Der kirchlichen Obrigkeit war es in früheren Jahrhunderten ein Dorn im Auge, wenn kleine Gemeinden eine eigene Dorfkirche errichten wollten. Sie fürchteten um den Verlust von Stolgebühren und Opfergaben. Um doch eine eigene Kapelle erbauen zu dürfen, mussten sich die Gemeinden verpflichten, diese selbst auf einem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Grund zu errichten und alle anfallenden Ausgaben die Kirche betreffend  „für ewige Zeiten“ selbst zu tragen.

Diese Verpflichtung – auch Revers genannt – der Gemeinde Neustift ist im Original im Diözesanarchiv Wien aufbewahrt und hier wiedergegeben:

 

Revers
von der gamein zu Neustift.
Weg erbauung St: Sebastiani und Rochi Capellen.
Unter der Pfarr Kirchberg am Wagramb.
 

"Für N:Richter unnd ganze Gemain Neustifft, bekhennen hirmit in crafft dieses Revers, demnach von ainem Hochwürdig Passauerischen Consistorio in Wien, unß auff unser gehorsambes anlangen und bitten der Consens von ordinariats weg erthailt wordten und wurin Unsern dorff Neüstifft zur Ehren d heӱl: Sebastiani, Rochi undt Floriani, gegen dem von unß extradierten, auch dem damahlig Patre Rectore zur Crembs Pdre. Aloysius Greüssing, undt uns gefertigten Revers, einer Capellen mit einen Altar auf unsren aignen Uncosten erpauen mägen:  Ermelter Revers aber dermahlen unfindig, undt derentweg ein anderer begehrt worden: Alß verreversiren, geloben, undt verobligiren wür unß hirmit für uns, unsere Erben undt nachkhomben, und nit allein diese von uns erbauente Capellen, undt Altar inskhünfftig zue ewig Zeiten von uns paulich erhalten: undt mit allen nothwendig Paramenten, als Kertzen opfer wein, Messgewandter, undt dergleichen versehen werdten. Sondern auch der orth worauf die Capellen erpaut wirdt, so weit sich der bezurckh derselben ersträckht von allen weltlichen Exercitio undt usu profano freӱ: undt der Geistlichen iurisdiction völlig übergeben, undt unterworffen, auch der Pfarrkirchen zu Kirchberg am Wagramb gäntzlich zugeaignet, undt unterworffen, auch beӱ diser Capellen auf den Altar fahlende opfer gedachter Pfarrkirchen zuegehörig seyn solle, allso undt dergestalt, daß gedachter Pfarrkirchen zu Kirchberg am Wagramb, an dero Pfarrlichen Recht, undt gerechtigkheith einkonften oder quibuscumqu Juribus das geringste nicht derogirt werde. Wie nicht weniger vill berührte Capellen der bischöfflich:Passauerischen Jurisdiction in allen unterworffen, undt wohlvermelten Hochwürdig Passauerisch Consistorio die Visitation derselben, od dessen untergebenen Decanis Ruralibus in allweg freӱstehen: die raithung derselben, der ausgegangenen Patronats ordnung gemess aufzuenemben, undt alle disposition gleich wie beӱ andern untergebnen Pfarren, Filialen, undt Capellen gebühren, undt zueständig seӱn solle. Zur Urkhundt dessen haben wür diesen Revers mit unsrer gewähnlichen ferttigung bekhrefftiget, auch beӱerbens unsrer Herrschafft erbetten, das Sye solchen ebenfalls unterschriben, undt mit Ihren Insigl verfertigt.Actum Neüstüfft. den 22. Octobris 1685. 

Siegel                         Casparus Carl Socitii Jesu
                                   Collegӱ Crembsensis Rectoris

Siegel              Geörg Geӱer                         Siegel             Andere Bennedict
                        Dorfrichter                                                    Geschworner 

Siegel              Matthias Seӱdtl                       Siegel             Andere Freӱtag
                        Geschworner                                                 Geschworner

 

Dokument zum Revers:  

Där N, Richter unnd ganze Gemain Neüstüftt, Bekhennen hirmit in crafft dises Revers, demnach von Einem Hochwürdig Passauerischen Consistorio in Wien, unß auff unser gehorsambes anlangen undt bitten, den Consens von ordinariats weg erthailt worden, & wür in unsern dorf Neüstüftt, zur Ehren d Heyl Sebastiani, Rochi, undt Floriani, gegen dem von unß extradirten, auf dem damahlig Patre Rectore zue Crembs Pre Aloysio Greüsang, undt unß gefertigten Revers, eine Capellen mit einen altar auf unsern aignen Uncosten erpauen mögen: Ermelter Revers aber dermahls unfindig, undt derentweg ein anderer begehrt worden:  Alß verreversieren, geloben unnd verobligiren wür uns hirmit für unß, unsrer Erben unndt nachkhomben, das nit allein dise von uns erbauente Capellen, unndt Altar, inskhünfttig zue ewig Zeiten von unß paulich erhalten: unndt mit allen nothwendig Paramenten, alß Kertzen, opfer wein, Mässgewandter unndt dergleichen versehen werdten, sondern auch der orth worauf die Capellen erpaut wirdt, so weit sich der Bezürkh derselben ersträckht, von allen weltlichen Exercitio unndt usu profano frey: unndt der geistlichen iurisdiction völlig übergeben, unndt unterworffen, auch der Pfarr Kirchen zu Kirchberg am Wagramb gänzlich zugeaignet unndt unterworffen, auch bey diser Capellen, das auf den altar fahlende opfer gedachter PfarrKirchen zuegehörig seyn solle,  Also unndt dergestallt: daß gedachter PfarrKirchen zu Kirchberg am Wagramb, an dero Pfarrlichen Recht, unndt gerechtigkheiteinkonften oder quibuscumque Juribus das geringst nicht derogirt werde. Wie nicht weniger vill berührte Capellen d. bischöflich: Passauerischen Jurisdiction in allen unterworffen, unndt wohlermelten Hochwürdig Passauer. Consistorio  die Visitation derselben, od dessen untergebenen Decanis Ruralibus in allweg freystehen.

Demnach in dem beӱ aufbauung der Capellen S: S: Sebastianj, Rochj, et Florianj in der Neustifft den 27. Maӱ Anno 1680. aufgericht, und ex post den 22. octbr. 1685 widerholten Revers ain so anders nit clar deitlich genug enthalten gewesen, mithin Verschiedner Strittigkeiten darnach entstehen wollen, als hat man zu besserer der Sachen Richtigkeit, zwischen dem Hochwürdigen Dom= Capitl zu Passau qua Parochi zu Kirchberg am Wagramb an Einem, dann dem Löbl: Coll: S:J: zu Crembs als Herrschafft zu Winkhlberg, und deß dahin gehörigen Dorff Neustifft, Andern Thaills, bis auf Gerichtliche approbation und ratification Eines Venerabils Consistorij Passaviensis auf ein unwiderrurffliches Ende sich weithers dahin Vergleichen und Verstandten, Nehmlich vor das  

Erste, solle beӱ Haltung der Capellen Raittung, und allen anderen solche Capellen Betreffenten zusamben konfften sowohl ratione deß Vorsitz, als der Unterschreibung iederzeit deme, so darbeÿ Personam Redmi: Capitulj Passaviensis Vorstellen wirdt, die Vorhandt Verbleiben, wan aber ein P: Rector von Crembs alda selbst darbeӱ wär, wirdt solcher Dom= Capitlischer repraesentans /: ausser da Selber ex Gremio Redmi Capitulj seӱn möchte:/ gedachten Herrn P: Rectori, als ein Landts= mitglidt die Schuldige Ehre zu defferiren, und ihme zu weichen haben.  

Andertens hat man sich dahin verstanden, das beӱ obbemelter Unterschreibung und zusamben konfften ein herr P: Rector von Crembs, oder wer nomine daselbstigen Collegij selben beӱwohnete, keiner einige Praerogativam andeüttente Terminos beӱzusetzen, und zu gebrauchen, befugt seӱn solle, salvis tamen quibuscunque juribus utriusque partis.  

Drittens haben sich beede Theil weithers verglichen, wie nehmlich ins könfftige mehrberührte Capellen=Raittungen alle zweӱ Jahr Einmahl, unnd zwahr allzeith am Monntag vor Michaeli, in der Neüstifft in des Capellen=OberVatters Behausung aufgenohmen: auch  

Viertens an solchen Tag und Orth der Neue Capellen=Vatter auf denen von der gantzen Gemeinde vorgeschlagenen wohlhabenden, ac in bona fama stehenden Unmanglhafften Persohnen erwählet, auch  damahls über alle erwehnte Capellen Betreffent=wichtiger Sachen, als Kauff, Verkhauff, Geld Außleih= und Aufkündtungen, Item grössere reparationen deliberirt werden solle, Anbelangend.  

Fünfftens, die Capellen=Cassa /: welche eine wohlunerwahrteTruhen seӱn, unnd in der Capellen= Sacristey stehen, auch darein alles eingehende, und zu kleineren Außgaben /: als welche ein Kirchbergischer Pfarr-Administrator, mit zuziehung der Capellen Vätter nach wohlbefundt und Erforderung Vorzukehren haben wirdt:/ nit Benöthigte Geldt gelegt werden solle:/ so sollen dieshalben drey Schlüssel gemacht, und darvon Einer obgemeldten Herrn P: RectorjCollegij Chrembsensis, dann Einer dem Kirchbergischen Pfarr „ Administratorj  oder Vicario, und Einer dem Ober „Capellen“Vatter in der Neüstifft behändiget werden. Betr.  

Sechstens die Capellen „Raittungen, so sollen fürohin Solche in triplo aufgerichtet, und oben Berührtermassen unterschriben, auch hiervon Eine Herrn P: Rectorj Coll: Crembsensis, Eine dem Kürchbergischen Herrn Pfarr= Administratorj oder Vicario zugestelt, unnd Eine in der Capellen= Ladt verwahrter verbleiben, wormit sodann diser Vergleich geendet, auch durch alles obiges sowohl das jus Patronatus, et Advocatia unberührt, deßgleichen anfangs gemeldte zweӱ Revers in allen übrigen so alhir expresse nit mit enthalten ist, ungekräncket, und in suo pleno vigore verbleiben sollen.

Getreulich ohne Geverdte. Dessen zur wahren Urkundt seӱndt dises vergleichs halber vier gleich lauttende Exemplaria aufgerichtet, von Beeden Theilen unterschrirben unnd geferttiget, auch ieden deroselben Eines, das dritte aber dem Venerabili Consistorio zu Wienn zugestellt, und das Viertte in der Neüstifftischen Capellen=Ladt aufbehalten werden solle. So geschehen den Sieben und zwaӱnzigisten Monathstag Julӱ, in Eintausent Siebenhundert zwaӱ und zwainzigisten Jahr.  

Maximilian Emanuel Herz? unnd Edler Herr von Bonzonand p.t. Vicar Decanus

Paulus Magnet Collegӱ S. J. Crembsensis Rector Magnificus

Jo. Franc. Frölich Syndicus"

Quelle:
Diözesanarchiv Wien, Landpfarren/ Kirchberg am Wagram Kassette 3, Fasz. 12  

Juli 2013
Andreas Nowotny