Stockstall - Winkel - Bierbaum – Mallon? - Kloster St. Bernhard Frauenhofen - Edelbach – Äpfelgschwendt ....was haben alle diese Orte gemeinsam?

Das Zisterzienserkloster St. Bernhard ("Monasterii de Maylan")


Bild: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/e/e0/Stift_Sankt_Bernhard_-_Haupteingang_
vom_Innenhof_aus.JPG

Im Jahre 1314 stiftete Geysel von Stochstall für ihre Tochter "Geislein von Stochstall" Güter zu Hetzmannsdorf dem Nonnenkloster St. Bernhard bei Horn: 

"Geisel gehaizzen von Stacstal 01.05.1314 gibt für ihr Seelenheil dem Frauenkloster zu St. Bernhart ihr Lehen zu Hezmannsdorf "auf dem Chunrat der Pehem auffe sizzet", das sie von den Herren Ulfing und Alber von Puchperch übernommen hat und bestimmt, daß ihre Tochter Geislein (meiner iunch vrawen) für deren Lebenszeit jährlich 13 Metzen waiczes, 6 Ches und 5 Hynerr zuzukommen haben. Wenn sich die Tochter aber verheiratet oder stirbt, so soll ein Jahrtag für die Stifterin begangen werden." (Fontes Rerum Austriacarum, II. Abt., VI. Band = Das Stiftungsbuch des Klosters St. Bernhard, Urk. Nr. 65).

Das Zisterzienserkloster St. Bernhard  ("Monasterii de Maylan"), ein "Tochterkloster" des Stiftes Zwettl,  wurde Im Jahre 1264 in Alt-Melon von Heinrich von Kuenring, Marschall in Österreich unter Mitwirkung des Grafen Heinrich von Hardegg gestiftet. Die erste Äbtissin Hildeburg war die Tochter des Grafen Otto von Hardegg und seiner Gemahlin Wilibirg. Der Standort Altmelon hielt nicht lange, da dort angeblich Wassermangel herrschte.

Stephan von Maissau, der etwa 1277 die Obhut des Klosters übernommen hatte, holte die Nonnen in den zu seiner Herrschaft gehörenden Ort Krug "im Boigreich", wo an der Taffa genügend Wasser vorhanden war und baute ihnen dort ein neues Kloster, welches 1284 bezogen wurde. Er bestiftete das Kloster weiter und verlieh den geistlichen Frauen das Patronatsrecht der Kirche von Nierderschleinz.

Ob auch die ersten Personen, die mit Mallon in Verbindung gebracht werden 1192 Gotfrit de Meilan und 1254 Heinricus Maylan eine Beziehung zum Kloster Almelon hatten, bleibt offen doch ist es möglich, siehe http://www.hf-kirchberg.at/index.php/mallon/topographien-von-mallon .

1586 übernahm das Jesuitencollegium Wien das Kloster, welches seit 1852 im Besitz des Stiftes Klosterneuburg ist. 

Unweit von Krug befindet sich die Ruine der "Veste Steineckh" die einst die Herren von Winkel besaßen und die Weichard I. von Winkel im Jahre 1345 seinem Oheim Alber,  Burggraf von Gars am Kamp, siehe http://www.hf-kirchberg.at/index.php/winkl/die-herren-von-winkl/ueber-die-herren-von-winkl  verkaufte. Auch übten die Herren von Winkel das Patronatsrecht über die Kirche von Edelbach aus. Das Stift Zwettl erhielt 1258 von Ortlieb und Ulrich von Winkel Besitzungen in Edelbach und das Patronat über die Pfarrkirche. Edelbach wurde durch die Schaffung des Truppenübungsplatzes Allentsteig -Döllersheim während des 2. Weltkrieges aufgelassen und zerstört.

1327 zeugt Ruemhard von Bierbaum in einer auf Sand Stephan am Wagrein ausgestellten Urkunde des Stefan von Patzmannsdorf und seine Söhne Stefan und Konrad, seine Tochter Katrei und Tuta, Tochter des Simon von Hepfengschwendt, die eine Geldsumme auf 2 Höfen zu Birbaum verkaufen.

Sigmund Hager, der den Markttag zu Kirchberg stiftete und von 1492 bis 1508 Herr auf der Herrschaft Winkelberg war, war auch Besitzer der Herrschaft  Allentsteig

Das alles zeugt, wie verwoben die Geschichte jener Gegend mit jener der unseren ist. 

Der Heimatforscher Franz Bischinger, dessen Familiengeschichte eng mit dem Kloster St. Bernhard verwoben ist und der auch ein Heimatbuch über Moidrams verfasste, siehe http://www.zwettl.gv.at/system/web/news.aspx?detailonr=219793196&sprache=1 hat im Stiftsarchiv Klosterneuburg die im Folgenden gebrachte Robotordnung und den Banntaiding des Klosters St Bernhard aus dem 17.Jahrhundert aufgefunden, transskribiert und uns zur Verfügung gestellt (siehe unten), wofür wir ihm herzlich danken.  

Qellen:
Dr Rudolf Delapina: Geschichte von Oberstockstall
Dissertation Dr. Doris Schiller: St Bernhard bei Horn, Geschichte des Zisterzienserinnenklosters 1269 – 1621
http://www.stbernhard.at/system/web/zusatzseite.aspx?menuonr=218882120&detailonr=217235814
http://de.wikipedia.org/wiki/Edelbach_%28Gemeinde_Allentsteig%29 

www.monasterium.net/mom/DE-BayHStA/PassauDomkapitel/226/Charter
(abgerufen am 06.02. 2015 Andreas Nowotny), Transskription A. Nowotny:
BayHStA-Domkapitel Passau Urkunde Nr 226
Regest:
1327 IX 6
Stefan von Patzmannsdorf und seine Söhne Stefan und Konrad, seine Töchter Katrei und Tuta, Tochter des Simon von Hepfengschwendt, verkaufen eine Geldsumme auf 2 Höfen zu Birbaum.
http://allentsteig.at/doellersheim/Das_Buch/Edelbach/edelbach.HTM

Andreas Nowotny
Franz Bischinger
 

 

St. Bernharder Robotordnung, 17. Jahrhundert

Stiftsarchiv Klosterneuburg, Karton 691, St. Bernhard 

Robath mit Zügen. 

Die Pauren
muesßen unsere Braitten den Somer viermal akhern; darzue helfen die Halblehner, wie auch die Hauer die Züg haben, zween täg ein iede ärt; bleibt noch was, so muessens die Pauren gar verrichten. Täglich gibt man ainen zwey baar brott, und denen die über nacht hir bleiben, umb ain laibel mehr. Zu Mittag gibt man ihnen zu esßen zwo Speiß, Arbes[1], Obst gekocht, Knödel p. und auff ieden Pflug ain Mässl Habern, und auff iede Egen ½ Mässl. Wan sy in der dritten Brach die äkher straiffen, gibt man kheinen Habern, auch nichts zuessen, sondern nur das Brott allein.

Auff Wienn gibt man iedem wagen 1 f. geldt; 1 (Mez)[2]  Habern, und 5. baar brott.

Auff Stokheraw[3] iedem Wagen 3 dtl geldt, ½ (Mez)? Habern,......brott.

Auff Krembs gibt man 4. baar brott.

Auff Loiß[4] 3. baar brott.

Auff Leodakher 2. baar brott.

Die Pauren
muessen auch Ploch, Laden, Weinstekhen, Dung, Heu, Traidt, und was sonsten notwendig ist, führen. Die Halblehner helfen halbes.

Muessen auch Ziegl: und Kalchholz[5] führen, und haben von ieder Klaffter 2. baar brott.

Müsßen den Most von Loiß und Leodakher haimbführen. Zu Leodakher helffen nit allein die Halblehner, sondern auch alle Hauer, die Züg haben, wie auch die andrige Underthanen.

Abents, wanß hinkhomen, gibt man ihnen zwo Speiß zuessen, arbes, gersten, rueben, etwas von Meel, oder grieß p. und auff ieden Wagen ain baar brott, und nach guetten Willen P. Superioris auff ieden Wagen ain ächtering Most.

 

Handt Robath:  

Habermadt:
in der Wexelbraitten, Stainigen Braitten, und StrögnerischenBraitten, gehört denen St. Bernhardern.

Die 3. Joch gleich hinder dem Mayrhoff, und die Waizbraitten gegen Fraunhoffen, so weit bis die Braitten über des weges abgehet, gehören denen Neukirchern.

Der übrige thail dieser Waizbraitten gehört denen Fraunhoffern, Strögern, Purgstallern, Neupauern.

Die zehen Joch beym Halterhauß gehören auch denen Purgstallern und Neupauern.

Die Sechs Joch beym Zieglstadl, und die drey Joch anhalb der Däfen, Gerstenakher genannt, gehören denen Peugern und Grienbergern.

Die zwelf Joch bey der Wehr gehören denen Neukirchern.

Die 9. Joch hinder Peugen, wie auch die 3. Joch anderhalb, gehören denen Peugern und Grienbergern.

Die 6. Joch neben der Däfen[6] bey Merthen Hoffpauers akher, wie auch die 3. Joch im Rigl, zwischen der Waizbraitten und der Khuetrift, gehören denen Fraunhoffern, Strögnern, Purgstallern, Neupauern.

Auff welche Praitten
Arbes oder Linßen stehen, wem alle das Habermadt zuegehört, denen gehört auch das rauffen der Arbesen und Linsen. Doch wan es zuvill sein möchte, mueß man Hilf verschaffen.

Graßmadt:
im (Kauegthall)? das Mähen und aufschöbern gehöret denen Purgstallern und Neupauern.

Die große Wisen, den Weiher, den Gartten, und was man sonsten in Obstgärtten will mähen lassen, müssen mähen die Neukircher, Peugner, Grienberger und die obigen Handtrobather, aber die St. Bernhader thuen Schöbern.

Die dürre wisen mähen und schöbern die Neukircher, Peugner, Grienberger und obige Handtrobather.

Die zween Gärtten zue Egenprunn mähen und schöbern die Fraunhoffer und Strögner.

Denen Graßmadern gibt man zuessen wie denen Schnittern, aber den Heuauffangern nur das brott, auch denen Graßträgern, welches die Inleuth thuen muessen, wie auch alle Dung braitten, und die Gersten abschneiden, alle man ihnen gibt wie im Khornschnidt.

Leßen
Zu St. Bernhard gibt man nit zuessen, sondern nur das brott. Zu Loiß und Leodakher gibt man früh ein Koch, und auff iede schüssel ain baar brott zum einbrokhen; zum abendt gibt man zwo Speiß, arbes, rueben, Krautt, gersten, Knödl, Fleisch p. und den Lesern 2. baar brott, den Puttentragern und Mostlern umb ain Laibl mehr. Den Pressern gibt man zu Mittag auch zuessen, aber nit alzeit fleisch, und täglich 3. baar brott, wie auch dem Weinzierl und seinem Weib.

Ruebengraben
Da soll man kheine St. Bernharder brauchen, da sie haben nit weit

Krauttschneiden:
nach Haus, aber wol zum abhaubten. Wan man das Krautt einschneidet, soll man sie auch zum schröpfen nit brauchen, sondern die frembden, als Neukircher, Poigner, Fraunhoffer, Purgstaller, und dise soll man über nacht behalten, damit die Krauttschneider nit gesaumbt werden.

Schoff Scheren:
Die St. Bernharder muessen die Schoff waschen, aber scheren muessen die Peugner und Grienberger, oder die Neukircher, oder die Fraunhoffer und Strögner, oder die Purgstaller und Neupauer.

Schnidt:
Das Khorn oder der Weiz, welches weniger ist, Schneiden die Mahnder     miteinander ab. Zum mehrern khomen ihnen die Weiber von unden und oben zuhilff. Umb 8. Uhr gibt man ihnen ain Koch, und auf iede Schüssl ein baar brott zum einbrokhen, und iedem Schnider täglich fünff laibl, denen auch, so über nacht bleiben, das sechste laibel darzue. Denen Richtern, die alle nachstehen müssen, gibt man besonders zuessen, und was bessers, und ieden ain Seidl Wein.

Denen Schnittern gibt man zu Mittag arbes, gekochtes Obst, von Meel was, Fleisch p. alzeit zwo Speiß.

Kalch: und Zieglholz
Muessen alle Handtrobather hakhen, allein die Peugner und Grienberger khan man im Kalchholz überheben, weilen sy bey dem Kalchofen helffen muessen. Von ieder Klafter gibt man 2. baar brott.

Prennholz:
Für unser Haußnotdurft müssen alle Handtrobather hakhen, als vill man begeret, zwo oder drey Klafter.

Welche einen Zug haben und in die braitten fahren, hakhen umb ain Klafter weniger. Von ieder Klafter gibt man 2. baar brott.

Zaunstekhen:
Wan sie Zaunstekhen müssen machen, gibt man von iedem Schilling[7] ain baar brott.

 

Banntaiding des Klosters St. Bernhard

Stiftsarchiv Klosterneuburg, 109/8, Fol. 332 (GB.St.Bernhard 1606-1683)  

 1.

Die Panthaidung soll iährlichen ainmahl gehalten, und dabey der Nutz und Notdurft der Gemain betrachtet werden, nach rath und Hilf unserer gl: Dorfobrigkeit, die auch gebeten wirdt, uns bey hernach beschribenen alt herkhomenden Satzungen und Gewonheiten zuschüzen und handtzuhaben.

 2.

Zur Panthaidung nach vorgangener Khundtmachung der Stundt und des Orths, sollen alle auß dem Dorf fleissig erscheinen. Wer aber ohne ehrhafte noth und erlaubnus außbleibt, soll gebüst werden mit dem wandel[8], und dem DorfRichter raichen 24 d.

 3.

Dieweil muß durch Gottes Gebot erstlichen wirdt auferlegt den Feyertag zuheiligen, das ist an Sonn: und Festtägen dem gebräuchigen Gottesdienst mit gebührender andacht beyzuwohnen: Also wirdt vor vollendung solchen Gottesdienstes niemandt im Dorf außer ehrhaften noth, Brandt: oder Landtwein außgeben, kheineswegs aber dem volkh gestatten, dermahlen bey dem wein zusitzen, bey wandel 72 d.

 4.

Soll nit allein an Sonn: und Festtagen vermög gemelten Gebots von Heiligung des Feiertages niemandt weder in noch außer Hauß verbotene khnechtliche Abeit tuen, bey 72.d. wandel, sondern auch unserm hirigen gottseligen gebrauch nach. Zur Ehr der Seeligisten Jungfrauen Gottesgebärerin Maria und sonderbaren Schutzfrauen dißes orths, an Sambstägen zwischen St. Georgen und St.Martini, vom Mittag an von aller Arbeit in Weingärten sich enthalten bey wandel 24 d.

 5.

Wan der DorfRichter, auch außer der Panthaidung die Gemain zusamenruft, und gemainen Nutzen betrachten will: wer der ist, so nicht gehorsamet, der ist zu wandel 24 d. verfallen, er sey dan überLandt, oder mit des DorfRichters Willen erlassen.

 6.

Wer sonsten zum DorfRichter gefordert, auf erste oder anderte[9] forderung nit khombt, der ist verfallen iedesmahls 12. d. Wer aber auf das dritte fordern auch nit khombt, der gebe 72 d.

 7.

Wer wider ainiges Gebot oder Verbot des Richters thuet, der ist verfallen zu wandel 6 ß 2 d.

 8.

Wer sich des Richters oder der Gerichtsgeschwornen frauentlich[10] sezet, der ist zu strafen an Leib und guett.

 9.

Wer dem DorfRichter, oder denen Gerichtsgeschwornen, übel und übermütig zueredet, gebe wandel 72 d.

 10.

Ob ein Unruhe oder handel auf der gassen, oder in heusern sich erhuebe, und der DorfRichter dessen gewar seine nachbarn zue hilf berufe, der nit gehorsamblich alsdan erscheine, der ist zu wandel schuldig 4 ß d

 11.

Es soll niemand Inleuth oder frembdes Gesindl zue Herberg aufnemen, er begrüste dan zuuor[11]den DorfRichter und nach des DorfRichters verwilligung soll der wirth umb 32 f für den Inwohner pürg werden.

 12.

UnEhrbare, verdächtige, schädliche, verführische, unmäßige Leuth, sollen im Dorf gar nit geduldet werden, und wer sochen Herberg und Underschlaif gibt, der soll nach gelegenheit der sachen gestraft werden.

 13.

Khain Unsauberkeit soll auf offne freye gassen, noch für die Heuser getragen, geworfen, oder gegossen werden, bey wandel für iedes mahl.12 d.

 14.

Von der ganzen Gmain soll geldt zusamengeschossen, und dauon denen armen Landtsknechten, und dergleichen andern, ain erbare gab durch den DorfRichter geraicht werden, damit diese nit das ganze Dorf abgarten.

 15.

Wan auch krankhe arme entweder zubeherberigen, oder auf andere nächste Dörfer zuführen seint, Soll solches von dem, an welchem die ordnung ist nach des DorfRichters beschaidtener außthaillung, mit lieb und ohne widerredt geschehen.

16. 

Der DorfRichter mit seinen zuegegebnen soll iährlichen zwaimahl, zu Pfingsten, und zu anfang des winters, alle feuerstätt in dem Dorf beschauen, und wo sy unsauberkeit und gefahr findten, in dreyen tagen zuwenden auferlegen zu wandel 1 lb d.

 17.

Ein ieder im Dorf soll ein gemauerte feuerstatt haben und khein andere; der es nit hat, soll auf termin solche bauen.

 18.

Khainer soll bei Leibsstraf heissen aschen, darbey feuersgefahr ist, an gefährlichen orthen, als auf hilzenen böden, oder nahend bey Stro aufhalten.

 19.

Bey Verlihrung der Büchsen soll kheiner im Dorf mit büchsen schüessen.

 20.

Ob einFeuer außkhäme im Dorf, oder auch im Kloster, da soll meniglich zuelaufen, auch zu solcher brunst alle notdurft die einer hat, Häkhen, laittern, schäffer bringen. Wer aus saumseligkeit nit zuelauft, oderdie mögliche notturft darzue gefährlich verhaltet, der ist zu wandel verfallen, iedesmahls 72 d.

 21

Wer bey der Brunst stillt[12], das drey Pfennig werth ist, der ist an leib und guett zustrafen.

 22.

Bey der Brunst soll iederman freyung haben vor seinem feidt. Wer das überfahret, der soll an leib und guett gestraft werden.

 23.

Wer gestollenes guett wissentlich khauft, und diß über 6 d ist, der gebe zu wandel 72 d. Bringts aber 6 ß 2 d, so soll man sowohl den khaufer als auch verkhaufer an leib und an guett nach gelegenheit der sachen strafen.

 24.

Khainer soll dem anderen seine dienstleuth oder arbeiter abreden,oder vor der Zeit weggnemen. Wer diß überfahren wirdt, soll neben erstattung des erfolgten schaden zu wandel geben 72 d.

 25.  

Wer einem arbeiter über den gemainen lohn was mehreres anbiettet, und also das tagewerk vertheuert, der ist zu wandel verfallen 72 d.

 26.

Khein Leitgeb soll das Gotteslästern und Fluechen bey dem wein gestatten, sondern ob ainer auf die erste, anderte, dritte vermahnung nit aufhörte, soll der Leitgeb solchen dem Richter zur gebürlichen straf nahmhaft machen.

 27.

Es soll khein Leitgeb im Winter über acht Uhr, und im Somer über neun uhr abents weinschenkhen, oder zu spillen gestatten.

 28.

Bey der nacht soll niemand muthwillig mit geschrey oder mit getümel sich auf der gassen finden lassen, und wer darüber betretten wirdt, soll zu wandel verfallen sein 4 ßd.

 29.

Kheiner soll verbottene wehren und waffen tragen, bey verliehring derselben, und darzue wandel 72 d.

 30.

Wer dem andern üble schmähliche wort gibt, der ist zu wandel verfallen iedesmahls 72 d. Gibt er aber ehrenrürige wort, die er nit beweisen khan, der soll wandel geben 1 lb d[13], und dem belaidigten nach gelegenheit der sachen, durch sich selbsten, oder durch ain, zween, drey ehrbare Männer ein abbitten thuen.

 31.

Gotteslästerliche, Fluech: und Scheltwort sollen ganz nit gestattet werden, sondern soche der gl: Obrigkeit selbsten zur straf ohne gnadt durch den DorfRichter angezaigt werden.

 32.

Wer wider den andern einen Stain aufhebt, alsbald er diesen über das knie bringt, ist er verfallen wandel 12 d. Verbringt er den wurf, doch ohne schaden 1 lb d. Schadet er, so ist er neben dem wandel schuldig, den schaden zuzahlen.

 33.

Wer wider den andern ein messer, wehr,oder dergleichen zükht, der ist verfallen wandel 1 lb d.

 34.

Wer dem andern ins Hauß hinein mir gewehrter Handt nachlauft, oder mit stainen, messern, hakhen und dergleichen in das Hauß nachwirft, ohne schaden, der ist verfallen 5 lb d. Thuet er aber dadurch schaden, so zahle er solchen, und buesse darzue an leib und guett.

 35.

Wer den andern mit der handt schlagt, oder ihme frauentlich ins haar greift, der gebe wandel 72 d.

 36.

Wer den andern wundt schlägt, ist zu wandel verfallen 1 lb d, und dem verwundten nach gelegenheit der sachen den schaden zu zahlen schuldig.

 37.

Ob einer den andern vor Gericht Lugenstraft, ist verfallen wandel 72 d.

 38.

Wer einen zur gefahr haimlich oder offnetlich fürwarttet soll an leib und guett gestraft werden.

 39.

Es soll kheiner dem andern am fenster losen; wer der ist, und ihme ein spott oder laidt aus dem Hauß beschieht ohne merkhliche Leibsverletzung allein, der messe dieses ihme selbsten zue.

 40.

Wer seiner unthat wegen vom andern anzaigt wirdt, und diesem derenthalben vraulich ist, Soll zu wandel verfallen sein 6 ß 2 d.

 41.

Ob einer sein Vieh, es sey Rosß, Ochsen, Khüe, Schwein, Schoff, Gaiß p. ainem zu schaden haltet, der ist zu wandel verfallen für iedes Haubt 12 d und schuldig den Schaden zu zahlen.

 42.

Wer Gäuß, oder anderes khlaines Viech hat, und nit einen aignen potten darzue stellet, dahero es zu schaden gehet, der ist für iedes Haubt verfallen wandel 6 d und darzue schuldig den schaden zu zahlen.

43. 

Ob ainer einen iungen felber oder pelzpaumb muetwilliger weiß verwüstet, der soll den schaden zahlen, und darzue noch wandel geben 1 lb d.

 44.

Wan man die Gmainweg machet, sollen darzue alle persönlich erscheinen, oder doch ieder einen tauglichen guetten potten schikhen, es sey dan einer mit notwendgen geschäften beladen, alsdan soll er sich beym DorfRichter umb freylassung anmelden. Der anderst thuet, ist der Gmain verfallen sechs ächtering Wein.

 45.

Da es sich begäbe, daß einer einen Marchstain außakherte ungefähr oder unwissendt, so soll er von stundt an hingehen und solches dem DorfRichter und Gerichtsgeschwornen anzaigen, damit der Stain widerumb an sein orth gesetzt werde. Thuet der diß nit, so ist er verfallen zu wandel 72 d.

 46.

 Wer wissentlich und auß fräuel[14] einen Marchstain vertilgt und dessen überwisen wirdt, der solle nach der schärpfe [?] gestraft werden.

 47.

Wer neue weeg, oder ungewönliche steeg dem andern zue schaden machet: ist zu wandel verfallen 2 ßd.

 48.

Ob einer seinen fridt[15] zue gehöriget Zeit nit zuegemacht, und andern dadurch schaden entstunde: dersoll den schaden erstatten und zu wandel verfallen sein 30 d.

 49.

Obgesetzte wändel,was under 4 ßd ist, sollen des DorfRichters sein, das Höhere alles unserer gl: Dorfobrigkeit zugehören, dero auch zuestehet, die bemelte wändel, nach gelegenheit der zeit, that, und personen, alle und iede zumündern und zustaigern.

 50.

Und weilen nit alles insonderheit hirhero gesetzt werden khan, also wirdt das übrige sament dem Fleiß und Treu des DorfRichters und seiner Zuegegebnen überlassen, die demnach ihnen bestens werden lassen angelegen sein, mit rath und anlaittung der gl: Obrigkeit, den gemainen Nutzen und Wohlstandt, sambt Zucht und Erbarkeit in diesem Dorf zuerhalten und zubefürdern.

 51.

Nachdem vill iahr lang, zweifels ohne der entzwischen eingefallenen Kriegsleüfen und anderen ungelegenheiten wegen khein Panthaidung alhie zu St: Bernhard gehalten: ist solche heutigen tages, am hochen Fest Christi unsers Herrn Auffahrt, des Sechzehen hundert zway und fünfzigisten Jahres , nach mittag umb ain Uhr, inner des Klosters, mit willen und guetthaissen des wohlehrwürdigen Herrn Patris Rectoris des Khays: Collegy der Societet JESU in Wienn, vom dermahligen Patre Superiore , in gegenwart der ganzen Dorfmenig [?] auß St. Bernhardischen, Altenburgischen, und Pfarr Garshischen[16] Underthanen, so in großer anzahl, alt und iung erschinen, aufs new fürgenomen, obstehende puncten alle clar und deutlich abgelesen, und für khünftig geschlossen worden, das diße Panthaidung nunmehr iählichen am besagten Hochheiligen Auffahrtstag, oder doch am nächst darauffolgenden Sontag unaussezlich angestellt soll werden.

Actum St. Bernhardt den 9. Tag May. 1652

Transskription   

[1]     Erbsen

[2]     ev. 1 Metzen?

[3]     Stockerau

[4]     Langenlois

[5]     Holz zur Befeuerung des Ziegelofens und zum Kalkbrennen

[6]     Die Große Taffa, fließt durch St. Bernhard

[7]     Ein Schilling = 30 Stück 

[8]   wandel = Geldstrafe

[9]    das anderte = das zweite

[10]    wahrscheinlich freventlich

[11]    zuvor

[12]   Soll heißen: stiehlt

[13]   1 Pfund Pfennige = 1 Gulden

[14]   Frevel

[15]   Zaun, Einfriedung?

[16]   Eventuell Untertanen der Pfarre Gars am Kamp 

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St. A. Klosterneuburg, St. Bernhard, Karton 653 

Viertelbrief von 1755  

Des Stiftgutt St:
Bernard Richter und
Unterthanen zuzustöllen:  

alß zu       
St.
Bernhard Robäth Abrechnung
Fraunhofen                             pro 755. item
Dobermannsdorf                     recrutirung
Strögen
Purgstall
Neupau
Schwarz und Leobenreith
Pernschlag
Hörmans
Niderglobniz
Moidrambs
solle auf daß eilfertigste bei Straf von orth zu orth befördert, und von letzten orth alhero gebracht werden. 

 

Von dem Hofgericht des Stiftgutt
St: Bernard wegen allen dero aufgestölten Dorf und Grund Richtern hiemit ex offo anzufügen, wie daß man an nachgesetzten einen jeden Ohrt benenten Tägen, mit allen ernst die noch ausständige Haußgaaben für Anno 755 mitbringen werde.  

Andertens demnach vill ausständ an denen Kayl:2) gaaben, Steur, und Robäth, an Sterberecht gebührnussen, an verschidenen Köhrnern, und dergleichen mehr Schulden sich finden, alß solle ein jeder zum zallen sich heuer also gewiß bequemen, alß in widrigen mit Hinwegnehmung Vieh= und Köhrner, man sich zalhaft machen wurde. Haubtsächlich seynd die alte Landesfürstliche Gaaben biß Ende 752 bey Zustiftungs betrotchung richtig zu bezallen von Moidrambs, Neukirchen, und Grienberg.  

Drittens würd an nachstehenten Tägen die alljährliche Robäth Abrechnung vorgenohmen werden, wo bey so wohl die verrichtete Hand= alß Zug Robäth getreu angemeltet werden solle, in Betrettungsfahl, daß einer mehr ansagete, wurde ein solcher exemplasrisch gestrafet werden, damit aber jeden die oben angezogene Robäth Abrechnungs= und Gaabenzallungs Täge kund seyen, und aufgeschriben werden können, ist zu wissen, daß den  

2ten Decembris die gesambte St: Berharderische Gemainde frueh umb 7 Uhr zu erscheinen habe, welches auch denen kleinen Häusern anzudeuten ist, und würd jener Bernarder, der umb 7 Uhr nicht in der Canzley ist, mit Arrest abgestrafet werden.  

Den 2ten Decembris Nachmittag umb 2 Uhr Doberndorf, Fraunhofen, Strögen, Purgstall,
Den 3ten Decembris frueh umb 9 Uhr Poigen und Grienberg.
Den 3ten Xbris Nachmittag Neükirchen, Sigendorf, Neupau.
Den 5ten Xbris3) frueh Diettmanstorf, Prun, Rottweinstorf.'
Nachmittag Moidrambs, Hörmans, Niderglobniz, Pernschlag, Schwarz, und Leobenreith.   

Nicht minder haben die jenigen, welche meines Vorfahrers Herrn Andree Gäbriel Gilli Seel: nachgelassene Erben schuldig seynd, die Schulden den 29ten Novembris zu bezallen, wo ansonst ihnen doppeltes Interehse aufgerechnet, auch mit schärferen Ernst begehret werden solle;  

Damit aber gegenwärtige Nachricht nicht fruchtloß ablaufen mechte , alß solle jedes Orth alles fleissig aufschreiben, und aufmerkhen, anbey auch wissen, daß jener, welcher disen obrichkeitl: Befelch nicht allerdings nachleben wurde, ohne Gnad und Anhörung einiger Außröde in 6 Reichß Thaller Straf verfallen sein solle. Wornach sich dan ein jeder Richter zu richten hat.  

Gegeben auß der Stifts Canzley St: Bernard den 20ten 9bris 7555).

Benedict Jos. Aufmesser
Hofrichter  

P: S: Jeder Richter solle den Brief in was vor einem Tag dieser bey ihme gerwesen, also gewiß unterschreiben, und von letzten Orth in die Canzley alsogleich alhero gebracht werden, alß in widrig der darwider Handlete mit 8 tägig Herrschaftl: Sraf belegt werden solle.  

Item, demnach vermöge eines erlassenen Werb patent de dato 9ten 8bris 755 6) die in den selben anbegehrte recrouten längstens biß Ende Xbris 755 müssen gestöllet werden, worgegen vor jeden gleich bey der Ahsentirung 20 f 7)bezallet werden, daher haben die gesambte St: Bernardl: Unterthanen in obern Virtl 1 Tauglichen von 18 biß 30 Jahr alten = 5 Schuch 3 Zoll hochen Inländischen, ledigen Mann längstens biß halben Decembris hin alhero zu stöllen: und werden keine Außlender= oder Deserteur= noch Verheuratete angenohmen. 

Haben also die Richter , und die Gemainden also gleich zusamen zu tretten, und hinzu anstalt zu machen, besonders acht zu haben, damit keine grosse Unkösten gemachet und dieser Man biß halben Decembris alhero gebracht werde.  

Benedict Jos. Aufmesser
Hofrichter    

1) Zweitens
2) kaiserlich
3) 5. Dezember
4) Zinsen
5) 20. November 1755
6) 9. Oktober 1755
7) 20 Gulden   

Dieser Brief ist so zusammengefaltet, dass wenn man ihn auseinander faltet, rechts der Briefkopf und links die Unterschriften sind.
Die Bezeichnung „Viertelbrief“ ist meiner Meinung nach deshalb gegeben, weil er an die St. Bernharder Dorf bzw. Grundrichter im Viertel ober dem Manhartsberg gerichtet ist.  

Transkription: Franz Bischinger 

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Brief des Kaisers Mathias  vom 18. Juni 1616 an das Kloster St. Bernhard bezüglich des „Forstfutters“, welches Freiherr Dietrich von Greiß fünf St. Bernharder Untertanen in Moidrams abverlangte, deren einer ein Vorfahre von Herrn Franz Bischinger war. Das Kloster St. Bernhard war der Meinung, dass die Forderung zu Unrecht bestehe und berief sich auf ein Privileg aus dem Jahre 1276, erwähnt auch in der Dissertation von Frau Dr. Doris Schiller.
Der Streit zog sich viele Jahre hin, so dass schließlich im Jahr 1616 sogar Kaiser Matthias damit befasst wurde.

Wir Matthias embietten denen Edlen unsern lieben getreuen N. weillandt Dietrichen von Greiß freyherrn nachgelassenen Erben unser gnadt und alles guets, und geben euch zu vernemben daß unß der ErbarAndachtig Thomas Andreas Societatis JESU Priester und Superior zu St. Bernhardt in gehors fürgebracht wie daß ernentes Gotshauß St. Bernhardt fünf Underthanen zue Moydranz habe, welche von unerdenkhlichen Jahren der Herrschaft Rosenau wegen ihrer Verhülzung auß derselben Waldt ain gewisses Forschtfuetter das ist Haber Huener und Khäs zugeben schuldig gewesen, Es hatte aber der Edl unser liebergetreuer Heinrich Herr v Khienring als Innhaber der Herrschaft Rosenau des Walts undt anderer Guetter solches Forschtfuetter zu gemelten Closter St. Bernhardt nach den Neuntn Octobriß Ao 1276 J laut Stiftsbriefs A mit disen austrükhlichen Vorbehalt verschafft und ubergeben, Wann die Underthanen nichts desto weniger Ir Verhülzung auß seinen auf Rosenau gehörigen Waldt haben sollen. Sintemal Er aber als Superior alda zu St. Bernhardt Innhalt gemelter Fundation und Ubergab in verschienen 606 Jahr seinen fünf Underthannen die per erorem daß Forschtfuetter auf Rosenau gereicht solches verner zugeben Inhibiert und verbotten, solt Ir bey unser N: Ö: Reg: mit Clag fürgenomben, und ain Abschidt den 23 Feb: diß 1615 Jahrß des Inhalts erhalten haben, daß sein gethanes Verbot zu retouriren undt vilgemelte Underthanen das ausstendig und khuenftig verfallende Forschtfuetter auf mehrangedeuts Rosenau zu reichen schuldig sein. Da er aber Euch in aigenthumb Sprüch zuerlassen nit vermainther solches der ordnung nach zuthuen bevorstehen sollen. Diesemnach weillen Chraft obenangezogenes Stiftsbriefs die Unterthannen zue Moydranz aigenthumblich neben andern Rechten und Gerechtigkhaiten auch mit diesen Forschtfuetter mehrernennten Closter St. Bernhardt incorporiret und das sie nichts destoweniger die Verhülzung auß den nach Rosenau gehörigen Waldt haben sollen exprehse reseruiert worden , wie dann in andern der zwischen weillandt unsern geliebten Herrn und Brueder Khayser Rudolph den andern Höchstseligster gedechtnus und auf Ao. 1585 getroffenen contract in dem das Guett Rosenau mit seiner Zuegehörung darunder auch dieser Underthannen Forschtfuetter sein solle euch verkhauft worden, Ime nichts angehen will. In erwegung das zur selben Zeit dasselbs zur Herrschaft Rosenau nit mehr gehörig gewesen, sintemal es drey 300 Jahr davor durch den Innaber der Herrschaft gedachten Heinrich von Khienringen auf St. Bernhard transferiert worden. Drittens auß dem euch von unser N: Ö: Camber angehendigten Urbari gleichfalß nichts beyzubringen, wann dasselb mehrers nit andeut, alß dasß solches Forschtfuetter vor 300 Jahren auf Rosenau gereicht worden, welches doch wie der Stiftsbrief oben mit A. vermag, hernach dauon khomben wehre, Item underschidliche Stukh Gült und Guetter der Innen begriffen, welche de facto wie auch dises Stukh von der Herrschaft verollimiert sein solle. Dannenhero weillen aus erzelten fundamentis erscheine das seiner Underthanen Forschtfuetter Ime Clager aigenthumblich zustendig, und Sie nichts desto weniger des auf Rosenau gehörigen Waldts zue Ihrer Notturft zugeniessen haben. Hat Er unß in gehorsamb gebetten mit Recht zuerkhenen es sey Ime vilgesagtes Forschtfuetter Jure Domini und aigenthumb-lich zuestendig, beinebens Euch auch mit Zuesendung einer gebreuchlichen Lodung Ernstlich (Zubanulhen?), daß Ir euch der Einnembung vilgedachtes Ime aigenthumblich zuegehörigen Forschtfuetters von seinen Underthanen zue Moydranz hinfüro ganzlich enthaltet Sie das gehülz zu Irer Notturft unbekhümert gebrauchen lasset, und das jenig was Ir unrechtmesßiger weiß des treuherzigen und Gottseligen Fundatoris Intentiati zuewider eingenomben alßpalt cu refunione et damnoru restituiret. Hirumben so ist hiemit unser gl: (?) an Euch und wöllen daß Ir ernenten P. Superior in ainen und andern zufriden und ohne Clag haltet. Da Ir aber solches nit schuldig zu sein vermeinet alsdann nach Uberantwortung dieser Lodung uber 9 Wochen peremptorie vor unsern Statthalter Canzler Regenten und Rath des Regiments der N: Ö: Lander oder da Sie auf demselben Tage nit zugereist fasßen den negsten Rechtstag hernach gewißlichen erscheinet, und Eur Notturft handelt, alda gemelter Pr Suprior auch sein solle. Werden mehrgedachte unser N: Ö: Regierung Euch gegeneinander vernemen und mit Recht darüber erkhennen. Ir erscheinet in auf solchen Tag oder nicht würdt nichts weniger auf das gehorl: Thaills anrueffen ain Rechtes wie es sich der ordnung nach erbürt procedirt und verfohrn, darnach wißt euch zurichten und vor schaden zuhuetten, Es beschiht auch hiran unser (?). willen und mainung.

Geben in unser Statt Wien den 18. Juny in 616. unserer Reiche des Romischen in Vierten, des Hungerischen im Achten und des Behaimbischen im Sechsten J. 

Geörg Teüfel Statt

 

Commihsio di Cledi Imperatoris

Ambts Verwaltung p.

 

m. Conhitiv

Jacob Scholz V. Canzler p.

 

Michael Pindtner

 

 

Christoph Faberg p.

Quelle: Stiftsarchiv Klosterneuburg St. Bernhard, Karton 2174

Transkription Franz Bischinger, Mai 2015