Eine erste Aufstellung über den zum Hof gehörenden Grundbesitz findet sich in einem Verzeichnis des Stiftes Klosterneuburg vom 14. Juli 1584.  Demnach wurden 21 Joch Äcker und 16 Tagwerk Wiesen bewirtschaftet. Unter Tagwerk ist jene Fläche zu verstehen, die an einem Tag von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang bestellt werden konnte. Die Wiesen lagen bei der Hanifgrub, was vermutlich der noch heute bekannten Riede Hanflacke entspricht. Von den Äckern grenzten 6 Joch an einen bei der Kapelle Sachsendorf beginnenden Rain (Saxendorfer Kirch) und 4 Joch an den Kollersdorfer Kirchenweg (Khollersdorffer Khirchweg); 3 Joch lagen Richtung Mallon (Mailauner Feldt), 5 Joch an der Ochsenstraße (Oxenstraß auch auf Khollersdorffer Kirchweg) und 3 Joch Richtung Neustift (Wienner Straß auf Neustift zue).
Sehr informativ sind die Aufzeichnungen im Grundbuch (Urbar) der Herrschaft Dürnstein (1681-1717). Es finden sich nicht nur Hinweise zu den bewirtschafteten Flächen, sondern auch zum Baubestand des Hofes und den angebauten Feldfrüchten. Zum Hof gehörten 57 Joch Äcker und 16 Tagwerk Wiesen. An Baulichkeiten gab es ein Hausstöckl mit zwei Stuben und einem Keller, Stallungen, Hütten und Stadeln, daran ain Garthen fest eingefangen mit aichern Zaunstekhen. Angebaut wurden Weizen, Korn, Gerste, Rüben, Kraut und Safran. Wein durfte während des ganzen Jahres ausgeschenkt werden.
Bei der Übertragung des Hofes an die Eheleute Anton und Johanna Söllner im Jahr 1876 ist die zu bewirtschaftende Fläche mit 30 Joch Äcker und 8 Tagwerk Wiesen angegeben.
Der Schematismus der landtäflichen Herrschaften und Güter in Nieder-österreich des Jahres 1909 weist folgende zum Hof gehörende Flächen aus: Äcker: 17,25 ha, Wiesen: 1,15 ha, Gärten: 0,13 ha, Weingärten:
0,50 ha, Bauarea: 0,22 ha.
Gesamtfläche: 19,25 ha.
Ein am 25. August 1906 ausgestellter Gewerbeschein berechtigte Anton Söllner zum Handel mit Kunstdünger und Kupfervitriol. Die Gewerbe-berechtigung wurde im Juni 1908 zurückgelegt.
1915 waren am Hof 19 Personen untergebracht. Die sechs Familien-angehörigen bewohnten das Haupthaus, die restlichen 13 die Nebentrakte.
 
Haupthaus, Ansicht vom Innenhof, 2022
Wirtschaftsgebäude, 2022
Fotos: Maria Knapp
Zehent 
 
Der Zehent, der zehnte Teil des Ertrages, wurde seit der Christianisierung im Mittelalter von allen landwirtschaftlichen Produkten eingehoben, um die Arbeit der Kirche zu unterstützen. Ein Drittel stand dem Diözesan-bischof zu, der Rest dem örtlichen Klerus und wurde von allen unter-tänigen Gründen eingehoben. Da der Zehent verkäuflich war, kam er meist in weltliche Hände (Adelige als Vogteiinhaber).
Beim Feldzehent gab es den großen und kleinen Zehent. Ersterer bestand aus Wein und Getreide und bildete die Haupteinnahmequelle des Besitzers, zweiterer aus Kraut, Futterpflanzen, Heu etc. Der Blutzehent, der von jeder Viehsorte, jedem Ei, Federn etc. geleistet werden sollte, wurde meist in Geld entrichtet, da eine Kontrolle kaum möglich war.
Der Zehent war eine Holschuld, das heißt, der Gutsherr ließ die Abgaben bei den Bauern abholen bzw. sie mussten diese im Wege der Zugrobot zum Zehenthof bringen, wo die Güter für den Weitertransport zwischengelagert wurden. Die allgemeine Ernte setzte erst dann ein, wenn der Zehent weggebracht worden war.
Aus einem neunseitigen Schriftstück aus der Zeit um 1525 geht hervor, dass der Hof dem Stift Klosterneuburg als Zehenthof für die umliegenden Ortschaften Thürnthal, Winkl, Bierbaum, Neustift, Sachsendorf, Seebarn Stockstall, Dörfl und Kollersdorf gedient hat. Vom Stift wurde der Zehent in diesen Orten für ca. 126 Joch Äcker eingehoben.
In den Jahren 1590/91 erfassten berittene Amtsträger die Hofstätten in Niederösterreich, die Ergebnisse wurden im Beraitungsbuch (beraiten = berechnen, hier der steuerlichen Abgaben) aufgezeichnet. Von 43 in Kollersdorf erhobenen steuerpflichtigen Häusern war nur der Freihof dem Probst des Stiftes Klosterneuburg untertänig.
Das Regierungs-Patent unter Kaiser Ferdinand I. vom 7. September 1848, die sogenannte Bauernbefreiung, hob die Untertänigkeit der Bauern auf. Die ehemaligen Grundherren und der Klerus hatten keine Ansprüche mehr auf Robot- und Zehentleistungen. Um einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, hatten die Bauern ein Drittel des Wertes ihres Besitzes an die Herrschaften in kleinen Raten auf 20 Jahre zu zahlen, ein Drittel schoss der Staat aus Steuergeldern zu, den Verlust von einem Drittel hatte die Herrschaft zu tragen. Davon war auch der Freihof betroffen, zu dem nur mehr die Gründe gehörten, die bis jetzt von den Besitzern selbst bewirtschaftet worden waren.
Freihof
 
Im Mittelalter war Grundbesitz dem Adel vorbehalten. Neben Flächen, die die Adeligen selbst bewirtschafteten (Dominikalgründe), gaben sie den Bauern Gründe als Lehen (Rustikalgründe) und verpflichteten sich, ihre Untertanen zu schützen und die Gerichtsbarkeit auszuüben. Als Gegenleistung hatten die Bauern dem Grundherrn Abgaben und Arbeitsdienste (Robot) zu leisten.
Ein Freihof war ein privilegierter Bauernhof, der von diesen Verpflichtungen befreit war. Die sogenannten Freibauern übten die niedere Gerichtsbarkeit im Dorf aus und mussten auch Kriegsdienst leisten, d.h. Soldaten rekrutieren. Sie hatten das Recht auf Weinausschank. Der Hof war direkt dem Landesfürsten als Dominikalgut unterstellt und war im landesfürstlichen Gültbuch (enthält Angaben über die Größe und den Wert eines Gutes) und später in der Landtafel verzeichnet. Die letzten Höfe wurden erst in den 1980er Jahren ins örtliche Grundbuch übernommen.
Der Freihof hatte ein eigenes Grundbuch, genannt Gewährbuch von dem Freihofe zu Kollersdorf, anfangend vom Jahre 1802, welches am Außendepot des NÖ Landesarchives in Bad Pirawarth aufbewahrt wird.

Freibrief
 
Im Zuge des Hofverkaufes an Konrad Balthasar Fürst von Starhemberg kam es zur Ver-briefung dieser Privilegien. Bernhard Schmeddingh, Propst des Stiftes Klosterneuburg von 1648 bis 1675, stellte am 11. Jänner 1668 den Freibrief aus.  Ab diesem Zeitpunkt wird der Hof als Freihof geführt.
Text des Freibriefes
Wir Bernhardt Probst Adamus Dechandt gesambtes Capitel und Convent des Fürstlichen St. Leopoldi Stifts und unßer Liebe Frauen Gottshaus zu Closterneuburg etc: Bekennen hiermit von menigkhlich Wir unß undt unser Nachkhommen in Crafft dieses Freybriefs: demnach Ihr Excellenzen: der Hoch und Wollgebohrene Herr Herr Conrad Balthasar des heyl. Röm. Reichs Graff und Herr von Starhemberg, Herr der Grafschaft Waxenberg, der Burg und Herrschaft Eferding, Herr der Herrschaft Schöbichl, Freyn-stain, Winspach, Neitharting, Eschlberg, Lichtenhag, Unterach, Conrathswörth, Zeillern, Tirnstain und des Thalß Wachaw, der Röm. Kays: May. Würkhlicher Geschirr Rath, Cammerer und Statthalter der N.Ö. Landes, von Herrn Johann Cristostomo Neumann von Neuberg etc. seine bishero ingehabten Hof zu Kollersdorf, samt allen denselben rechtlichen an: und zuegeherungen, wie solche vormahlen unßern Gottshaus Closterneuburg mit Grund Phan, Steür, Dienst, Robatt, und allen andern Herrn Forderungen zugethan, undt unterworfen geweßen, umb aine gewisse Summa Gelts, mit unßer  Vorgehabdten Grundobrikhaitlichen Conses an sich Kaiflich gebracht, hernach aber dießen erst Vorbemeldten Unßern Würdigen Gottshaus Unterthänigen Hoff gegen Anerbittung des aquivalentis undt machung Unßers Willenß, von aller Undt Jahr Unß bishero zurgeherigen Grundt obrikheitlichen Juristiction undt Unterthänigkheit zu befreyen undt genzlich zu Eximirn freintlich gebetten, so haben wir yber Vorgehaltenes Capitel, undt darinen beschehener weisser Erwegung der sachen in Ihro Exelenzen begehrn allerdings Einhelliglich gewilliget, also undt dergestalet, dass mehr Hochgeacht Ihro Hochgräfl. Exelenz dessen Erben undt Nachkhomendte dießen an sich  Titulo emti gebrachten, undt ordentlich yberkommenen Hoff zu Kollersdorf sambt allen desselben an; undt Zuegeherungen, wie die Nahmen haben mögen, soweit undt Unßers Closters darauf gehabtes Recht undt Gerechtigkheit sich erstrekht, von allen, wie oben gemelt, oneribus alß Dienst, Roboth, Grundbuch, undt Herrn Forderungen ganz und gar befreüet, undt ohne einiges obrikheitliches Reservat, wie auch solches Erdacht werden totaliter Exempt, nuhn undt hierfiran gleich einem Freyaigen Allodialguet 1659 cum Recomitione Domini Directi vel queiuscuny Servitutos ruhig possedirn Innenhaben, Nutzen undt genissen sollen, khönen undt mögen, wie Hochgedacht Ihr Exelenz: deroselben Erben, undt Nachkhommen Verlust undt Verlangt, undt damit zu thurn undt zu handeln, wie mit andern Ihren Frey aigenthumblichen Haab undt Guetern, ohne unßers Gottshaus Nachkhommen undt menigliches von Unßers wegen Irrung, hinternuß, undt Widersprachen, wür zuesagen undt geloben auch himit für unß undt unßers Gottshaus Nachkhommen, dass wir dieße Behaußung, auch der zuegehörungen gerechtlich wegen, in ewigkheit keinen ainigen zuspruch anforderungen noch Recht wider erheben, suchen noch begehren, auch in kein einige Weiß noch weg.
Nichts mit dem wenigsten unß vorbehalten noch außgenohmen haben soll noch wolle, Inermassen dan auch mehr Hochgedachte Exelenz Unß würklichen undt zu geneigen befriediget haben.
Treulich ohne Geferde gelesen zu mehrern Uhrkhund haben wir Bernhardt Probsten zu Closterneuburg, auch Adamus Dechant, gesambtes Capitel undt Convent daselbst, diesen Freybrief mit aigenen Handts Unterschrieben undt gewöhnlichen Insiegel Verfertiget.
Actum Closterneuburg  den ailfften January im Sechzehnhundert acht undt sechzigstenJahr  11.1.1668
Bernhardt Probst zur Closterneuburg L.S. Adamus Scherer Dechant sambt dem
                                                                                      Capitel        
       
Erbhof
 
Am 14. März 1942 wurde der Hof als Erbhof in der Erbhöferolle von Kollersdorf und Sachsendorf Blatt 24, Anerbengericht Kirchberg am Wagram, eingetragen.
Das Erbhofrecht in der NS-Zeit diente dazu, die Höfe vor Überschuldung und Zersplitterung im Erbgang zu schützen und nahm damit ältere agrarpolitische Ziele des Meierrechtes wieder auf und war zugleich Ausdruck der nationalsozialistischen Blut-und-Boden-Ideologie.
Grundgedanken des Reichserbhofgesetzes vom 29. September 1933: 

- Land- und forstwirtschaftlicher Besitz in der Größe von mindestens einer Ackernahrung und von höchstens 125 Hektar ist Erbhof, wenn er einer bauernfähigen Person gehört.
 
- Der Eigentümer des Erbhofs heißt Bauer.
 
- Bauer kann nur sein, wer deutscher Staatsbürger, deutschen oder stammesgleichen Blutes und ehrbar ist.
 
- Der Erbhof geht ungeteilt auf den Anerben über.
 
- Die Rechte der Miterben beschränken sich auf das übrige Vermögen des Bauern. Nicht als Anerben berufene Abkömmlinge erhalten eine den Kräften des Hofes entsprechende Berufsausbildung und Ausstattung; geraten sie unverschuldet in Not, so wird ihnen die Heimatzuflucht gewährt.
 
- Das Anerbenrecht kann durch Verfügung von Todes wegen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Das Verzeichnis des Jahres 1941 über die Eintragung in die Erbhöferolle weist die zu Hof gehörenden Flächen wie folgt aus: Hofareal: 0,3277 ha, Äcker: 17,4567 ha, Weingärten: 0,4036 ha, Presshaus: 0,0086 ha,
Wiesen/Weide: 1,8112 ha, Wald: 0,0827 ha.
Gesamtfläche: 20,0905 ha
1955 wurde der Erbhofvermerk im Grundbuch gelöscht.
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Das Buch über den Freihof ist bei Frau Heidi Veitl, Sachsendorf, Tel. 0699/81786196, um Euro 10,-- erhältlich.
 
Quellen:
Archiv Starhemberg, Urkunden, OÖ Landesarchiv
Archiv der ehemaligen Gemeinde Altenwörth
Bundesdenkmalamt
Helmuth FEIGL: Die niederösterreichische Grundherrschaft, St. Pölten 1998
Grundbuch der Herrschaft Dürnstein, NÖ Landesarchiv, St. Pölten
Gewährbuch des Freihofes Kollersdorf ab 1802, NÖ Landesarchiv,
Außendepot Bad Pirawarth
Engelbert HADEYER: Fassadenbefund & Raumbuch Kollersdorf Nr. 40 NÖ,  Krems/Stein, 2005
Ernst Heinrich KNESCHKE: Neues allgemeines deutsches Adels-Lexicon, 5. Band, 1864
Niederösterreichisches Landesarchiv, Alte Einlagen
Oberösterreichisches Urkundenbuch
Pfarrmatriken Altenwörth, Grafenwörth, Kirchberg am Wagram, Gösing
Pfarrchronik Altenwörth
Otto SCHILDER: Heimatkunde heute, 1977
Stiftsakten Klosterneuburg
 
Juni 2022
Herbert Eder
Ludwig Leutner
Maria Knapp