Utzenlaa war in früheren Zeiten seine Lage an der Donau wegen ein ausgesprochenes Fischerdorf.  Dass es da unter den Fischern manchmal zu Zwistigkeiten kam ist nicht verwunderlich. Ein Streitfall, der von der Grafenegger Herrschaft geklärt werden musste, ist in den Verhörprotokollen im Staatsarchiv aufgezeichnet.
_______________________________________
Verhör.
Zwischen Simon Münzinger hiesiger Undterthann und Fischer zu Uezenlaa alß Kläger an ainem; und dann Johann Hueffnagl Richter, Item Phillipp Hueffnagl und Georg Peÿr alle dreÿen Fischer und Undterhanen zu gemelten Uezenlaa, als beclagte, andern Theils.
 
Clag.
Simon Münzinger bringt Clagbahr gehört vor, wie das die beclagten vor vier Wochen auf der Thonau hinter der Kher gefischet und abgezogen, Ihme Cläger aber den alten Herckhomben zu wider nicht mitfischen lassen, worauß hernach entstandten, das Er Cläger von denen beclagten für einen Schellmb injurirt wordten, auch der ain beclagte Johann Hueffnagl gegen ihme Cläger vermeldt, man röde von ihme undt seiner Stiefftochter gar schändlich, verlanget dahero daß die beclagten ihme sowohl wegen der injuri von des Fischens satisfaction geben: alß auch der Johann Hueffnagl erweisen solle, waß man von ihme Cläger und seiner Stiefftochter schändtliches röde.
 
Antwortt.
Die beclagten gestehen, Iwer Wahr zu sein das sÿe den Cläger nicht haben mitfischen lassen, Sÿe haben ihme und seinen Leüthen aber selbig tag etliche Stundt vor beschehenen fischen solches erindt, und so gar da sÿe vor sein behausung vorbeÿ gangen selbst gesagt, daß er Cläger mit denen beclagten zum fischen mit fahren solle. Worauf Er zwar woll hinnach komben aber ainiges Fischzeug, wie gebrauchen nicht mit sich gebracht und weillen nun die Zeit zu khurz gewesen, daß Er umb sein Zeüg hette zuruck nacher Hauß fahren; und sodann mitfischen khönnen, Alß haben die beclagten nothwendig vortfischen und ihme dissmahl auch die Seithen Stöllen … worauß entstandten, daß der beclagte Phillipp Hueffnagl den Cläger s.v. einen Schelmb gescholten. Der Johannes Huefnagl aber habe zu dem Cläger vermeldet, Er Cläger wehre nicht so gueth alß Sÿe beclagte. Wann das wahr sollte sein, wen man von ihme Cläger und seiner Stiefftochter röde, stellet Er wegen den ainem beclagten von Geörg Peÿr zur Aussag vor.
Dieser sagt nun auß, wie das vor 5 Wochen Er zu Grafenwerth Er Cläger gegen ihme Paÿren diese formalin gerödet, Er Cläger habe mit seinen Weib vorhin khein guettes hausen, sÿe werffe ihme alleweill vor, er habe seiner Stiefftochter einen grossen bauch gemacht, und dises hette sÿe von denen Menschern, so in die au ins graßen gehen, gehört, weither wusste der beclagte Georg Peÿr noch auch die anderen 2 beclagten im .. nichts zu probiren noch darzuthun.
 
Bescheÿdt.
Weillen daß Fischer Handtwerch zu Grafenwörth das Privilegio hat, die reinge unjuri händl, so in fischereÿ sachen entstehen, selbst abzuhandeln und zuvergleichen: alß lasstes gdige Herrschaft auch darbeÿ beruhen, iedoch das solche abhandlung und Vergleich thießer tagen, und zwar ohne vernern anlauff gnediger Herrschaft beschehe: auch die Unjuri aufgehoben und ieden Thaill sein Ehrlicher Namben zugestelt werde. Anlangend daß ienige Geschreÿ, wo wegen des Clägers und seiner Stiefftochter alß ob Er sÿe geschwaengert hette unter denen Leüthen herumb gehet, wir denen dreÿ beclagten /:welche hierinfalls in der Thatt nichts zu probiren wissen :/ auferlegt beÿ Vermög Zwölf Rhsthl: Pöenfahl verner den beclagten, seinem Weib noch seiner Tochter nicht vorzuruffen, wenig aber Sÿe beÿ andern Leüthen außzuschreÿen.
Actum Herrschafts-Canzleÿ Grafenegg den 2 Julÿ 1693

Kurze Zeit später dürften die näheren Umstände der Schwangerschaft des Mädchens doch ans Licht gekommen sein und Simon Münzinger erhielt eine Strafe wegen Ehebruch. 

Straff.
Simon Münzinger, Fischer zu Uezenlaa, Würdt beÿ der hochgräffl. Enkhevirt: Herrschaft Gravenegg Landtgrichts Canzleÿ umben daß Er sich mit seiner Eheweibs Stiefftochter fleischlich versündiget, und mit ihr einen Ehebruch begangen, mit gdig Straff belegt pr. 32 f.  Worvon gdig Herrschafft ÿber Abzug des 4. teils verraith werden 24 f.
Schloß Gravenegg den letzten 8ber 1693
Quelle:
AT-OeStA/FHKA AHK NÖHA W 86
Mai 2015
Maria Knapp