In Unterstockstall war es eingeführt, dass die Bauern ihre Gärten jeweils einen Tag lang aus dem Ortsbach bewässern durften, die Hauer nur einen halben Tag, da die von ihnen bewirtschafteten Flächen kleiner waren. Darüber entspann sich schon früh ein Streit, der in einem Protokoll aus dem Jahr 1799 seinen Niederschlag gefunden hat.

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Protokoll
Dt 12. April 1799 

Aufgenommen in der Amtskanzley der Stiftsherrschaft St. Andrä an der Traisen 

Gegenwärtige
Joseph Leop. Pachner Vltr. 

In Folge des kreisämtlichen Auftrages dt: 23. Febr. pro 3. März 1799 No: 47 zur Untersuchung der Beschwerde der Hauer des Dorfes Unterstockstall wieder die Bauern daselbst wegen von letzteren in Rücksicht der Wässer um ihrer Gärten durch den vorbeifließende Mühlbach sich angemassten Vorrechtes. 

Auf geschehene Vorforderung erscheinen heute.

Von Seite der Hauer
Augustin Kramer, und Josef Höfinger, dann

Von Seite der Bauern
Josef Zobel und Leop: Schauenstein, und endlich

von Seite der Gemeinde Unterstockstall die Geschworenen Josef Krumböck und Frz: Schwanzer. 

Die Hauer beziehen sich auf ihr bei dem löbl. K.k. Kreisamte eingereichtes Anbringen, und wahren sie damit an diese Herrschaft als Dorfobrigkeit zu Unterstockstall verwiesen worden, so bitten sie obrigkeitlich zu erkennen, daß in Rücksicht der Wässerung ihrer Gärten, durch den vorbeifließenden Mühlbach die Bauern kein Vorrecht vor den Hauern haben, und daß Letztere so gut, wie die ersteren befugt seien, ihre Wiesen und Gärten wechselweise mit ihren so wie die Reihe sie trifft, einen ganzen Tag zu wässern. Zu dem .. ..enthaltenen Beweggründe in gnädige Erwägung zu ziehen. (Papierteile fehlen) 

Die Bauern erwiedern dagegen, daß es seine Richtigkeit habe, daß sie ihre Gärten einen ganzen Tag wässern, daß hingegen den Hauern die Wässerung nur auf einen halben Tag zugestanden wird. Hiezu seien sie aus folgenden Gründen berechtiget.

  1. Seie die Anzal ihrer Gründe darnach, daß sie zur Wässerung mehr Wasser brauchen als die Hauer.
  2. Treffe sie jede  Gemeindelast doppelt dergestalt, dass sie wenn die Hauer einen Theil tragen, die Bauern jederzeit zwei Theile tragen müssen.
  3. Seie diese Ordnung der Wässerung seit undenklichen Jahren immer so bei der Gemeinde beobachtet worden, doch könne niemand sagen, daß sich selbe auf das Einverständnis der Bauern, daß die Hauer, nur einmal einspannen dürfen, wenn der Bauer zwei Vorspann verrichtet hat, gründet. Sie verlangen den Beweis .. daß eines die Folge von dem anderen seye. Die landesfürstlichen Gesetze bestimmen des Zug des Hauers zur Vorspan, wie jenen des Bauern, dahingegen können sie nicht fordern, daß der Bauer welcher große und mehrere Gärten hat, mit dem Hauer, der nur einen oft ganz kleinen Garten besitzt, durch gleich lange Zeit wässern sollen.
  4. Seye den Hauern nicht so viel um das Wasser in Rücksicht der Wässerung ihrer Gärten zu thun, denn jener welcher nur kleine Gärten, für den sie das Wasser aus diesen Bache ableiten können, besitzen, pflegen in den ihnen zugestandenen halben Tag, das übrige Wasser zur Wässerung an andere zu verkaufen, wie die Gewohnheit bestehe, daß alle Nachbarn ohne Unterschied in der Gemeinde die Reihe zur Wässerung treffe.
  5. Seye den Hauern noch angeschaffet worden, so wie den Bauern, zur Erhaltung des Rinnsales dieses Wassers die nöthigen Roboten zu verrichten, und wenn es darauf ankomme, wollen die Bauern ganz Verzicht auf diese Robot thun, so weit es .. die Zugroboten betreffe.  Sie bitten zu erkennen, daß nach der bisher bestandenen Gewohnheit den Bauern einen ganzen Tag, und den Hauern einen halben Tag ohne Bezug auf die Verrichtung der Vorspann zu wässern gestattet werden solle. 

Josef Krumböck ein Bauer und Franz Schwanzer ein Hauer beide Geschworne in  Namen der Gemeinde Unterstockstall geben an:
Es seie gewiß, daß von uralten Zeiten, her die Bauern immer zweimal, und die Hauer welche Züge halten, einmal Vorspan verrichet haben. Eben so genant seye, daß die Bauern seit undenklichen Jahren immer einen ganzen Tag, da hingegen die Hauer nur einen halben Tag wässerten. Aber sie können nicht sagen, daß hierüber ein Gemeindebeschluß bestehe, oder daß eines mit dem anderen eine Verbindung habe. 

Die Gemeinde Unterstockstall wünscht und erklärt ihre Meinung dahin, daß 1tens wie bisher die Bauern einen ganzen und die Hauer aber nur einen halben Tag ihre Gärten aus dem vorbeifließenden Bache wässern. 2tens die Hauer, welche Zug halten, nach Maßgabe der bestehenden landesfürstlichen Anordnungen gleich den Bauern in der Reihe die Militär Vorspan leisten, dahingegegen 3tens bei Gemeinde Robothen, die Hauer, wenn sie auch Zugvieh auf der Streue haben, zu keiner anderen als der Handrobot verbunden sein sollen. 

Die von Seite der Hauer und Bauern Bevollmächtigten Ausschüsse Augustin Krammer, und Josef  Höfinger, Josef Zobel, und Leopold Schaunstein erklären hierauf, daß sie der in Namen der Gemeinde Unterstockstall von den beiden Geschwornen Joseph Krumböck und Franz Schwanzer zu Protokoll gegebenen Meinung vollkommen beipflichten und dieselbe als eine unbewegliche Richtschnur für die Zukunft annehmen wollen. Zur Gesthaltung dieses  zwischen sämtlichen Parteien gepflogenen Einverständnisses haben sich gegenwärtig die Anwesenden unterzeichnet, und um die obrigkeitliche Bestättigung gebetten. 

Gegeben in der Amtskanzley der Stiftsherrschaft St. Andrä an der Traisen den 12. April 1799 

Joseph Krumpök im Namen der Gemeinde
Franz Schwanzer in Namen der Gemeinde
Josef Zobl im Namen der Bauern
Leopold Schaunstein in Namen der Bauern
Augustin Krammer im Namen der Hauer
Josef Höfinger ein Hauer 

Collationiert, und dem im hiesigen Gerichts Protokolle ohne Stempel aufgenommen und registrierten Orig: wörtlich gleichlautend. 

Stiftsherrschaft St. Andrä an der Traisen den 25. Febr. 1842
Fr. Still m/p
Oberbeamter

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Diese Vorgehensweise wurde von der Stiftsherrschaft St, Andrä an der Traisen als rechtens bestätigt, die Hauer erhielten aber Zugeständnisse bei der Zugrobot.

Um 1800  gestand man den beiden Bauern Ferdinand List und Josef Mann die Benützung für jeweils 1 ½ Tage zu, da die Unterstockstaller auf deren Äckern im Mitterberg Ziegel schlagen durften, auch für die Kirche wurden diese Ziegel verwendet. Im Jahr 1842 kam es darüber wieder zu einem Rechtsstreit, da die beiden Bauern das Wasserrecht noch immer nützten, das Ziegelschlagen auf ihren Äckern aber verboten hatten.

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Protokoll 

Herrschaft Winkelberg am 3. März 1842.
Erscheint der Ortsrichter Franz Weigl von Unterstockstall und bringt an:
 

Laut ./. besteht bei der Gemeinde Unterstockstall seit dem Jahre 1799 das Uibereinkommen, daß die Besitzer der Bauernhäuser den durch den Ort und die Gärten fließenden Bach zur Bewässerung ihrer Grundstücke durch einen Tag, die Besitzer der HauerHäuser hingegen durch einen halben Tag benützen können.

Im Jahre 1804 wurde aber ausnahmsweise den Bauern Ferdinand List, und Josef Mann die Benützung des Baches durch 1 ½ Tag gegen das zugestanden, daß sie zum Bau der Kapelle im Dorfe die Ziegel auf ihren nebeneinander auf dem Mitterberg liegenden Aekern schlagen lassen. Diesen Anstand werden Johann Weber, Franz Schuster, Johann Krumböck, Georg Schabel und Ferdinand Weber bestättigen. Späterhin wurde fast von jeden behausten Gemeindegliede zum eigenen Gebräuch daselbst Ziegel geschlagen, ohne daß die Ackereigenthümer dagegen eine Einwendung machten, weil ihnen der Genuß des Baches durch 1 ½ Tag fortwährend belassen wurde. Als jedoch im Jahre 1823 Mathias Mantler das früher Ferdinand List’sche Haus übernommen hatte, weigerte er sich Ziegel auf gedachten Acker schlagen zu lassen, und schafte namentlich mich ab, als ich der Uibung gemäß die benöthigten Ziegel da machen lassen wollte, denn es war auch einverständig eingerichteter Ziegelofen daselbst errichtet, diesem Benehmen des Mantler stimmt nun auch Josef Mann bei, und es wurde von Jahre 1825 an keinem mehr auf dem fraglichen Acker das Ziegelschlagen gestattet. 

Nachdem aber diese beiden Hausbesitzer noch immer trotz der von ihnen selbst aufgehobenen Bedingung die Benützung des Baches durch 1 ½ Tag ansprechen, auch bis jetzt noch haben, die Gemeinde aber damit nicht einverstanden ist, sondern sich auf das Uibereinkommen v. 12. April 1799 beruft, und solche in .. wissen will, so bitte ich diesfalls … Amtshandlung zu pflegen. 

Schodterer m/p Vlt                                                             Franz Weigl m/p Ortsrichter.

 

Fortsetzung
Dto 9. März 1842 

Aufgenommen mit Johann Krumböck in Unterstockstall

Dieser gibt auf Befragen an:
Den Ziegelofen am Mitterberg hat Ferdinand List an seinem Acker am Mitterberg errichtet, wo er zugleich mit Mathias Mann von hier Ziegel fabrizirte.  Späterhin wurde von Seite der Gemeinde mit List das Einverständnis getroffen, daß auch die Gemeinde mit auf des List Ackergrund Ziegel schlagen dürfe gegen dem daß sich die Gemeinde herbeiließ ihm durch einen halben Tag länger die Bewässerung mittelst des Baches zu überlassen, als es nach dem Vergleich v. J. 1799 einem Bauer zustand. Nicht lange darauf, da der Grund weniger wurde, ist dem Matias Mann, Vater des Josef  Mann, gegen gleiche Bedingung rücksichtlich der Benützung seines Ackers am Mitterberg das gleiche Recht wie dem List zugestanden worden. Dieß ist schon vor dem Kapellenbau, folglich zwischen den Jahren 1800 – 1803 geschehen, doch weiß ich dieß nicht genau. Es ist aber über diesen Anstand von Seite der löbl. Hft St. Andrä bei dem Müller Josef Krumböck ein Protokoll aufgenommen worden, wobei ich zugegen war. Ich weiß aber nicht mehr genau, was aufgenommen worden ist, nur den Gegenstand, nicht aber die Bedingungen sind mir bekannt.
Johann Krumpöck m/p 

Franz Schuster von da gibt befragt an:
Ich weiß von der Uiberlassung des Baches an Ferdinand List und Matias Mann weiter gar nichts, als daß ungefähr in dem Zeitraum vom Jahre 1800 – 1804 gegen dem geschehen sei, daß diese der Gemeinde auf ihren Ackergrundstücken am Mitterberg Ziegel schlagen ließen. Ob darüber etwas schriftliches aufgenommen wurde, ist mir unbekannt.
Franz Schuster m/p 

Johann Wöber gibt befragt an:
Ich weiß von der Uiberlassung des Baches zur Benützung durch 1 ½ Tag statt 1 Tag an Ferdinand List und Matias Mann so viel, daß dieses nach der Errichtung des Vergleiches v. J. 1799 geschehen sei, und noch von der Erbauung der Kapelle. Es wurde Jedermann in Folge dessen gestattet, auf den Gründen der Mann und List Ziegel zu schlagen zu seinem eigenen Gebrauch. Ob etwas schriftliches darüber aufgenommen wurde ist mir nicht bewußt, ob aber diese Uiberlassung auf ewig oder nur solange als der Grund zum Ziegelschlagen benützbar sei, geschehen ist, kann ich ebenfalls nicht angeben.
Johann Wöber m/p 

Ferdinand Wöber äußert sich auf Befragen
Ich weiß von dem Anstand, wie der Bach durch ½ Tag länger an Ferdinand List und Matias Mann, als bei den anderen Bauern üblich ist, gar nicht anzugeben.
Ferdinand Wöber m/p 

Georg Schabl gibt befragt an:
Ich weiß über die Uiberlassung des Baches durch ½ Tag länger an Ferdinand List und Matias Mann, als ihn die übrigen Bauern benützen nichts … eben, nur das weiß ich, daß wirklich, von der Gemeinde auf den Gründen der Mann und List am Mitterberg Ziegel geschlagen wurden. Im Jahre 1809 wurde mir vom Gericht aus bedeutet, daß ich daselbst nicht mehr Ziegel schlagen dürfe, weil es der Herrschaft nicht recht sei, indem die Gründe des Mann und List Hausgründe seien.
Georg Schabel m/p 

Nach Vertrag des Verlanges der Gemeinde und der Zeugenaussagen gibt Matias Mantler an:
Nachdem ich von meinem Vorfahren auf dem Hause, Ferdinand List, die Benützung des Baches im Jahre 1823 übernommen habe, und diese mir bisher nicht untersagt wurde, so glaube ich berechtigt zu sein, den Bach fortwährend wie früher durch 1 ½ Tage zu benützen, ich stehe daher davon nicht ab. Der Grund ist 400 – 500 □ durch das Ziegelschlagen verdorben worden, folglich glaube ich, alß mir diese Entschädigung, wenn auch darauf nicht mehr Ziegel geschlagen werden können, doch immer bleiben müsse. Vom Antritt meines Hauses angefangen, ließ ich auf meinem Grunde keine Ziegel mehr schlagen, auch List ließ etwas früher daselbst keine Ziegel mehr schlagen, weswegen das Uibereinkommen mit Mann, ich weiß aber nicht, Joseph oder Matias Mann geschehen ist.
Matias Mantler m/p 

Katharina Mann bringt dagegen an:
Ich stehe ebenfalls von der Benützung des Baches durch 1 ½ Tag nicht ab, schließe mich der Äußerung des Matias Mantler an, und bemerke daß die Gemeinde früher, wie ich gehört habe, ein Grundstück für die Recht auf meinen Acker im Mitterberg Ziegel zu schlagen angebothen habe, als aber dieses Anerbiethen nicht angenommen wurde, von der Gemeinde das Recht den Bach statt 1 Tag, 1 ½ Tag zu benützen angetragen, und dieses auch von meinem Mann Joseph als er noch ledig war, angenommen, und dagegen das Ziegelschlagen auf gedachten Acker am Mitterberg zugestanden wurde. Dieses Recht wurde ihm für immerwährend zugestanden, doch kann ich dafür keinen Beweis weiters anführen, als daß es mein verstorbener Mann gesagt hat.
Katharina Mann m/p 

Somit wurde das Protokoll geschlossen und gefertiget. 

Schodterer m/p
Franz Weigl m/p Ortsrichter
Matias Riedl m/p Gerichts Geschworner
Gotthard Wöber m/p Gerichts Geschworner

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Das löbl. K.k. Kreisamt V.U.M.B. hat mit  Dekret vom 2. July d. J. Z 9786/14 über den Rekurs des Matias Mantler und der Katarina Mann von Unterstockstall gegen die Herrschaftliche Entscheidung vom 12ten April d. J. No 4 hinsichtlich Benützung des Ortsbaches zur Bewässerung folgendes anher erlassen:

Aus der in das Protokoll vom 3. März 1842 aufgenommene Aussage des Ortsrichters Franz Weigl zu Unterstockstall geht hervor, daß Matias Mantler, Eigentümer des Hauses No 18 zu Unterstockstall und Katarina Mann, Eigentümerin des Hauses No 17 daselbst, seit dem Jahre 1804 das Recht besitzen, den Ortsbach von Unterstockstall, so oft die Reihe sie trifft, durch anderthalb Tage zur Bewässerung ihrer Gründe zu benützen, während die Hauer zu Unterstockstall einem Uibereinkommen vom 12ten April 1799 gemäß dieses Wasser nur einen halben Tag, die Bauern daselbst aber nur einen ganzen Tag der Reihe nach zur Bewässerung benützen dürfen. Unter welchem Titel, auf welche Zeit und mit welchen Bedingungen Mantler und Mann das Recht auf den obenerwähnten Mehrgenuß des Bachwassers erworben haben, ist nicht mir Zuverlässigkeit erhoben worden. Wird aber auch die Angabe des Ortsgerichtes und einiger Zeugen als richtig angenommen, daß nämlich den Häusern No 17 und 18 der anderthalbtätige Genuß des Bachwassers unter der Bedingung zugestanden worden sei, wenn der Gemeinde Unterstockstall und den einzelnen Gemeindegliedern auf den Hausgründen dieser beiden Häuser im Mitterberge das Ziegelschlagen gestattet wird, so erscheint es doch ausgemacht, daß der Besitz dieses Rechtes dem Matias Mantler und der Katarina Mann nicht durch eine Entscheidung im politischen Wege entzogen werden kann. Es wird demnach unter Aufhebung der Entscheidung der Herrschaft Winkelberg vom 12. April 1842 No 4 diese Angelegenheit zur Austragung auf den Rechtsweg gewiesen, den Betheiligten aber gegen dieses Erkenntniß der Rekurs an die hohe Landesstelle vorbehalten.

Wovon Matias Mantler und Katarina Mann verständiget werden. 

Herrschaft Winkelberg
den 13. July 1842.
Unterschrift

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Das löbliche k.k. Kreisamt V.U.M.B hat mit Dekret vom 26.v.M. No 22092  folgendes anher erlassen: 

Die hohe Landesstelle hat laut der Verordnung vom 16. November 1842 Z. 66368 die Entscheidung des k.k. Kreisamtes v. 2. Julius 1842 Z. 9786, vermög welcher der Streit zwischen den Hauern und Bauern zu Unterstockstall einerseits und zwischen den Besitzern der Bauernhäuser No 17 und 18 anselbst  anderseits, über die Benützung des Ortsbaches zur Bewässerung der Gründe, zur Austragung auf den Rechtsweg gewiesen worden ist, ordnungsmäßig zu bestätigen und den dagegen gerichteten Rekurs der Gemeinde Unterstockstall zurückzuweisen befunden. 

Wovon Mathias Mantler und Katharina Mann hiermit verständiget werden. 

Herrschaft Winkelberg
den 7. Dezember 1842
Unterschrift

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1943 kam es zu einem Vergleich zwischen den streitenden Parteien, wobei den beiden Bauern List und Mann der zusätzliche halbe Tag bestätigt wurde.

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Vergleichs-Protokoll
ddo 6t Juli 1843 

Aufgenommen von der Stiftsherrschaft St. Andrä an der Traisen

Zwischen

der Gemeinde Unterstockstall resp: den Bauern und Hauern daselbst durch das dermahlige Amtsgericht.

und

Mathias Manntler Hausbesitzer Nro 18 dann Katharina Mann durch den Bevollmächtigten Franz Mann Nro 17.
 

Der Gegenstand

ist die Ausgleichung wegen Benützung des Baches im Orte Unterstockstall zur Bewässerung der Gärten. Bisher haben die Hauer diesen Bach ½ (halben) Tag, die Bauern denselben Einen Tag und die Hausbesitzer Nro 17 und 18. denselben 1 ½ Tag letztere gegen den …, daß sie auf ihrem Grunde nach einer getroffenen Uibereinkunft Ziegel schlagen lassen, welch letzteres seit längerer Zeit nicht mehr geschehen ist, daher Erstere den Verpflichteten den halben Tag Wassergenuß um welchen sie mehr als die übrigen Bauern haben, streitig gemacht haben.

  1. Beide Partheien haben sich diesenwegen dahin vereiniget, die Hauer sollen ferner hin für immerwährende Zeiten das Recht zum Wassergenuß auf einen halben Tag so oft die Reihe an sie komt haben, jedoch mit Ausnahme Nro 2. 21. 24 und 41. Welche das Recht nur 1/4etel Tag bis jetzt gehabt haben, und so fort haben sollen.
  2. Die Bauern haben das Recht des Wasserbezuges so oft die Reihe an sie kommt durchgehends Einen ganzen Tag.
  3. Die Hausbesitzer Nro 17 und 18. aber fallen dieses Recht durch Ein und einen halben Tag so oft die Reihe der Bewässerung an sie kommt haben, für die früher zugestandene Bewilligung des Ziegelschlagens dieserwegen auf einen Hausgrund, machen sich beide Hausbesitzer Mathias Manntler und Katharina Mann verbündlich für alles und Jedes einen Betrag von fünfzig Gulden Konventions Münze sohin jedes fünf und zwanzig Gulden Conv: Münze sogleich heute zu Handen des Amtsgerichtes zu bezahlen; dagegen soll Niemand mehr von der Gemeinde das Recht haben auf einen Hausgrund oder anderen Realität der Hausbesitzer Nro 17 und 18 dieserwegen Ziegelschlagen zu dürfen; es hat sohin von dem unterm 12ten April 1799 geschloßenen Verlgeiche sein Abkommen.
  4. Die Bevollmächtigten der Gemeinde sind mit diesem Antrage vollkommen einverstanden.
  5. Zum immerwährenden Gedächtniße dieses Uibereinkommens soll dieser Vergleich bei der löbl. Herrschaft St: Andrä in das Gedenkebuch eingetragen, eine Abschrift in die Gemeindelade gelegt, und den zwey Hausbesitzern Nro 17 und 18. ebenfalls eine Abschrift gegen Bezahlung der Gebühren erfolgt werden.
  6. Wird um die obrigkeitliche Ratification dieses Vergleichs gebetten.
  7. Durch dieses Uibereinkommen soll den zwei Hausbesitzern Nro 17 und 18. keine weitere Last aufgebürdet werden können; sie sind in der Roboth den übrigen Bauern ganz gleich. 

Nach wortdeutlicher Vorlesung haben sich beide Partheien dahin erkläret daß alles ihren Willen gemäß sei. 

Fr. Till..
Verwalter 

Ant Müller
Akter 

Franz Weigl Amtsrichter
Leopold Schaunstein Gerichts Geschworner
Gotthardt Wöber Gerichts Geschworner
Joseph Schuster als Ausschuß
Franz Löschl aus Ausschuß
Mathias Mantler Hausbesitzer Nro 18.
Franz Mann Bevollmächtigter der Hausbesitzerin Nro 17.
Mathias Riedl als Zeug 

Vorstehender Vergleich wird hirmit obrigkeitlich bestättiget
Stiftsherrschaft St: Andrä an der Traisen
am 11t Juli 1843
Fr Till 

Collationirt, und ist dem hierort aufbewahrten auf einen 30 K. Stpl aufgenommenem Originale wörtlich gleichlauthend. 

Stifts Herrschaft St. Andrä an der Traisen 3 August 1843
Fr. Till Verwalter

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Dieses Wasserrecht wurde im Jahr 1928 bei der Neuanlegung des Wasserbuches von der Bezirkshauptmannschaft Tulln gleichlautend übernommen und bestand noch nach dem Zweiten Weltkrieg.

Quellen:
Unterlagen, die die Familie Greil freundlicherweise zur Verfügung gestellt hat.

Juli 2014
Maria Knapp