Franz Mann, Unterstockstall 17,  bringt gegen seinen Nachbarn, Ferdinand Mann, unten stehende Klage ein. Der Ausgang des Verfahrens ist nicht bekannt.

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Löbliches Bezirksgericht!

Seit unvordenklichen Zeiten und bis in die neueste Zeit fand das bei Regenwetter gegen mein Haus N 17 in Unterstockstall und gegen das  nebenan liegende Haus N 18 zu Unterstockstall fließende Wasser durch die hart neben einander liegenden Thore dieser beiden Häuser und deren Höfe seinen unbehinderten Abfluß, da eben seit Menschengedenken und bis in die neueste Zeit das Terrain bei diesen beiden Hofthoren ein gleich hohes war. Uiber alle diese Thatsachen beziehe ich mich auf die Zeugen Anton Matzi N 10, Franz Man N 11 und Leopold Schauenstein  N 14 und Mathias Diwald N 15 sämtlich Hausbesitzer zu Unterstockstall.

Vor 8 Tagen ließ er sich aus der Gegend bei Kammern  vor dem Thore seines Hauses N 18 zu Unterstockstall mehrere Fuhren Sand in solcher Weise aufschütten, daß hiedurch das Niveau vor seinem Hausthore gegenüber jenem von meinem Hausthore N 17 zu Unterstockstall um ein beträchtliches, um  4 Zoll gehoben wurde und dadurch das bei Regengüssen gegen unsere beiden neben einander liegenden Häuser fließende Wasser, welches bisher durch die Thore und Höfe unserer beiden Häuser gleichmäßig seinen Abfluß fand, ausschließlich auf mein Hausthor und meinen Hof des Hauses N 17 zu Unterstockstall abzuleiten. Uiber alle diese Thatsachen erbiethe ich mich zum gerichtlichen Augenschein u. Befund

Nachdem mich mein Gegner dadurch im Besitze meines Hauses N 17 u des zu demselben gehörigen Hofes gestört hat, stelle ich die Bitte, das löbl. kk Bezirksgericht wolle nach vorläufiger Tagsatzungsanordnung an Ort und Stelle zu Recht erkennen der Herr Gegner habe mich dadurch, daß er durch Erhöhen des Erdreiches vor dem Thores seines Hauses N 18 zu Unterstockstall das bisher gleichmäßig durch die Thore und Höfe der neben einander liegenten Häuser N 17 und 18 zu Unterstockstall bei Regengüßen abfließende Wasser ausschließlich gegen mein Hausthor u. den Hof des Hauses N 17 zu Unterstockstall ableitete, wodurch nunmehr bei Regengüssen des ganze gegen die Häuser N 17 und 18 zu Unterstockstall abfließende Wasser ausschließlich durch das Thor und den Hof des Hauses N 17 zu Unterstockstall seinen Abfluß nehmen müßte, im Besitze dieses meines Hauses und des Rechtes  der gleichmäßigen Ableitung dieses bei Regenüssen gegen die Häuser N 17 u 18 zu Unterstockstall abfließenten Wassers durch die beiden Thore und Höfe dieser beiden Häuser gestört, und habe demselben eine richterlich zu bestimmende Frist den früheren Stand herzustellen, sich jeder weiteren Störung dieses meines Besitzes und Rechtes bei einem (Bußgeld) von 20 f zu erhalten und mir die Gerichtskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen, alles bei Execution.

(Aufzählung div. Gebühren – unleserlich)

Franz Mann
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KK Bezirksgericht Kirchberg am Wagram

Klage
des Franz Mann Hausbesitzer Unterstockstall N 17

Hierüber wird in Gemäßheit dto Kaiserl. Verordnung vom 27./10. 1849 N 12 B.G.B. die Tagsatzung zur Augenscheinsvornahme und sogleichen Verhandlung an Ort und Stelle auf Montag den 22. Jänner 1877 Nachmittags 2 Uhr angeordnet, und werden hiezu beiden Theile mit dem Bedeuten vorgeladen, daß sie alle Urkunden oder Zeugen worauf sie sich berufen wollen mitzubringen haben, und daß im Falle des Ausbleibens einer Parthei den Angaben ihres Gegners soweit die selben nicht durch die vorgelagerten Beweismittel widerlegt werden Glauben beigemessen, und denselben gemäß entschieden werden würde.

Kk Bezirksgericht Kirchberg am Wagram am 20. Jänner 1877

Derkk Bezirksrichter
Allram

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Quelle:
Unterlagen, die die Familie Greil freundlicherweise zur Verfügung gestellt hat.

Juli 2014
Maria Knapp