Flamme durch Zudeckung des Geschirres ersticken, oder mit Asche bedecken.

23. Auch die Nachlässigkeit hat zu vielfältigen Unglücke Ursache gegeben. Es haben daher die Hauswirthe ihre Kinder, Haus- und Inleute nachdrücklich anzuhalten, daß sie auf Feuer und Licht stets wohl acht haben. Nachts vor dem Schlafengehen sollen die Hauwirthe bey Oefen und Feuerstätten selbst genau nachsehen, und allen Fleißes sorgen, daß Feuer und Licht gut abgelöscht, oder an einem sicheren Orte verwahrt werde. Gleiche Sorgfalt haben die Hauswirthe wegen des warmen Aschens zu gebrauchen, daß er immer an einen feuerfreyen Ort geschüttet werde, weil durch das unvorsichtige Ausschütten desselben leicht etwas sich entzünden, und eine Feuersbrunst entstehen kann.

24. Da die größte Feuersgefahr aus der Verabsäumung der Rauchfänge herkommt, so hat jeder Hausvater darauf zu sehen, daß die Rauchfänge, Oefen und Herdstätte gereiniget, und gegen die Feuersgefahr sicher gestellt werden. Jeder Hausvater hat den Schlund des Rauchfanges wenigstens alle 8 Tage fleißig zu kehren, und den Ruß mit stumpfen Besen abfegen zu lassen.
Die Rauchfänge sollen im Winter wenigstens alle 6 Wochen, und im Sommer alle 3 Monathe ganz und mit der größten Sorgfalt gekehret werden.
Das Kehren der Rauchfänge muß durch ordentliche Rauchfangkehrer geschehen. Die Obrigkeit hat daher zu sorgen, daß die Gemeinden ordentliche Kontrakte mit den Rauchfangkehrermeistern machen, doch daß die Gemeinden nicht überhalten werden, und die Rauchfangkehrer zur gehörigen Zeit fegen zu lassen, wie auch jene Oefen und Rauchfänge, welche schadhaft sind, oder sonst eine Gefahr drohen, der Obrigkeit anzuzeigen.

25. Die Dorfgerichte haben auf das Ofen- und Rauchfangkehren besondere Aufsicht zu tragen, in den Häusern öfters unvermuthet nachzusehen, und die nachlässigen Hauswirthe sogleich der Obrigkeit anzuzeigen.

26. Zu desto genauerer Beobachtung der vorhergehenden Vorschriften muß im Beyseyn eines herrschaftlichen Beamten, des Richters und des Gemeinde-Ausschußes, auch mit Zuziehung eines Rauchfangkehrers, wenn einer in der Nähe ist, oder eines Maurermeisters alle Jahre, und zwar im Winter zweymal, im Sommer aber einmal in allen Häusern Feuervisitation gehalten werden. Man hat dabey alle Oefen, Rauchfänge, Feuerstätten wohl zu besichtigen, nämlich ob sie gereiniget, gut oder schadhaft sind; ferners genau zu untersuchen, was in der Feuerlöschordnung, und zwar hier bey Nro. 5, 7, 8, 14, 24, 33, 35, 36, 37 und 39 vorgeschrieben ist, und die  Abstellung von Allem was als feuergefährlich vorgefunden wird, entweder auf der Stelle zur Beseitigung zu veranstalten, oder an die Herrschaft, allenfalls selbst an das Kreisamt anzuzeigen.

Anstalten zur baldigen Entdeckung und Bekanntmachung einer entstandenen Feuersbrunst.
27. Da jedoch aller vorgeschriebenen Vorsicht ungeachtet, dennoch Feuersbrünste entstehen können; so ist die nächste Aufmerksamkeit auf die schnelle Entdeckung und Bekanntmachung zu richten.
In Ortschaften, wo eigene Nachtwächter bestimmt sind, ist die Entdeckung des Feuers als ein Hauptgegenstand ihres Dienstes  anzusehen.
In jenen Orten aber, die nicht sehr klein sind, und wo es dennoch keine besonderen Nachtwächter gibt, sind die Nachbarn und Inleute selbst wechselweise bey der Nacht Wacht zu halten schuldig. Den Obrigkeiten und Richtern ist die Einrichtung solcher Nachtwachen zur strengsten Pflicht gemacht.

28. Die Nachtwächter, oder dieser zur Nacht- und Feuerwache bestellten Leute sollen von Michaeli bis Ostern von 9 Uhr Nachts bis 4 Uhr früh, und von Ostern bis Michaeli von 10 Uhr bis 2 oder 3 Uhr auf der Wache bleiben.

29. Ihre Schuldigkeit ist, immer in dem Orte auf und ab zu gehen, und ohne Unterlaß auf das Feuer Acht zu haben; sie sollen sich daher nicht unterfangen, während der Wachzeit sich in Wirthshäusern, oder sonst in einem Zimmer aufzuhalten.
Sobald sie nur durch den Geruch, durch den Rauch, oder sonst auf was immer für eine Art ein Feuer vermuthen, und um so mehr bey einem wirklich ausbrechenden Feuer, sollen sie durch Rufen, allenfalls mit einem Blasehorn, durch Anschlagen an die Fenster und Hausthüren die Einwohner wecken, vor Allem aber die Dorfglocke, oder wo eine Thurmglocke vorhanden ist, dieselbe läuten lassen.

30. Wenn die Wächter ein entstandenes Feuer aus ihrer Schuld nicht wahrnehmen, und solches überhand nehmen lassen, sollen sie mit größter Strenge bestraft werden.

31. Sogleich, nachdem ein Feuer entdeckt worden ist, haben die Nachtwächter dem Ortsrichter, den Geschwornen und zugleich der Obrigkeit, wenn diese sich selbst im Orte befindet, die Anzeige zu machen. Nach Beschaffenheit der Gefahr sind auch die benachbarten Gegenden durch Läuten der Glocken, oder durch reitende Bothen von der entstandenen Feuersbrunst zu benachrichtigen.

32. Uebrigens soll sich kein Hauswirth, oder jemand von den Seinigen unterfangen, das in seinem Hause entstandene Feuer zu verhehlen, zu vertuschen. Vielmehr sollen sie, sobald Feuer verspüret wird, Lärm machen, und um Hülfe rufen. Unterlassen sie die anbefohlene Anzeige, so hat die Obrigkeit die Verhehler auf das Schärfeste zu züchtigen, und nach Maß ihres Vermögens zur Vergütung des verursachten Schadens anzuhalten.

Von den Vorsichten und Anstalten zur schleunigen Löschung der Feuersbrunst.
33. Um die entstandenen Feuersbrünste desto schleuniger zu löschen, ist schon im Vorhinein Sorge zu tragen, daß zur Zeit der Brunst kein Mangel am Wasser, an Löschgeräthschaften und Arbeitern sey; denn, wo stets für gute Erhaltung der Löschgeräthe und hinlängliches Wasser gesorgt wird, kann der Brand nicht leicht am sich greifen.
Die Obrigkeit hat daher darauf zu sehen, daß die Brünne von Zeit zu Zeit fleißig gereiniget, und die Viehtränke, Teich und dergleichen im guten Stande erhalten werden.

34. An den Orten, wo wenig Wasser ist, soll man den Mangel durch Roßschwemmen und Lacken zu ersetzen trachten, welche durch Auffangen des Regenwassers, oder wie sonst immer an schickliche niedere Plätze angelegt werden können.

35. Herrschaftliche Häuser und Wirthschaftsgebäude, Klöster, Pfarrhöfe, Fabriken, Bräuhäuser, Mühlen, Feuerwerkstätte, mithin alle etwas grösseren Gebäude sind ausdrücklich verbunden, auf ihren Böden gefüllte Wasserböttiche (Wasserschottungen) zu haben. Auch jedes Haus soll mit einer solchen gefüllten Wasserbottich versehen seyn.

36. In den geringeren Dörfern aber, und dort, wo dergleichen Böttiche auf den Boden nicht untergebracht werden können, sollen so viel möglich bey jenen Häusern, die vom Wasser und den Brünnen am weitesten entlegen sind, neben den Hausthüren, oder sonst an einem schicklichen Orte bedeckte Wassergefäße gehalten werden.

37. Auch auf den Kirchenböden sollen stets Wasserböttiche vorhanden seyn, und ihre Erhaltung und Füllung von den Pfarrern, Meßnern und sogenannten Kirchenvätern, oder wer sonst über die Kirche zur Aufsicht gesetzt ist, besorget werden.

38. Damit es bey einer ausbrechenden Brunst nicht an Pferden mangle, welche das Wasser oder Löschgeräthe herbeyschaffen, oder auf die sonst nothwenigen Fälle, bereit seyn: so sollen bey dem gegebenen Feuerzeichen, und auf Verlangen sowohl die Nachbarn, als auch fremde im Dorfe sich aufhaltende Fuhrleute unweigerlich ihre Pferde zu stellen verbunden seyn. Deßwegen müssen an jenen Oertern, wo man die Pferde auf den Koppelwiesen übernachten läßt, immer wechselweise einige zu Hause gelassen werden, um im Falle der Noth bey der Hand zu seyn.

    
Kübel aus Tuch, Feuerpickel, Laterne

39. Die Herrschaftshäuser und Wirthschaftsgebäude, Klöster, Pfarrhöfe, Fabriken, Bräuhäuser, Mühlen, Feuerwerkstätte und alle grösseren Häuser, sollen mit ordentlichen Löschgeräthschaften, nämlich mit Dachleitern, Feuerhaken, Handspritzen, Wasserlaiden, nach Maß ihrer Größe, versehen seyn, um sowohl sich selbst, als auch Anderen Hülfe zu verschaffen.
Kleinere und gemeine Häuser sollen wenigstens eine Leiter, einen Feuerhaken, einige Wasserschäffer (Bütteln) und eine blecherne Laterne haben.

Ueber dieß aber sollen sich die Gemeinde für sich selbst, wenn sie aus Abgang der Mittel sonst nichts haben können, wenigstens eine Feuerleiter, ein Paar Feuerhaken, einige Handspritzen, und ein Paar blecherne Laternen, und wenn sie vermöglicher sind, auch ein, oder ein Paar Wasserlaiden mit den dazu gehörigen Wägen, oder Schleifen anschaffen, und immer mit Wasser gefüllt, in Bereitschaft halten.
Anmerkung: Ein zweckmässiges und bequemes Löschgeräth sind die Wassereimer vom Leder, vom Stroh, vom Hanf, vom Zwillich oder vom Segeltuch. Jede Gattung ist den hölzernen Wasserschaffeln vorzuziehen, denn sie sind leicht zu tragen, und von Hand zu Hand zu geben, und zerbrechen im Herabfallen oder Herabwerfen nicht. Daher soll jedes Haus mit solchen Wassereimern versehen seyn.

40. Zur Erhaltung einer guten Ordnung, die zu desto schleunigerer Löschung einer entstandenen Feuersbrunst umgänglich nöthig ist, sollen den Hauswirthen und Knechten, wenigstens in grösseren Ortschaften, ihr Verrichtungen schon vorhinein von Seite der Obrigkeit bekannt gemacht werden.
Einige derselben sollen zum Herumschicken und Feueransagen, einige zum Wasser zubringen, und zur Herbeyführung der Wasserlaiden, oder anderer Nothwendigkeiten, einige zur Verwahrung der geretteten Sachen, und die andern endlich zum Löschen, Abbrechen und Niederreissen bestimmt, und diese Bestimmungen der Gemeinde alle Jahre ein Mahl wiederholt kund gemacht werden.

41. Sobald das Lärm- und Löschzeichen gegeben wird, sollen die Richter und die Geschwornen die ersten seyn, die sich zu dem Feuer begeben, weil es auf ihr Beyspiel, ihre Anstalten und Befehle, die von der Gemeinde ohne alle Ausnahme auf das Genaueste zu befolgen sind, hauptsächlich ankommt.

42. Von der Herrschaft selbst, wenn sie im Orte, oder nicht weit davon ihre Kanzley hat, muß sogleich ein Beamter zur Feuersbrunst abgeordnet werden; und zwar muß derselbe geschickt genug seyn, gute Ordnung zu halten, und die Anstalten leiten zu können.

43. Vorzüglich sollen die im Orte, oder unweit davon wohnenden Zimmerleute, Maurer, Schmiede, Schlosser, Rauchfangkehrer, Müller und dergleichen Professionisten mit den nöthigen Werkzeugen sich einfinden, oder Jemanden von den Ihrigen zur Hilfe schicken.

44. Auch die Hauswirthe und ihre Knechte sind verbunden, gleich nach vernommenen Feuerrufe mit ihren Löschgeräthen herbey zu eilen, und sich zu den Verrichtungen anzustellen, die ihnen daselbst aufgetragen werden, oder zu welchen sie ohnehin schon bestimmt sind.

45. Eben so sind auch die in der Nähe liegenden Herrschaften, Klöster, Pfarrer und Gemeinden schuldig, nicht nur die angesuchte Hülfe zu leisten, sondern auch von selbst, sobald sie von einem in der Nachbarschaft entstandenen Feuer Nachricht erhalten, mit Leuten und Geräthschaften einander wechselseitig zum Beystand zuzueilen.

46. Bestimmte Regeln, wie sich bey Feuersbrünsten zu benehmen ist, sind nicht möglich; das Meiste kommt auf Klugheit, Gegenwart des Geistes, Thätigkeit und strenge Ordnung an.

47. Bey dem Feuer ist man zwar allerdings befugt, das anwesende Volk, in so ferne es die Noth erfordert, zur Arbeit anzuhalten, und die untauglichen, müssigen, folglich nur hinderlichen Personen wegzuschaffen, doch soll man Jedermann glimpflich behandeln, damit Niemand vom Löschen abgeschreckt werde.

48. Bey dem Löschen soll, so viel möglich, alles unnöthige Geschrey vermieden, und mit dem Zutragen des Wassers Ordnung gehalten, während dem , daß Einige Wasser zureichen, von den Anderen wieder Wasser geholt werde. Den Weg, woher das Wasser mit der Hand oder auf Wägen zu bringen ist, hat man immer frey zu halten, auch allenfalls zur nächtlichen Zeit mit Laternen zu beleuchten. Damit die zu- und abfahrenden Wasserwägen einander kein Hinderniß verursachen, sind die Wege der Zu- und Abfuhr auf verschiedenen Seiten anzuweisen. Die zum  Zureichen des Wassers bestimmten Personen sind in zwey Reihen zu stellen, damit eine die vollen Eimer von Hand zu Hand zureichen, die andere aber die leeren zum Füller zurück geben könne. Bey den geringen Wassereimern aber, nämlich mit jenen vom Stroh, Hanf, Zwillich oder Segeltuch, kann diese Geschäft auch nur von einer Reihe bewerkstelliget werden. Auf diese Art wird immer die nöthige Ordnung erhalten werden. Die Geschwornen, und andere ältere Männer von der Gemeinde haben zu sorgen, daß sich die Leute im Gehen oder Fahren nicht selbst hindern.

49. Unterdessen, als die Mannsleute sich zur Arbeit bey der Feuersbrunst begeben, sollen die Weiber und Mägde zu Hause bleiben, um, wenn es nöthig seyn sollte, das Vieh in den Stallungen abzulösen, welches der Viehhirt mit Beyhülfe einiger zum Löschen theils unbrauchbaren, theils unnöthigen Leuten, sobald möglich aus dem Orte auf das Feld zu treiben, und solchergestalt in Sicherheit zu bringen hat. Wenn das Feuer in der Nähe ist, haben sich die Weiber und Mägde mit dem Begießen der Dächer, und mit der Rettung der Habschaften zu beschäftigen, welche sie an den schon im Voraus bestimmten sichern, und mit einer Wache von Männern besetzten Ort, tragen sollen.
Die Nachtwächter oder andere Männer aus dem Orte sind zur Aufsicht auf verdächtige und fremde Leute zu verwenden.

50. Nimmt die Feuersgefahr über Hand, so müssen alle Bodenfenster, oder Dachöffnungen zugemacht, die Thüren und Luftlöcher von Kellern oder Gewölben mit Steine, Erde, Wasen, Schutt oder Mist verlegt, besonders aber alle feuerfangenden Sachen auf die Seite geschafft werden.

51. Auf die Thürme und Böden der Kirchen, ist in solchen Fällen sogleich Wasser zu bringen, die Kappenfenster sind von den Feuerfunken zu sichern, und die kostbaren Kirchengeräthe sobald möglich zu entfernen.

52. Ist das Feuer noch verschlossen, so soll man, so lang es sich thun läßt, demselben keine Luft zu lassen gestatten, sondern es durch Begießen, oder sonst andere mögliche Art zu ersticken suchen. Wenn es aber wirklich ausbricht, oder einen Ort ergriffen hat, worin Körner, Heu, Stroh und dergleichen sich befinden, wo also das Begießen nichts mehr nützt, muß das umliegende Holzwerk weggeräumt, die anstoßenden Zäune, wen es nicht schon vorher, um den Zugang offen zu halten, geschehen wäre, weggebrochen, das Dach eingerissen, und sammt den Wänden und übrigen Grandstücken, um das Feuer zu bedecken und zu ersticken, hineinwärts gestürzt werden.

53. Nebenstehende Häuser sind ohne Noth nicht einzureißen, nur dann, wenn die Ausbreitung der Flamme auf keine andere Art gehindert werden kann, soll zum Vorbrechen Hand angelegt werden.
In diesem Falle ist kein Hauswirth zu verschonen; hingegen ist auch jeder, den es trifft, wie ein Abbrandler zu behandeln, und hat mit diesem gleiche Vorrechte zu genießen.

54. Wenn zur Nachtzeit Feuer ausbricht, ist vor Allem nöthig, zu veranstalten, daß Jedermann geweckt, und Kinder, dann kranke und unbehülfliche Leute in Sicherheit gebracht werden.

Vorkehrungen nach gedämpftem Feuer
55. Nachdem das Feuer auch bereits gelöscht ist, soll sich dennoch von den zum Löschen angestellten Leuten Niemand eher entfernen, als bis es derjenige, der die Leitung der Löschanstalten geführt hat, erlaubt.

56. Wenn auch das Feuer gelöscht ist, so soll dennoch die Feuerstätte bis zur gänzlichen Auskühlung beständig mit Wasser begossen werden. Auch fordert es die Vorsicht, eigene Wächter zur Brandstätte anzustellen, welche Sorge tragen, daß durch verborgene Funken das Feuer nicht wieder auflebe, und eine neue Brunst entstehe.

57. Das sämmtliche Löschzeug ist sodann auszusuchen, jedem das Seinige zurück zu stellen, und für die Ausbesserung und Vergütung desselben zu sorgen.
Diejenigen, welche an den Löschgeräthen muthwilliger Weise etwas verdorben, oder zerbrochen haben, sollen nebst dem gänzlichen Ersatze noch zur verdienten Strafe gezogen werden.

58. Diejenigen hingegen, so etwas davon unterschlagen, sich zueignen, oder verkaufen, sind landgerichtsmässig als Diebe zu behandeln.
Welches um so mehr von denjenigen zu verstehen ist, die ihre Unmenschlichkeit so weit zu treiben fähig wären, daß sie von den während der Feuersbrunst geretteten Sachen der Verunglückten etwas entwendeten.
Der Diebstahl während der Feuersbrunst an einer der Gefahr ausgesetzten, geretteten, oder in Noth anvertrauten Sache, wird als Verbrechen bestraft. 

Weitere Vorschriften aus diesem Buch
Das Feueranmachen in der Nähe einer Scheuer (Stadel) eines Heu- oder Getreide-Schobers, oder eines Feldes, wo die Ernte entweder noch steht, oder die geschnittene Ernte noch nicht eingeführt ist, ist bey Strafe verbothen.

Während der Sommermonathe darf in und an den Wäldern gar kein Feuer angemacht werden. Nur in den Wintermonathen, wenn die Leute in den Wäldern ohne Feuer nicht bestehen können, dürfen sie in Orten, wo keine abgedörrten und harzigen Bäume sich vorfinden, ein mässiges Feuer anzünden, jedoch sich nicht eher aus dem Walde entfernen, bis das Feuer ausgelöscht ist.

Wer in einem Walde aufgemachtes Feuer verwahrloset, oder ohne es ganz ausgelöscht zu haben, verläßt, begehet eine schwere Polizey-Uebertretung.

Die Verabsäumung sämmtlicher zur Abwendung der Feuersgefahr bestehenden Vorschriften, werden als schwere Polizei-Uebertretungen behandelt und bestraft. Ueberhaupt sind auch alle andere Handlungen und Unterlassungen, von welchen sich eine Feuersgefahr leicht voraussehen läßt, strafbar.

Für die Rettung eines Menschen aus dem Feuer ist eine Belohnung von 25 fl. zugesichert.

Feuerwerke in der Nähe von Häusern und Scheuern abzubrennen, ist eine schwere Polizey-Uebertretung.

Es ist jede Ortschaft berechtiget, einen Reisenden, der mit brennender Fackel durchfährt, ohne Ausnahme anzuhalten, und der Obrigkeit sogleich anzuzeigen.

Asche ist in irdenen oder blechernen Gefäßen und in sicheren Behältnissen zu verwahren, und niemahls an feuergefährlichen Orten aufzubewahren oder auszuschütten.

Alle Gewerbs- und Handelsleute, welche einen Vorrath von leicht feuerfangenden Materiale haben, dürfen solchen nicht auf Böden, oder sonst an unsichern, nicht durch Mauerwerk, oder gehörige Absonderung verwahrten Orten unterbringen. Handwerker und Professionisten, welche mit feuergefährlichen Sachen zu thun haben, dürfen davon keinen beträchtlichen Vorrath in ihren Werkstätten aufgehalten; vorzüglich sollen diejenigen, welche in Holz arbeiten, als: Tischler, Drechsler, Wagner, Faßbinder und dergleichen, die Holzscheiten, Splitter und Späne nicht in der Werkstätte liegen lassen, sondern täglich an einen feuersichern Ort bringen.

Ausbrennen der Fässer bey starkem Winde, oder an feuergefährlichen Orten, ist den Faßbindern verbothen.

Wenn ein neues Haus gebaut wird, so soll nach Möglichkeit darauf gesehen werden, daß in selbem ein Brunnen gegraben werde.

Bey neuen Bauführungen ist anempfohlen, die Wohnungen nie unter der Oberfläche er Erde, sondern so zu erbauen, daß die Fußböden der untersten Wohnzimmer allezeit einen Schuh hoch über die Erdenfläche erhoben, zu stehen kommen.

Wer ohne einen Baumeister einen Bau führet, oder an Rauchfängen, Heitzung, Herden Oefen für sich eine Veränderung vernimmt, worüber nach Vorschrift vorher die Feuerbeschau genommen werden müßte, wird vermöge des Strafgesetzbuches mit 25 bis 200 Gulden bestraft; und hat er wirklich etwas Feuergefährliches errichtet, so wird er verhalten, solches sogleich abzubrechen, und feuergefahrfrey herzustellen.

Brennende Kohlen in ein verschlossenes Zimmer oder Kammer mit sich zu nehmen, und allda zu unterhalten, ist verbothen. Bloß dem Gewerbsobmanne, der wegen seines Gewerbes ein Kohlenfeuer in seinem Gewölbe halten muß, wird solches gegen dem geduldet, daß derselbe jedesmahl auf die Pfanne mit brennenden Kohlen einen Topf mit Wasser, als welchem die aufsteigenden Wasserdämpfe die Schädlichkeit des Kohlendunstes vermindern, zu setzen gehalten sey.

Dienstgesinde, welches Holz in die Heitze zum Dörren legt, macht sich einer schweren Polizey-Uebertretung schuldig.

Wo die Ernte noch auf den Feldern steht, oder noch nicht eingeführt ist, darf in der Nachbarschaft kein Feuer aufgemacht werden.


Feuerwehrhelm
 


Stahlrohre


Verteiler 

Die Bilder der Geräte aus dem Anfang des 20. Jahrhunderts hat uns freundlicherweise Herr Herbert Pauritsch von der FF Niederschleinz zur Verfügung gestellt. 

November 2014, letzte Ergänzungen Oktober 2022
Maria Knapp