In Winkl wurden im 19. Jahrhundert acht sogenannte Stiftmessen gehalten und zwar

- am Osterdienstag,
- an einem Tag nach Peter und Paul,
- das Kirchweihamt im Monat Oktober,
- das Allerseelenamt am 2. November,
- das Nikolaiamt am 6. Dezember,
- zwei Messen am Christtag und
- eine am 28. Dezember, dem Tag der unschuldigen Kinder.

Die Herrschaft Grafenegg lieferte dafür dem Pfarrer von Kirchberg 6 ½ Klafter Holz und dem Lehrer 3 ½ Klafter sowie jedem einen Metzen Korn. Nach der Bauernbefreiung im Jahr 1848 wollte die Herrschaft Grafenegg diese Zahlungen nicht mehr leisten. Unter Pfarrer Franz Pany kam es zu einem intensiven Schriftverkehr zwischen der Gemeinde Winkl, der Pfarre Kirchberg am Wagram, der Herrschaft Grafenegg, der Statthalterei und dem Erzbischöflichen Konsistorium, wo es auch um die Frage ging, ob es sich überhaupt um Stiftmessen handle oder nicht. Jedenfalls musste Grafenegg mit Bescheid aus dem Jahr 1851 die Leistungen weiterhin erbringen. Ein Jahr später wurde das Deputat in eine Geldschuld umgewandelt. Wann dieses Deputat abgekommen ist, ist nicht bekannt. 

Die Briefe, diese Angelegenheit betreffend, befinden sich im Diözesanarchiv Wien und werden in der Folge transkribiert wiedergegeben. 



Protokoll
Dt 3. Febr. 1848 

Aufgenommen bey der Herrschaft Grafenegg in folge der von der löbl. Pfarre Kirchberg am Wagram eingelaufenen Zuschrift ddo 25. v. M. Z. 147

Die durch ihre Vorsteher und Ausschusse erschienenen Gemeinde Winkl gibt folgende Äußerung ab über die zu unserer Filialkirche gehörigen Paramente und Einrichtungsstücke legen wir hier ein Verzeichnis vor. – Was die Stiftämter betrifft, so können wir hierüber zwar keine eigentlichen Stiftungs Urkunden beibringen, jedoch folgende Aufklärung geben.

Seit unvordenklichen Jahren sind jedes Jahr an nachfolgenden Tagen von Seite der löbl. Pfarre Kirchberg am Wagram in unserer Filialkirche zu Winkl heil. Messen gelesen worden:

  1. am Osterdienstag,
  2. an einem Tag nach Peter und Pauli, weil an diesem Festtage selbst nicht statt finden kann.
  3. im Monat Oktober das Kirchweihamt
  4. am 2ten November das Allerseelenamt
  5. am 6ten Dezemb. das Nikolaiamt
  6. am Heil. Christtag ein Amt &
  7. eine Messe an eben demselben Tag
  8. am 28ten Dez. nämlich am unschuld. Kindertag

Laut der hier vorliegenden Kirchenrechnung vom Jahre 1795 wird die Bestättigung über jene gottesdienstliche Handlungen klar zu entnehmen seyn, und könnte solche auch durch ältere Kirchenrechnungen bestättigt werden.

Wir glauben mit Grund behaupten zu können, daß wegen vorbemeldter acht Stiftmessen es vorzüglich geschah, daß von Seite der Herrschaft Grafenegg die Verpflichtung übernommen wurde, jedes Jahr dem hochw. Herrn Pfarrer zu Kirchberg – 6 ½ Klafter harte Scheiter und dem dortigen Schullehrer 3 ½ Klafter harte Scheiter zusammen also 10 Klafter harte Scheiter zu verabfolgen. Die Gemeinde stellt daher die dringende Bitte, daß es bey der bisherigen Abhaltung der acht Stiftmessen noch ferner belassen werden möge, andem solche besonders für alte und mühselige Leute, die von Winkl nach Kirchberg nicht mehr gelangen können, äusserst wohltätig sind. 

Franz Söllner Ortsrichter
Ignatz Bösl Geschworner
Johann Heiß Geschworner 

Coram me
(Unterschrift unleserlich)



An das löbliche Pfarramt
zu Kirchberg am Wagram. 

Über die geehrte Zuschrift dto 25. v.M. hat man die Gemeinde Winkl vernommen, und wird das mit demselben aufgenommene Protocoll sub ./. nebst zwey Beilagen zum ämtlichen Gebrauche übersendet.

Weitere Aufklärungen vermag man hierorts auch nicht zu begründen.

Herrschaft Grafenegg
am 14. Feber 1848.
Schneider



Hochwürdigstes Fürst-Erzbischöfliches Consistorium!

Laut hoher Fürsterzbischöflicher Consistorial-Erledigung des über das Hadersdorfer Dekanat pro 1847 erstatteten Hauptberichtes dd 23. Dezember 1947 Z.10177 § 9 erhielt der gehorsamst Gefertigte den hohen Auftrag zu berichten, warum bey der Filialkirche zu Winkl das vorschriftsmäßige Inventar fehle, und die Gemeinde behauptet, daß dort Stiftmessen zu persolviren seyen.

Um diesem hohen Auftrage so viel möglich genügend entsprechen zu können, wendete sich der gehorsamst Gefertigte untern 25. Jänner d. J. schriftlich an die Herrschaft Grafenegg, als Amtsherrschaft von Winkl, um nähere Aufklärungen über beyde Punkte von Seite genannter Herrschaft zu vernehmen. Nachdem nun selbe untern 14. Februar l. J. hirher gelangt sind, so unterbreitet der gehorsamst Gefertigte folgenden Bericht.

Vor allem glaubt der gehorsamst Gefertigte den Grund anführen zu sollen. Warum er sich um nähere Aufklärungen über beyde Punkte an die Herrschaft Grafenegg wendete: Dieß geschah erstens, weil in der hiesigen Registratur über beyde Punkte gar keine Aufklärungen zu finden waren, und zweytens, weil vorauszusetzen war, daß genannte Herrschaft nähere Aufklärungen geben könne, da der Sage nach nicht nur das einst nicht unbedeutend gewesende Vermögen, sondern auch alle Schriften der Winkler Kirche an die Herrschaft Grafenegg sollen übergegangen seyn. Diese Sage gewinnt an Wahrscheinlichkeit, wenn man erwägt, daß genannte Herrschaft immer die nöthigen Reparaturen an der Winkler Kirche geleistet, und die zur Abhaltung des Gottesdienstes nothwendigen Paramente angeschafft hat, und noch immer anschafft. – Sie gibt auch dem Pfarrer und Schullehrer in Kirchberg jährlich 10 Klafter Holz; würde sie wohl das alles leisten, wenn sie nicht dazu Verpflichtungsgründe über die Winkler Kirche, wie die beyliegende Abschrift der Kirchenrechnung von Jahre 1795 ausweiset, ja sie besitzt noch ältere Kirchenrechnungen, auf selbe beruft sich das beyliegende Protocoll. Dieses vorausgeschickt ist der gehorsamst Gefertigte im Stande, folgendes zu berichten:

1. Erstens, was das Inventar betrifft, so findet sich kein solches in hiesiger Registratur, es ist also wahrscheinlich seit langer Zeit kein solches errichtet gewesen. Der gehorsamst Gefertigte fühlte schon länger die Nothwendigkeit, auf der Errichtung eines vorschriftmäßigen Inventares dringen zu sollen, allein von den vielen Geschäften wegen den nothwendigen Bauten an hiesiger Kirche, Pfarrhof, Schule und Spitale, wegen Regulierung der Stiftungen bey der hiesigen und Ottenthaler Kirche, wegen der Regulierungen der hiesigen in großer Unordnung gewesenen Kirchengrundbuches ect:  waren in den von der beschwerlichen Seelsorge besorgten Stunden so sehr in Anspruch genommen, daß er sich gezwungen sah, die Anregung dieses Gegentandes bis auf jetzt zu verschieben. Möge das Hochwürdigste Fürs-Erzbischöfliche Consistorium diese Entschuldigung in hoher Gnade zu genehmigen geruhen.

Die Herrschaft Grafenegg hat jetzt das sub A beyliegende Inventar von dem Amtsrichter und Kirchenvater in Winkl einseitig aufnehmen lassen, ohne die in mittelmäßigen oder schlechten Zustande befindlichen Gegenstände zu bezeichnen. –

Der gehorsamst Gefertigte bitter daher, ein Hochwürdigstes Fürst-Erzbischöfliches Consistorium geruhen den hohen Auftrag zu ertheilen, daß ein vorschriftsmäßiges Inventarium der Kirche zu Winkl mit Zuziehung des Ortspfarrers und Vogtey Comissäres /:Herrschaft Grafenegg:/ zu errichten sey.

2. Was zweytens die Behauptung der Winkler Gemeinde, daß dort Stiftmessen zu persolvieren seyen, betrifft, so weiß der gehorsamst Gefertigte, daß seine Herrn Vorfahren Ignaz Scheiger und Aloys Edler v. Neubauer auf Bitten der Gemeinde Winkl diese sogenannten Stiftämter und Messen in der Winkler Kirchen halten ließen, was auch der gehorsamst Gefertigte auf Bitten der Gemeinde bisher that, aber so wie sein seliger Herr Vorfahre von Neubauer hat auch der Gefertigte sich einigemal weigernd geäußert, da ihm keine Verpflichtung hiezu bekannt ist, er auch keine Stiftungsgebühr dafür bezieht, und die Pfarre ohnedieß sehr stark mit Stiftungen belastet ist; ungeachtet dieser Äußerungen aber hat er bisher dem Begehren der Gemeinde willfahret. Die Gemeinde Winkl spricht folgende Ämter und Messen in ihrer eine Stunde weit entfernten Kirche an: 1. am Osterdienstag ein Amt; 2. ein Amt an einem Tage nach Peter und Paul; 3. das Kirchweihamt im Monath Oktober; 4. das Allerseelenamt am 2. November, 5. das Nikolaiamt /:Patrozinium am 6. Dezember:/; 6. am Hl. Christtag ein Amt und 7. eine Messe, endlich 8. ein Amt am unschuldigen Kindertag den 28ten Dezember und nennt diese Ämter Stiftämter.

Wohl suchte die Herrschaft Grafenegg in dem mit dem Vorstande der Winkler Gemeinde sub B angeschlossenen Protocolle, sich berufffend auf die sub C beygegebene Abschrift einer Kirchenrechnung von Jahre 1795 zu beweisen, daß diese Ämter damahls, nämlich 1795 schon gehalten worden sind, allein abgesehen davon, daß hir Ämter vorkommen, mehr als jetzt die Gemeinde anspricht, und von manchen Tagen nicht einmal das Amt benannt ist, z.B. an unschuldigen Kindertag, wo also das Opfer auch bey einem Rosenkranz eingehen konnte, so ist damit noch nicht bewiesen, daß diese Ämter damahls ohne Stipendium sind gehalten worden.

Wohl läßt die Herrschaft Grafenegg der Gemeinde in ihrem obgenannten Protokolle sagen: Wir glauben mit Grund behaupten zu können, daß wegen vorbemeldten acht Stiftmessen es vorzüglich geschah, daß von Seite der Herrschaft Grafenegg die Verpflichtung übernommen wurde, jedes Jahr dem Hochw. H. Pfarrer in Kirchberg 6 ½ Klafter harte Scheiter, und dem dortigen Schullehrer 3 ½ Klafter harte Scheiter, zusammen also 10 Klafter zu verabfolgen.

Aber ist es nicht in die Augen springend, daß diese Äußerung der Gemeinde nur bloße Meinung ohne aller Begründung sey? – Spricht nicht vielmehr das bey meinem Antritte der Pfarrer
von der Herrschaft Grafenegg ämtlich ausgestellte hier sub D beygeschlossene Certificat dafür, daß dieses Deputat Holz nur unbelastete Dotation der Pfarre Kirchberg sey, weil sonst diese Verpflichtung darauf ausgedrückt seyn müßte? – Und wie kommt es, daß die Herrschaft Grafenegg sich eine solche Last aufbürden ließ, und wegen Abhaltung von 8 Messen in eine ihrer Gemeinden 10 Klafter Holz jährlich gibt? Würde sie diese Last nicht viel mehr der betheiligten Gemeinde aufgebürdet haben, wenn sie nicht andere Verpflichtungsgründe zur Verabreichung dieses Deputat-Holzes gehabt hätte.

Da die Herrschaft Grafenegg Kirchenrechnungen von Winkl von Jahre 1795 und wie sie gesteht, noch ältere besitzt, so wird sie zweifelsohne auch andere Dokumente über die Winkler-Kirche in ihrer Verwahrung haben. Der gehorsamst Gefertigte bittet daher: Ein Hochwürdigstes Fürst-Erzbischöfliches Consistorium geruhe sich gnädigst dahin zu verwenden, daß diese Kirchenrechnungen und Dockumente, die Kirche Winkl betreffend, welche die Herrschaft Grafenegg in Verwahrung hat, zur hohen Einsicht des Hochwürdigsten Fürst-Erzbischöflichen Consistoriums wollen vorgelegt werden. –

Der gehorsamst Gefertigte weigert sich nicht im Geringsten diese Ämter, als von dem Willen eines jeweiligen Pfarrers abhängig, auch ferner halten zu lassen, er glaubt selbe aber nicht als eine Stiftungsverbindlichkeit gelten lassen zu können, in so lange, als ihm kein Dokument von der Gemeinde oder Herrschaft Vorgelegt werden kann, wo ihm diese Verbindlichkeit nachgewiesen wird, um so weniger, da die Pfarre Kirchberg am Wagram ohnedies mit 494 Stiftungen, die in partem congrua eingerechnet sind, belastet ist, ohne den applicationen an Sonn- und Feyertagen por populo parctiano.  Jedenfalls wird er sich aber ehrfurchtsvoll und gehorsamst der hohen Entscheidung des Hochwürdigsten Fürst-Erzbischöflichen Consistoriums unterwerfen. – 

Pfarre Kirchberg am Wagram
Den 21. Februar 1848
Franz Pany
Pfarrer zu Kirchberg und
Dechant des Hadersdorfer Bezirkes. 



An
das Dekanat Hadersdorf zu Kirchberg am Wagram. 

In Erledigung des Berichtes vom 21/24 d. M. dessen Beilagen mitfolgen, erhält Hw. Dechant u. Pfr. den Auftrag, ein vollständiges u. ordentliches Inventar der Kirche Winkel  mit Beyziehung des Hw. Vogteycommissärs u. Kirchenväter ehestens aufzunehmen, die auf diese Kirche bezüglichen älteren Rechnungen u. Inventarien abzuverlangen und auf alle thunliche Weise sich die Uiberzeugung zu verschaffen, ob diese Kirche einmahl eine Dotation besessen, wann u wie sie etwa darum kam, und worauf es sich gründet, daß die Hft Grafenegg nunmehr die dortigen Kirchenerfordernisse bestreite. Das Resultat hievon ist seiner Zeit unter Wiederaufschluß der obigen Betrefe anher anzuzeigen. 

Ex.Cont. Archppli
Wien, d. 29. Febr. 1848
M. Pollitzer GR. 



An
Den Hochwürdigen Herrn Dechant und Pfarrer zu Kirchbergs am Wagram 

Uiber die hirher erlassene Zuschrift dd. 23. v.M. hat man die Ehr zu erwidern, daß die gräflich breunerische Güter-Direction sich mittelst Amtsberichts Erledigung D 9. d.M. Nr. 59 dahin äußerte, es können wohl die angeführten alten Winkler-Kirchenrechnungen  dem Herrn Pfarrer zur Einsichtnahme vorgelegt, keineswegs aber solche verabfolgt werden. 

Grafenegg d. 15. März 1849
Schneider 



Löbliche Amts-Verwaltung Grafenegg!

Der Pfarrer und Schullehrer von Kirchberg am Wagram beziehen seit unvordenklichen Zeiten laut Erträgniß Ausweise und Fassionen von der Herrschaft Grafenegg jährlich mitsammen 10 Klafter harte Scheiter Holz und 2 Metzen Korn. Im laufenden Jahre wurden an Gefertigten das Korn bloß bis zum 7. September 1848 berechnet verabfolgt, das Holz aber gänzlich verweigert. Abgesehen davon, daß obgenannte gegen Einstellung dieser fassionsmäßigen, seit unvordenklichen Zeiten von der Herrschaft Grafenegg geleisteten Bezüge, respective gegen die bloße Leistung derselben bis zum 7. September 1848 protestiren, und ihn Recht bey den höheren Behörden iudiciren werden, muß der Gefertigte in seinem und seines HW. Schullehrers Nahmen aber noch eigends dagegen protestiren, daß ihnen das Herrschaftl. Wirtschafts Amt Grafenegg die Verabfolgung des Holzes von 1. Jänner bis 7. September 1848 verweigerten unter dem Vorwande, daß das Holz immer im Jänner schon für das lauffende Jahr, also für die Zukunft gegeben werden. Dieser irrigen Behauptung muß der Gefertigte entgegentretten.

Denn 1. da das Korn erst im Jänner für das verflossene Jahr von der Herrschaft verabfolgt wird, so folgt per analogiam, daß es auch mit dem Holze das nähmliche Bewandtniß habe.

2tens ist dem Gefertigten keine Behörde bekannt, welche einen Gehalt oder ein Deputat schon im Jänner, also im 1ten Monath auszahlt für die erst folgenden 11 Monathe. Schon dem schlichten gesunden Menschenverstande läuchtet der Grundsatz ein: Nach vollbrachter Arbeit folgt der Lohn. Es ist daher dem Gefertigten auch nicht möglich zu denken, daß das Wirthschafts Raths Amt Grafenegg bey ihrer waisen und wie bekannt ökonomischen Verwaltung für ein ganzes Jahr schon im Jänner in vorhinein etwas leisten sollte, das bey dem etwaigen Tod oder Entfernung des Betheiligten die Herrschaft in Gefahr kommen würde, das bereites gegebene verlieren zu müssen, und dem Neueintrettenden das Schuldige pro rate temporio nochmahls zu geben. Sollte aber 3tens eine solche Vorausabreichung des Holzes von Seite der Herrschaft Grafenegg wirklich stattgefunden haben, so hätte ein solcher Ausnahmsfall, da er nach logischem Denken und nach der überall statthabenden Praxis nicht vorauszusetzen war, dem Gefertigten bey dem Antritte der Pfarre Kirchberg am Wagram von Seite der Herrschaft Grafenegg bekannt gegeben werden sollen; da das aber nicht geschah, so mußte der Gefertigte annehmen, daß so wie das Korn, so auch das Holz im Jänner für das abgelaufene Jahr gegeben werde. Diesem Grundatze gemäß geschah auch 4tens die Intercalar Verrechnung des Holzes bey seinem Antritte der Pfarre.

Unmöglich kann er den Einwand gelten lassen, daß das Holz darum schon im Jänner gegeben werde, damit selbes bis zum Gebrauche austrocknen könne. Denn einmahl ist die Herrschaft Grafenegg wenig betheiligt, ob der Pfarrer und Schullehrer in Kirchberg frisches oder ausgetrocknetes Holz brennen, und würden wie kleich  … ein solche Berücksichtigung von Seite der Herrschaft angenommen, so würde das nämliche erzielt worden seyn, ohne die Herrschaft einer Gefahr des etwaigen Verlustes auszusetzen, wenn das geschlagene Holz bis zum Ende des Jahres, also bis zu der Zeit, wo es erst eigentlich zur Ausfolgung fällig ist, wäre stehen geblieben. Obigen Gründen gemäß muß also der Gefertigte darauf beharren, daß ihm und seinem HW Schullehrer unterdessen wenigstens das von 1. Jänner bis 7. September 1848 entfallende Holz von dem Wirthschaftsraths Amte Grafenegg angewiesen und ausgefolgt werde, doch immer mit dem Vorbehalte, daß ihnen dadurch das Recht nicht entgehe, auch von 7. September 1848 an, die seit unvordenklichen Zeiten von der Herrschaft Grafenegg geleisteten Bezüge für die Zukunft durch Hülfe der höheren Behörden zu behaupten. Der Gefertigte bitte um so mehr um einen baldigen Entscheid auf dieser seiner Eingabe, als davon der Inhalt seiner künftigen Beschwerde bey den höheren Behörden abhängt, die er um so weniger verzögern kann, da er bey den längeren Vorenthalte dieser bedeutenden Bezüge in die für ihn und seine 10 Gemeinden unangenehme Lage versetzt wäre, um Abberufung eines Cooperatoren bey der höheren Behörde zu bitten. 

Pfarre Kirchberg am Wagram den 23. Februar 1849.
Franz Pany
Pfarrer zu Kirchberg am Wagram und Dechant des Hadersdorfer Bezirks.  



An den Hochwürdigen Herrn Dechant und Pfarrer
zu Kirchberg am Wagram 

Soeben ist von der gräflich Breunnerischen Güter Direction folgendes hierher bekannt gemacht worden:

Nachdem am 15. März 1843 erfolgten Ableben des Herrn Pfarrers Alois v. Neugebauer war die Pfarre Kirchberg vom 6. März 1843 bis incl. 20. Juni 1843 erlediget, und es wurden für 2 Jahre nähmlich

a)    vom 24. April 1842 bis dahin 1843 und

b)    vom 24. April 1843 bis dahin 1844 die

Intercallar-Rechnungen gelegt.

In jeder dieser beiden Rechnungen erscheint der pfarrliche Holzbezugs-Antheil mit 6 ½ Klafter verrechnet.

Für die Masse des verstorbenen Herr Pfarrers ist der Antheil für               322 Tage

für den Intercallar-Zeit                                                                                   95 Tage

für den Nachfolger H. Pfarrer Pany für                                                        303 Tage

verrgerechnet                                                                                              720 Tage.

Hiernach ist die Holzgebühr offenbar ante cipando erfolgt worden, denn

a)    der Herr Pfarrer Pany hat seinen Antheil an der Holzgebühr aus der Masse seines Herrn Vorgängers für die Zeit vom 20. Juni 1843 bis 24. April 1844 erhalten, was nicht möglich gewesen wäre, wenn nicht der Herr Pfarrer Neugebauer das Holz pro 1843 im Winter 1842 auf 1843 und so 1844 im Winter von 1843 auf 1844 bereits abgeliefert erhalten hätte, denn der Herr Pfarr Provisor hat in der Zeit vom 16. März bis 20. Juni 1843 kein Holz bekommen, und

b)    hat Herr Pfarrer Pany seine Gebühr seither abermalen viermal empfangen, nämlich pro 1845 im Winter 1844/45 pro 1846 im Winter 1845/46 pro 1847 im Winter 1846/47 und pro 1848 im Winter 1847/48, und mehr denn 4 ganze und eine Theilgebühr kann selber für die Zeit vom 20. Juni 1843 bis Ende Dezember 1848 keinesfalls ansprechen.

Durch diese Außerung scheint das hirher gelangte neuerliche Gesuch ddto 17. d.M. erledigt zu sein, indessen wird dasselbe dennoch dem geäußerten Wunsche gemäß eingesandt werden.

Amtsverwaltung Grafenegg
den 24. März 1849
Schneider 



Protokoll ddo 25. Februar 1849

aufgenommen in dem Pfarrhofe zu Kirchberg am Wagram. 

Gegenstand:

Die Kirche in Winkl, und die Verpflichtungen des Herrn Pfarrers von Kirchberg, und der Herrschaft Grafenegg in derselben seit unvordenklichen Zeiten.

Gegenwärtige:
Die Gefertigten:

Es erscheinen vier alte Männer von Winkl, nämlich Joseph Stampfl, 82 Jahre, Joseph Stich, 76 Jahre, Joseph Kellner, 80 Jahre und Mathias Wilhelm 80 Jahre alt mit dem Ortsgerichte von Winkl im hiesigen Pfarrhofe, und diese 4 alten Männer geben in Gegenwart des Ortsgerichtes von Winkl und des gefertigten Pfarrers von Kirchberg am Wagram und Dechantes des Hadersdorfer Bezirkes folgendes zu Protokoll: 

„Wir wissen nicht nur so lange wir denken, sondern wir wissen auch aus den Sagen unserer Väter und anderen alten Männern, daß seit unvordenklichen Zeiten von dem jeweiligen H. Pfarrer zu Kirchberg am Wagram in der Winkler Kirche alle Jahre die Abhaltung von 8 Ämtern geleistet worden ist, diese Ämter sind von jeher unter dem Nahmen „Stiftämter, oder auch Holzämter bekannt; daß seit unvordenklichen Zeiten von der Herrschaft Grafenegg alle Jahre dem H. Pfarrer in Kirchberg 6 ½ und dem dortigen H. Schullehrer 3 ½ Klafter harte Scheiter Holz verabfolgt worden ist; und daß die Herrschaft Grafenegg nicht nur das Winkler Kirchengebäude immer ohne Weigerung in guten Baustande erhalten, und die nothwendigen Reparaturen auf ihre Kosten bestritten, sondern daß sie auch die inneren Verzierungen in der Kirche so wie die Anschaffung der nöthigen was immer für Nahmen habende Paramente immer seit unvordenklichen Zeiten bis in die jüngste Zeit ohne Weigerung geleistet hat. ---

Wir wissen von den Sagen alter Männer, daß die Winkler Kirche einst reich gewesen seye, aber die Herrschaft Grafenegg alles an sich gezogen haben soll. Sie hat ein großes Grundbuch besessen, welches die Herrschaft Grafenegg inne hat; sie soll viele Äcker besessen haben, welche die Herrschaft Grafenegg unter dem Nahmen Zinsäcker verkauft hat; Joseph Stampfl und Joseph Stich erklären eigends, daß sie selbst solche sogenannte Zinsäcker von der Herrschaft Grafenegg gekauft haben, von denen heute noch die Volkssage geht, daß sie einst Winkler Kirchen=Äcker gewesen seyen.

Joseph Stich gibt noch eigends an, daß sein Vater öfter gesagt habe, daß ihm Dominikus Klausberger, der Großvater des jetzigen Jägers oft erzählt habe, daß die Rothsam Aue und die Berg Aue einst der Winkler Kirche gehört haben. Da diese 4 Männer sonst nichts mehr angaben, so wurde das Protokoll geschlossen und gefertigt. 

Coram nos:
Franz Pany Pfarrer zu
Kirchberg am Wagram und
Dechant des Hadersdorfer Bezirkes.  

Franz Söllner Ortsrichter
Ignaz Bösl Geschworner
Gruber Georg Geschworner
Johann Heiß Geschworner
Michael Weidinger Geschworner
Jos. Stampfel

+++   Joseph Kellner, Ignaz Bösl als Nahmensunterschreuber
+++   Mathias Wilhelm, Joh. Wagensonner als Nahmens Schreiber
+++ Joseph Stich, Franz Söllner als Nahmensschreiber 



Die gräflich breunersche Güter Direction hat sich hierüber mittelst Amtsgerichtsbeweiserledigung Do. 1.d.M. N.59 dafür ausgesprochen, daß die Ausgleiche über die vorbemeldte Jahresgebühr ein Gegenstand der Interkalar-Rechnung bey dem letzten Antritte der Pfarre Kirchberg gewesen seyn müßten, weßwegen die Kirche bey der hohen Landes-Regirung jene Rechnung einsehen, um nach Maaßgabe derselben den Herrn Gesuchsteller zufriden stellen, oder entsprechend aufklären zu können. Bis dahin möge die Versicherung beruhigen, daß man die Sache wohl möglichst auf den Grund gehen aber nimanden benachteiligen wolle. 

Amtsverwaltung Grafenegg
D. 15. März 1849
Schneider



Amtsverwaltung Grafengg!

Die Gemeinde Winkl durch ihre Vorsteher und Ausschusse bittet um Aufklärung, ob die bisher jährlich an den H Hn. Pfarrer und Schullehrer zu Kirchberg verabfolgte Brennholzgebühr von der Orts=Inhabung Grafenegg noch ferners verabfolgt oder verweigtert werden würde. 

Hierüber ist durch die gräflich August Breunner‘sche Güter=Direction nachstehende Erledigung erfolgt:

„Daß die fernere Verabreichung dieser bestandenen Holzgebühr an die H Hrn. Pfarrer und Schullehrer zu Kirchberg verweigert wird, darüber habe sich Se Hochgeboren der Herr Graf bereits ausgesprochen, und werden auch dabei verbleiben. Demnach handelt es sich lediglich darum, die Gemeinde Winkl über die obgewalteten Verhältnisse aufzuklären, weil diese allein nur der Leidfaden der Vorgänge der Gutsinhabung eben so, wie der Gemeinde selbst seyn können.

Die in der Registratur zu Grafenegg aufgefundene beglaubte Abschrift der Einlage oder Fassion der Pfarre Winkl in der Au vom 20. August 1551, wovon der  Gemeinde eine Abschrift  hinauszugeben ist, stellet alle vormahligen Zugehörungen dieser Pfarre, die sonach mit dem Gute Grafenegg genossen wurden, vollkommen außer Zweifel, und die diesfalls seiner Zeit zuerkannt werdende Entschädigung werden Se Hochgeboren der Herr Graf gewiss nicht entstehen, der Gemeinde Winkl oder der Pfarr u. Schule Kirchberg – wenn von ihnen solche immer zukommt – zuzuwenden.

Welches Bewandtniß es mit dem Kirchenvermögen dieser Pfarre Auflassung aber gehabt habe, gehet aus den mehrjährigen alten Original=Rechnungen der Kirche Winkl hervor, - die sich – weit über den Zeitpunkt der Auflassung zurück erstreckend, - im Archive zu Grafenegg befindet. Aus den Abschriften einiger derley Rechnungen – allenfalls 3 – 4 Jahrgänge der Kirche nach – die der Gemeinde zu erfolgen, wird selbe ersehen, daß diese Kirche niemals eigene Realitäten, oder selbst nur Giebigkeiten von solchen beseßen  haben könne,

Und wirklich läßt sich auch bey der n.ö. Herrn Ständen von einer etwa bestandenen vormahligen Einlage der Kirche Winkl durchaus nichts auffinden.

Aus der im Archive zu Grafenegg aufbewahrten unterschiedlichen, die Pfarre und Kirche betreffenden Akten, ergeben sich weiters folgende Daten:

a)    Über den Acker u. Wiesenzins zur Pfarre Winkl bestand schon ao 1626 ein Zinsbüchl, und dieß ist schon ao 1640 in das Pfarrgrundbüchl aufgenommen worden, folglich schon zu einer Zeit, wo noch ein Pfarrer zu Winkl bestanden hat, denn der letzte Pfarrer ist ao 1644 abgetretten.

b)    Die Gemeinde bezeichnete die Kirche Winkl schon in allen ihren ältesten Eingaben, nämlich schon vor zwey Jahrhunderten – im Widerspruche mit ihrer damaligen Eingabe – als „das arme Kirchl Winkl“ und die spärliche Dotirung dieser Pfarre stellet der Umstand ganz außer Zweifel, weil ao 1630. ein Pfarrer auf Falkenthal zu Straß und auf Winkl vereinigt präsentirt wurde.

c)    Nach einem Schreiben ddto Stockstall den 21. Februar 1657 unterfertigt von Karl Zscherniz ist damahls die Holzgabe für die zu Winkl gelesene werdenden 4 Ämter noch unbestimmt gewesen. Schon damals wurde der Wunsch ausgesprochen, daß das Grundbüchl so viel ertragen möchte, als dieß Holz werth ist.

Erst über ein weit späteres Gesuch der Gemeinde Winkl scheint diese Holzgabe – wie es aus einer Anmerkung ddto 28. Fber. 1752 hervorgeht, - mit mehr Bestimmtheit zugesagt worden zu seyn; allein es ist nicht zu entnehmen, daß damals eine bleibende Verbindlichkeit übernemmen wollte, noch weniger läßt sich eine Spur auffinden, daß dießfalls eine förmliche Stiftungsurkunde jemals errichtet worden wäre, sondern es unterliegt wohl einem Zweifel, daß man es Anfangs bei der getroffenen Bestimmung bewenden ließ, um sohin diese Gabe durch langjährige Übung gleich einer bestehenden Verbindlichkeit geachtet wurde.

d)    Schon im Jahre 1783 hat die Gemeinde Winkl behauptet, daß die Herrschaft Grafenegg die Winkler=Kirchen=Capitalien genieße, aus welchem Anlaße zur Folge Dekret des k.k. Kreisamtes ddto 5. Jänner 1784 die entsprechenden Erhebungen gepflogen wurden, in Gemäßheit welchen, sohin laut Dekret des k.k. Kreisamtes ddto. 7. April 1784 der Gemeinde ihre ungegründete Angabe verwiesen wurde.

Beyde diese Kreisämtlichen Dekrete erliegen in Originali bey der Registratur, und es sind hiervon der Gemeinde Winkl Abschriften zuzufertigen.

e)    Die Fassionen im ständischen Archive stimmen mit der obberührter Einlags=Abschrift überein, nur ist aus der 1559er Original-Fassion das Verhältnis mit dem Hofe Rohrbach näher zu ersehen, denn dort heißt es:

„Ein Hof zu Rohrbach in Pfarrhof gehörig, hat etlich Kleindienst, und Bergrecht in seinem Hof. Entgegen gibt es jährlich im Pfarrhof ein halben Dreiling Wein zu zehn Eimer, damit ist er Steuer=Roboth, und aller seiner Herrn=Anforderungen vom Hof entlediget.“

Die betreffenden ständischen Akten erliegen sub No 123. daß hier nur von der Giebigkeit dieses Hofes zur Pfarre Winkl in Ansehung des dem Besitzer selbst zugestandenen Dienst= und Bergrechts=Bezuges die Rede dey, versteht sich wohl von selbst, und es wird nur bemerkt, daß dieser Hof immer zur Herrschaft Grafenegg unterthänig war und daher der Kleindienst des Hofes selbst, mit dessen Schuldigkeit an die Pfarre in Ansehung der ihm zugestandenen Bezugsrechte nicht verwechselt werden darf.

Diese Aufklärungen dürften wohl die Gemeinde Winkl über den richtigen Standpunkt und rücksichtlich die bestandenen Verhältnisse belehren, und es kann nur noch die Frage aufgeworfen werden, ob sich nicht etwa bei der Pfarre Kirchberg darüber Schriften vorfinden, daß eine Stiftungs=Urkunde in Ansehung der in Rede gestandenen 4 Ämter wirklich bestanden habe.

Von dieser Erledigung wurde die Gemeinde Winkl mit dem Beysatze verständigt, daß die in demselben erwähnten Abschriften ihr auf Verlangen hinausgegeben werden sollen wozu sie die Stempel beizubringen haben.

 Prov. l.f. Amtsverwaltung Grafenegg
am 15. März 1849.
Schneider 



Löbliche Amts=Verwaltung Grafenegg!

Laut vorliegenden Fassionen bezieht der Pfarrer von Kirchberg am Wagram seit unvordenklichen Zeiten von der Herrschaft Grafenegg jährlich 6 ½ Klafter Scheiter Holz und 1 Metzen Korn. Im lauffenden Jahre wurde dem Gefertigten das Korn bloß bis zum 7. September 1848 berechnet verabfolgt, das Holz aber, welches immer im Monathe Jänner gegeben wurde, gänzlich verweigert. Nachdem nun Se Majestät Kaiser Franz Joseph I. in dem Patente vom 4. März 1849 über die Einlösung der grundherrlichen Rechte § 6 gesetzlich bestimmt hat: „Naturalleistungen, welche nicht in Folge des Zehentrechts als ein aliquoter Theil von den Grunderträgnissen an Früchten sondern als unveränderliche Giebigkeit an Kirchen, Schulen und Pfarren, oder zu anderen Gemeindezwecken entrichtet werden, sind durch das Gesetz von 7. September 1848 nicht aufgehoben, sind jedoch gleichfalls abzulösen“. Oder, wenn die Herrschaft Grafenegg die Verpflichtung, dem Pfarrer zu Kirchberg am Wagram jährlich obgenenntes Holz zu verabfolgen, von den von der Winkler Kirche an sich gezogenen Kirchengrundbuch  herleiten wollte, in § 14 aber angezogenen Patentes der Grundsatz ausgesprochen wird, daß die Entschädigung für die verlorenen Grundbuchsgebühren aus dem Staatsschatze durch eine Rente geleistet wird. Nachdem durch beyde Paragraphen sich herausstellt, daß die Herrschaft Grafeneggt auch ferner noch verpflichtet ist, dem Pfarrer zu Kirchberg am Wagram oben genanntes Holz zu verabfolgen, so stellt der Gefertigte an die Graf Breunerische Güterdirektion das Ansuchen, selber wolle ihm das bisher bezogene Holz 6 ½ Klafter harte Scheiter, und das von 7. September bis Ende 1848 entfallende vorenthaltene Korn anweisen und verabfolgen lassen, damit er nicht in die unangenehme Lage kommt, bey den hohen Behörden klagend einzuschreiten, oder bey längeren Vorenthalten dieser für die dürftig dotierte Pfarre Kirchberg bedeutenden Bezüge um Abberuffung eines Cooperators bitten zu müssen, was bey der sehr bevölkerten Pfarre von 10 Gemeinden gewiß eine nicht günstige Stimmung auch für die Herrschaft Grafenegg hervorrufen würde, da doch nach des Gefertigten Ansicht es in der jetzigen Zeit Aufgabe jedes Herrschaftsbesitzers und seiner Herren Beamten, so wie Aufgabe jedes Priesters ist, besänftigend, nicht aber verletzend auf das ohnedies aufgereitzte Volk zum Wohle des ganzes Staates einzuwirken; Eine plötzliche Sistierung solcher Bezüge aber, die unvermeidlich in das Mark des Volkes eindringt, kann unmöglich geeignet sein, besänftigend auf die Stimmung des Volkes zu wirken. Differenzen über die Bestimmung der Zeit, ob dieses Holz pro 1848 vor 49 zu gelten habe, können ja unbeschadet der Erfolglassung spätter ausgeglichen, und in der Folge durch auszustellende Quittungen beseitiget werden. Ebenso kann ja auch spätter über die Ablösung dieser Gibigkeit verhandelt werden. Nur wolle jetzt eine solche Gibigkeit, die für die Erhaltung des Clerus bestimmt ist, der gewieß seine Aufgabe nicht verkent hat, und nicht verkennen wird, nicht sistirt, und das Beyspiel der Umsturz Parthey nicht  nachgeahmt werde, da ohnedieß das hohe Ministerium durch seine bewunderungswürdige Thätigkeit einen gesetzlichen Zustand zu bewerkstelligen, eifrigst bemüht ist. Um das hohe Ministerium nicht mit solchen Beschwerden zu belästigen, zog es der Gefertigte vor, an die löbliche Amts Verwaltung das Ansuchen zu stellen, diese Eingabe der löblichen Graf Breunerischen Güter-Direction ehestens unterbreiten zu wollen. 

Pfarre Kirchberg am Wagram den
17. März 1849.
Franz Pany
Pfarrer zu Kirchberg am Wagram und Dechant
des Hadersdorfer Bezirkes. 

Die hiezu berufen werdenden Comissionen abzusprechen, dem gräfl. H. Gutsbesizer kommt es aber nur zu durch die Verweigerung der Leistung seinen Willen für die Ablösung auszusprechen. Der Herr Pfarrer möge daher hiermit lediglich das Betreten des vorgezeichneten gesetzlichen Weges erblicken und seinerseits den Gegenstand der Frage einfach den Behörden zur Entscheidung zuführen. 

Amtsverwaltung Grafenegg
den 11. April 1849
(Unterschrift unleserlich) 



Uiber dieses Gesuch ist folgende Direktionserledigung ddto 4. dM. No 98 erfolgt:

Der Zweifel, ob das im Jänner 1848 erfolgte Holz die Gebühr pro 1847 als verfallen oder pro 1848 als anticipando abgereicht betreffen dürfte, wol mit dem  Directions Erlasse vom 20. v. Mts. DNo 59 gehoben sein, und es handelt sich daher nur um die Erledigung der Eingabe des Hr. Pfarrers in Beziehung, daß er den Fortbezug bis zur Realisierung der Ablösung beansprucht. Hierwegen aber kann der Hochgeb. Hr. Inhaber des Gutes Grafenegg den von der Staatsgewalt ausgesprochenen Grundsaz der Gleichberechtigung aller Staatsbürger auch im eigenen Interesse und resp. bei den eigenen Leistungen sich vor Augen halten, auf Begehren des Hr. Pfarrers nicht eingehen, denn, so wie dem Hochgeb. Hr. Grafen die Katastralpreise rücksichtlich der Ablösung der ihm zugestandenen Bezugsrechte genehm sein müssen, eben so muß sich auch in Ansehung der Pfarre und Schule in Kirchberg mit den gleichen Preisen in Ansehung der graflichen d.i. der Leistung des Gutes Grafenegg an selbe, zufriedengestellt, oder im Sinne des § 14 des H. Patents vom 4. März 1849 mit dem entfallenden Ablösungsbetrage in Ansehung des La… und der sonstigen mit dem übernommenen Grundbuche verbundenen Natural-Giebigkeiten begnügt werden. Ob der Ablösung hier die Leistung oder der im Mittel liegende Grundbuchsertrag zum Grunde gelegt werden wird, darüber haben …. 

Rest das Textes fehlt



Hochwürdigstes Erzbischöfliches Consistorium! 

In dem Visitationsberichte des Dekantes Hadersdorf vom Jahre 1847 hat der gehorsamst Gefertigte bey der Pfarre Kirchberg beyzusetzen für nothwendig erachtet, daß die Filialgemeinde Winkl jährlich 8 Stiftmessen in ihrer Kirche anspricht, ohne daß ein Stiftdokument hierüber vorligt, oder ein Stiftfonds vorhanden ist, und daß kein Kirchen Inventar errichtet ist. In der hohen Fürsterzbischöflichen Consistorials-Erledigung genannten Visitationsberichtes von 23. Dezember 1847 Z. 10177 wurde dem gehorsamst Gefertigten der hohe Auftrag, zu berichten, warum bey dieser Filialkirche das Inventarium fehle, und die Gemeinde behaupte, daß dort Stiftmessen zu persolvieren seyen. Als sich der Gefertigte, da sich in der hiesigen Registratur über diese Angelegenheit kein Dokument vorhanden, um Aufklärung hierüber untern 25. Jänner 1848 an die Herrschaft Grafenegg wendete, so erhielt er die beyliegende Zuschrift sub. A vom 14. Februar 1848, das von der Herrschaft Grafenegg mit der Gemeinde Winkl aufgenommene Protokoll von 3. Febr. 1848 sub B. der Abschrift einer Kirchenrechnung vom Jahre 1795 über die Winkler Kirche sub. C. und die Abschrift eines von der Gemeinde aufgenommenen Verzeichnisses der zur Filialkirche Winkl gehörigen Paramente und Einrichtungsstücke sub D. In der untern 21. Februar 1848 unterbreiteten Berichte des gehorsamst Gefertigten, welchem er diese Dokumente angeschlossen hatte, glaubte er folgende Punkte herausheben zu sollen: Daß das Inventarium nicht gesetzlich aufgenommen sey, daß zwar diese im Gemeinde Protokoll aufgeführten 8 sogenannten Stiftämter und Messen seine Herrn Vorfahren Scheiger und v. Neubauer und auch von Gefertigten bisher in der Winkler Kirche halten ließen, ohne ein Stipendium dafür erhalten zu haben, daß ihm aber keine Verpflichtung hierzu bekannt ist, daß in der angeschlossenen alten Kirchenrechnung wohl diese Ämter und Messen vorkommen, dadurch aber nicht bewiesen ist, daß selbe ohne Stipendium sind gehalten worden, und daß der Gefertigte der im Protocolle abgegebenen Ansicht der Gemeinde nicht beystimmen kann, als ob wegen dieser 8 Stiftmessen es vorzüglich geschah, daß von Seite der Herrschaft Grafenegg die Verpflichtung übernommen wurde, jedes Jahr dem Pfarrer zu Kirchberg 6 ½ Klafter harte Scheiter und dem dortigen Schullehrer 3 ½ dto, zusammen also 10 Klafter harte Scheiter zu verabfolgen, denn das sub E. beygeschlossene Certificat spricht wohl die Verpflichtung der Grafschaft Grafenegg aus, dem Pfarrer zu Kirchberg am Wagram alljährlich 6 ½ Klafter harte Scheiter Holz zu verabreichen, aber es enthält nicht, daß damit eine Gegenleistung verbunden ist, folglich muß dieses Holz als eine unbelastete zur Pfarrdotation Kirchberg gehörige Gibigkeit betrachtet werden. Hierüber erhielt der gehorsamst Gefertigte mit Dekret vom 29. Februar 1848 Z. 1741 den hohen F.E. Consistor Auftrag: Ein ordentliches gesetzliches Inventar der Kirche Winkl aufzunehmen, die diese Kirche betreffenden älteren Rechnungen und Inventarien von der Herrschaft Grafenegg abzuverlangen, und sich so viel als möglich über die hier obwaltenden Verhältnisse Aufklärungen zu verschaffen. Nun erschienen die Märztage 1848, die so erschütternd in alle Verhältnisse einriffen, daß der gehorsamst Gefertigte es der Klugheit gemäß erachtete, in dieser aufgeregten Zeit diese Sache unterdessen nicht zu verfolgen, bis wieder Ruhe und Gesetzlichkeit zurückkehren würden. Doch wurde untern 18. July 1848 das Sub F angeschlossene gesetzliche Inventarium aufgenommen, doch von  dem Herrn Vogtey Commissär als Oberamtmann der Herrschaft Grafenegg die Aufnahme der End Klausel in des Inventar, „daß die Herrschaft Grafenegg seit unvordenklichen Zeiten die Verpflichtung habe, nicht nur die nöthigen Baulichkeiten, sondern auch die Anschaffung der nothwendigen Paramente und inneren nöthigen Gegenstände in genannter Kirche zu leisten“ standhaft verweigert mit dem Bedeuten, daß dieses der Herrschaft Grafenegg bisher durch durch die That bezeuget hat, nie läugnen kann und nie läugnen wird. Als nun der gehorsamst Gefertigte in seinem Visitationsberichte von Jahr 1848 bey Kirchberg die Bemerkung einschaltete, daß zwar das Inventarium der Filialkirche Winkl gesetzlich errichtet ist, allein die Zeitverhältnisse den übrigen Erhebungen bisher ungünstig entgegenstanden, so erhielt er in der hohen Erledigung dieses Visitationsberichtes von 21. Jänner 1849 Z. 8389 den erneuerten hohen Auftrag, die Erhebung über die 8 angeblichen Stiftmessen zu Winkl ohne längeren Aufschub einzuleiten. Untern 23. Februar 1849 wendete sich daher der Gefertigte schriftlich an die Herrschaft Grafenegg um Ausfolgung der die Winkler Kirche betreffenden, sich dort befindlichen Rechnungen, Inventarien und Dokumente zur Unterbreitung an das Hochwürdigste F.E. Consistorium mit der bemerkten Bereitwilligkeit, hierüber ein Recepisse  einzulegen. Worauf er die sub G. beyliegende Erledigung erhielt, daß die alten Winkler Kirchenrechnungen wohl dem Pfarrer zu Kirchberg zur Einsichtnahme können vorgelegt, keineswegs aber verabfolgt werden. –

Seit unvordenklichen Zeiten bezieht der Pfarrer von Kirchberg 6 ½ Klafter harte Scheiter Holz und 1 Metzen Korn, und der Schullehrer 3 ½ Klafter harte Scheiter und 1 Metzen Korn von der Herrschaft Grafenegg nach den bestehenden Ertragsfassionen. Da nun die Zeit zur Verabreichung dieser Dotationsbeyträge herangekommen war, so erhielt der Gefertigte auf seine Anforderung den Metzen Korn, berechnet bis 7. September 1848, laut sub. H beygeschlossener Notiz, das Holz aber wurde ihm verweigert; seinem Schullehrer wurden Korn noch Holz verabreicht. Hierauf überreichte der Gefertigte  in seinem und seines Schullehrers Nahmen die sub I beygeschlossene Beschwerde an das Verwaltungsamt Grafenegg, und forderte unterdessen die Verabfolgung des Holzes bis 7. September 1848, weil er in der Meinung war, daß dieses Holz Deputat für schon verflossene, nicht aber für erst kommende Zeit in vorhinein gegeben werde, doch unter Vorbehalt, dieses Holz Deputat auch von 7. September 1848 an für die Zukunft ansprechen zu dürffen, und erhalten zu müssen. Hierauf erhielt er die auf den Einreichungsgesuch indortirte Erledigung ddo 15. März 1849, daß sich die Graf Breunerische Güter Direction aus der  Intercallar-Rechnung selbst die Überzeugung verschaffen werde, ob dieses Holz für das verflossene Jahr 1848 oder für das kommende 1849 zu verabreichen sey.  Untern 24. März l.J. erhielt er nun laut Beylage K die Aufklärung, daß vermög Intercallar-Rechnung dieses Holz immer für die Zukunft gegeben werde, also pro 1848 selbes bereits im Jänner 1848 gegeben worden sey. Da der gehorsamst Gefertigte während dieser Zeit auch der Gemeinde Winkl bekannt machte, daß, da die Herrschaft Grafenegg sich weigere, ihm und seinem Schullehrer ferner das früher als Dotation bezogene Holz zu verabreichen, selbe auch nun gar keinen Verpflichtungsgrund mehr sehen könne, die angesprochenen Ämter und Messen in der Winkler Kirche halten zu lassen, so erschienen am 25. Februar 1849 die Vorsteher der Gemeinde Winkl mit 4 bejahrten Männern aus Winkl in seinem Pfarrhofe und gaben das sub L beyliegende Protocoll an, zugleich überreichte die Winkler Gemeinde eine Eingabe an die Herrschaft Grafenegg um Aufklärung, ob letztere ferner dem Pfarrer und Schullehrer in Kirchberg das früher bezogene Holz verabfolge, oder nicht, in welch letzterem Falle sie klagend bey den hohen Behörden einschreitten müßten, da ihnen als Folge dessen auch die früher gehaltenen Ämter und Messen würden entzogen werden. Hierauf erhielt die Gemeinde die hier sub M. in Abschrift beyliegende Erledigung, woraus hervorgeht, daß sich im Archive der Herrschaft Grafenegg viele Dokumente befinden müssen, die über dies Angelegenheit mehr Licht verbreiten müßten. Auch der hiesige Schullehrer hat bey dem k:k: Kreisamte um Hülfe gegen Verweigerung dieses Deputat Holzes angesucht, worüber die H. Entscheidung erwartet wird. Da in der Zwischenzeit die von Sr Majestät Franz Joseph I. untern 4. März 1849 gnedigst gewehrte Constitution erschien, worin dem Patente über die Einlösung der grundherrlichen Rechte § 6 gesetzlich bestimmt ist, daß Naturalleistungen an Kirchen, Schulen und Pfarrer durch das Gesetz von 7. Sept. 1848 nicht aufgehoben sind, jedoch auch abgelöset werden können, so reichte der Gefertigte untern 17. März l.J. das sub N. angeschlossene Gesuch an die Amts Verwaltung Grafenegg um Ausfolglassung genannten Deputat Holzes; in der darauf indocirten Erledigung von 11. April 1849 erhielt er den Bescheid, daß ihm von der Herrschaft Grafenegg ferner kein Holz in natura gegeben werde, sondern selber habe auf die von der Landes Commission ausgesprochenen Ablösungssumme zu warten und sich mit selber zufrieden zustellen, so wie dieß bey den Herrn Grafen Breuner der Fall sey. Abgesehen davon daß zwischen Herrn Grafen Breuner und dem Gefertigen unmöglich eine Vergleichung kann angestellt werden, ersteren über viele andere Einnahmen Quellen zu verfügen habe, während letzterer mit seinen 2 Cooperatoren von den ohnedieß dürftig dotirten Erträgnißen der Pfarre leben muß, so kann der gehorsamst Gefertigte auch aus dem Grunde diesen Grundsatz nicht unterschreiben, da hiedurch, wenn er überall durchgeführt würde, die ganze Staatsmaschine ins Stocken gerathen müßte, und unheilvolle Vermissungen herbeigeführt würden. Die hiesige, so arbeitsreiche Pfarre ist leider sehr sparsam dotiert. Der hiesige Pfarrer bezieht bloß von der Staatsherrschaft Oberstockstall 600 fl CM und aus dem n.ö. k:k:Religionsfonde 31 fn  35 ¾ xr CM baares Geld, die übrigen Erträgnisse stellen sich aus der Stolgebühr, aus den Stiftungen, aus 27 Eimer Wein, 2 Metzen Fruchtkörner und ansonsten 6 ½ Klafter harte Scheiter Holz, wie alles in partem congrue eingerechnet ist; und davon müßen 2 Cooperatoren vollkommen erhalten und salrieren. Gewiß ist, daß ein Cooperator wenn er standesgemäß erhalten und salarirt wird, auf 400 f CM zu stehen kommt, da daß für 2 Cooperatoren 800 fn CM macht, so bleibt dem Gefertigten als 28jährigen Seelsorger, der unausgesetzt mit Arbeiten überhäuft ist, bloß 346 fn CM. Ferner die 511 Stiftmessen, die mit den an Sonn- und Festtagen für das Pfarrvolk zu applicierenden eine Summe von 580 machen, … ihn auch die sonst vielleicht eingehenden Manualstipendien entgehen. Sollten ihm nun die 6 ½ Klafter harte Scheiter Holz, die sich auf die Kaufsumme nach dem gegenwärtigen Preis a 12 fn CM von 78 fn CM stellen, sistirt und er auf die erst zu vermittelnde Ablösungssumme angewiesen werden, so ist er nicht mehr im Stande, bey allen möglichen Einschränkungen die Erhaltung zweyer Cooperatoren zu bestreiten. Der gehorsamst gefertigte bittet daher in tiefster Ehrfurcht: Ein Hochwürdigstes Fürst-Erzbischöfliches Consistorium wolle gnädigst gewähren, den Besitzer des Gutes Grafenegg Herrn Graf von Breuner durch das hohe Ministerium oder H. Landesstelle dahin zu vermögen, daß hochselbe die das Verhältnis zwischen Kirche Winkl und Herrschaft Grafenegg in helleres Licht setzenden Dokumente ans Hochwürdigste Fürsterzbischöfliche Consistorio zur Einsichtnahme vorlegen, die bisher seit unvordenklichen Zeiten an die Pfarre Kirchberg am Wagram abgegebenen 6 ½ Klafter harte Scheiter Holz auch fernerhin, bis zur Feststellung von Ablösungssumme, reichen wolle, oder aber deß obgenannten Kostenbetrag pr: 78 f CM für genanntes Holz dem Gefertigten vorschußweise statt des Holzes aus dem k:k:n.ö. Religionsfonde gnädigst wolle ausgefolget werden. 

Decanat Hadersdorf und Pfarre Kirchberg am Wagram den 27. April 1849
Franz Pany
Dechant des Hadersdorfer Bezirkes und Pfarrer zu Kirchberg am Wagram 


 
Erklärung

Womit sowohl von Seite des gefertigten Pfarrers zu Kirchberg am Wagram, als auch von Seite des Vorstandes der Gemeinde Winkl bestätiget wird, daß seit unvordenklichen Zeiten ununterbrochen bis heutigen die sogenannten 8 Stiftämter in der Winkler Kirche von dem jeweiligen Herrn Pfarrer in Kirchberg am Wagram sind gehalten worden, und auch fernerhin immer werden gehalten werden unter der Bedingung, daß wie seit unvordenklichen Zeiten auch in der Zukunft von dem P.T. Herrn Inhaber des Gutes Grafenegg dem jeweiligen Herrn Pfarrer in Kirchberg am Wagram 6 ½ und dem Herrn Schullehrer als Meßner alda 3 ½ Klafter harte 3 Schuh lange Scheiter Holz für Abhaltung dieser Stiftämter verabreicht werden.

Kirchberg am Wagram den 12. April 1850
Ignaz Bösl
Amtsrichter in Winkl.  

Michael Weidinger
Geschworner alda. 

Franz Söllner
Geschworner alda. 

Franz Pany
Pfarrer in Kirchberg am Wagram. 



Hochwürdigstes Fürst-Erzbischöfliches Consistorium!

Der gehorsamst Gefertigte überreicht in der Anlage die mit hohem Dekrete von 20. März l. J. Z 2004 abverlangten Nachweisungen; denn laut der sub A anliegenden Erträgnißausweise gehört der fragliche Holzbezug von dem Gute Grafenegg zu den fassionsmäßigen Pfründen Einkommen der Pfarre Kirchberg am Wagram, und laut der sub B angeschlossenen Erklärung ist die dafür zu leistende Stiftungsobliegenheit immer erfüllt worden, und wird unter der Bedingung des fraglichen Holzbezuges auch fernerhin immer erfüllt werden. Der gehorsamst Gefertigte stellt daher die unterthännigste Bitte, diese Nachweisungen sammt den rückfolgenden Communikaten der hohen k:k:n.ö. Statthalterey zur baldigen Erledigung dieses Gegentandes gnädigst unterzubreiten.

Kirchberg am Wagram den 12. April 1850.
Franz Pany
Dechant und Pfarrer.



Note.

Die Herrschaft Grafenegg hat nach eigenen Geständnissen der Pfarre Kirchberg am Wagram von jeher als Entgelt für die in der Filiale Winkel persolvierten Messen jährlich 6 ½ Klafter 3 Schuh langes Brennholz verabreicht und diese Leistung mit dem Jahre 1849 nur mit Berufung auf die Patente vom 7. September 1848 und März 1849 eingestellt.

Da aber gerade durch letzteres Patent insbesondere aber durch den Ministerialerlaß vom 2. Februar 1850 die Erfüllung der früheren Leistungen an Schulen und Pfarren bis zur Ablösung derselben angeordnet ist, wurde mit Erlaß des k.k. Ministeriums des Inneren vom 14. Mai Z. 9515 der von der Herrschaft Grafenegg gegen die hierortige Entscheidung vom 1. Mai v. J.Z. 17638 ergriffene Ministerialrekurs zurückgewiesen.

Die Beilagen des Konsistorialbericht vom 15. April v.J. Z. 2802 folgen im Anschluße zurück und wird die k.k. Bezirkshauptmannschaft Krems angewiesen von dieser Entscheidung den Pfarrer zur Kirchberg am Wagram und die Gutsverwaltung Grafenegg in die Kenntnis zu setzen. 

Wien am 2. Juni 1851
Eminger 

Quelle:
Diözesanarchiv Wien  
Landpfarren / Pfarrarchiv Kirchberg am Wagram
Karton 17 /  Filiale Winkl 


 
Hohes k.k. Ministerium
des Cultus und des öffentlichen Unterrichtes!
 
Nach Inhalt der hier beigebogenen Verhandlungsakten hat die Gemeinde Winkl bereits untern 30. Oktober 1851 bei der noe: Statthalterei das Ansuchen gesellt: Die Gutsinhabung Grafenegg zur Bestreitung der Baulichkeiten an der Filialkirche zu Winkl und zur Beischaffung einiger Kirchenparamente für die Letztere verhalten.
Die Gemeinde Winkl hat diese Bitte deswegen gestellt, weil die Gutsinhabung sich im Besitze eines ursprünglich der Kirche Winkl gehörigen Vermögens befindet und weil die Gutsinhabung die verlangten Leistungen bisher erfüllt hat, und sie somit ein Recht auf dieselbe ersessen zu haben glaubt.
Da die Gutsinhabung jene Leistungen zwar nicht in Abrede gestellt, jedoch behauptet hat, die bisherige Unterstützung aus purer Munifizenz – somit proiario modo – gewährt zu haben; so hat das Kreisamt über Anweisung der Statthalterei zur Entscheidung – Zeuge des dem Aktenkonvolute im Conzepte beiliegenden Erkenntnisses vom 22. Februar 1855. Z. 2274 die Austragung der fraglichen Ansprüche auf den Rechtsweg verwiesen.
Dieser Vorgang ist über Einschreiten des Pfarrers zu Kirchberg am Wagram Franz Pany von dem Kreisamt V.U.M.B. der Statthalterei untern 27. August 1855. Z. 5071 angezeigt worden.
Das Kreisamt ist jedoch bei dem Anstand, als nach seiner Ansicht die Gutsinhabung Grafenegg das Patronat über die Filialkirche zu Winkl kaum werde ablehnen können – mit der Statthalterei Erlasse vom 29. Dezember 1855 Z. 57558 angewiesen worden, vorläufig im Administrationswege über jene Patronatsfrage in erster Instanz zu entscheiden.
In Befolgung dieses Auftrages hat das Kreisamt untern 22. Februar 1856. Z. 87 entschieden: Dass so lange von den hohen Behörden im Allgemeinen oder Speziell über das fragliche Patronatsverhältnis nicht etwas Anderes werde entschieden werden, die Gutsinhabung Grafenegg, die Patronatsrechte und Pflichten über die Kirche zu Winkl, wie bisher auszuüben und zu erfüllen habe.
In dem gegen diese Entscheidung ergriffenen Statthalterei-Rekurse behauptet Graf Breuner, wie bereits im Wesentlichen – oben: die Gutsinhabung Grafenegg habe – die unbedeutenden Zugehörungen der Pfarre, nicht der Kirche Winkl und dagegen, als das Dorf Winkl nach Kirchberg am Wagram eingepfarrt wurde – die Verpflichtung übernommen, den Pfarrer und Schullehrer in Kirchberg für Abhaltung einige Ämter in der Kirche zu Winkl – mit Brennholz zu entschädigen.
Die Gutsinhabung Grafenegg habe bis zum Jahre 1848 verschiedene Reparaturen an der Kirche zu Winkl auf eigene Kosten, aber nicht aus dem Titel der Patronatspflicht, sondern aus gutem Willen? vornehmen lassen!?
Die vorliegenden zwei Bittschriften von den Jahren 1752 und 1765 beweisen?: dass die Gemeinde Winkl die Beischaffung mehrerer Gegenstände für die Kirche von der Gutsinhabung Grafenegg, nicht als Patron der Kirche Winkl; sondern als Gnade und als Barmherzigkeit sich erbitte.
Aus den angeführten Gründen bat daher Graf Breuner zu erkennen, dass ihm das Patronat über die Kirche zu Winkl nicht zustehe und dass es der Gemeinde Winkl überlassen bleibe, für die Erhaltung ihres Gemeinde-Bethauses! aus Eigenem zu sorgen.
Übrigens spricht Graf Breuner in diesem seinem Rekurse offen und unumwunden aus: seit dem Umschwunge der Dinge im Jahre 1848 fühlt er sich weder verpflichtet noch berufen, den freigewordenen Staatsbürgern diejenigen Spenden zu gewähren, welche er seinen ehemaligen Unterthanen zukommen ließ! – und das umsoweniger, als er um seiner früheren Prärogative beraubt, in bürgerlicher privatrechtlicher Hinsicht der Gemeinde ganz gleich gestellt sei!
Hierüber hat nun die Statthalterei untern 6. Februar 1857. Z. 765 erkannt: sie findet die Entscheidung des Kreisamtes vom 22. Februar 1856 Z. 87. wodurch die Gutsinhabung Grafenegg zur Erfüllung der Patronatslasten bei der Kirche zu Winkl verhalten wurde, aus den von ihm in seinem Berichte vom 13. September 1856. Z. 8100 angeführten Gründen, vollkommen gerechtfertigt und es werde sohin der dagegen ergriffene Rekurs umsomehr als unstatthaft erklärt, als durch die obige Entscheidung die Kirche Winkl nur in dem Besitze des bisherigen Rechtes auf die Patronatsleistungen geschützt wurde. Es wurde daher die Gutsherrschaft mit dem Beisatz zurückgewiesen: Dass es ihr freistehe, ihre Behauptung: dass sie zur Leistung der fraglichen Patronatskosten erstlich nicht verpflichtet sei, im Rechtswege auszutragen. Bis dahin bleibe aber dieselbe zur Leistung der ihr abliegenden Patronatskosten wie bisher verpflichtet und es habe das Kreisamt darauf zu sehen, dass dieselben auch gehörig erfüllt werden!
Gegen diese Statthalterei-Entscheidung ist der mit dem hohen Ministerial-Bescheid vom 24. Mai 1857. Z. 8650 zur Berichtserstattung herabgelangten Ministerial-Rekurs des Grafen Breuner gerichtet.
Derselbe enthält nichts Neues oder solches, was nicht schon in den Kreisämtlichen oder Statthalterei-Erkenntnisse seine Würdigung erhalten hätte.
Die noe: Statthalterei muß daher – in Einverständnisse mit dem Kreisamte V.U.M.B. und der Finanz-Prokuratur umsomehr auf die hohe Bestättigung ihrer Entscheidung antragen; als in Patronatssachen noch immer dem zugesicherten dießfälligen neuen Gesetze entgegengesehen wird und als seit dem Jahre 1848 der Großtheil der ehemaligen Herrschaftsbesitzer und respt. Patrone sich der ihnen bisher obliegenden Leistungen und Verbindlichkeiten um jeden Preis zu entledigen sucht.
Wien am 29. März 1758
Für den Statthalter

 
Ministerium des Cultus und Unterrichtes.
Datum 29. März 1859
 
Statthalterei in Nieder Österreich berichtet über den Rekurs der Gutsinhabung von Grafenegg wegen die derselben auferlegten Erfüllung der Patronatskosten bei der Kirche zu Winkl.
Die Gemeinde Winkl hat sich bereits im Jahre 1851 an die Statthalterei mit der Bitte gewendet, die Gutsinhabung Grafenegg zur Bestreitung der Baulichkeiten an der Filialkirche zu Winkl und zur Herbeischaffung der nöthigen Kirchenparamente zu verhalten, und ihre Bitte nicht so sehr auf das dem Gute Grafenegg obliegende Patronat über die Kirche Winkl sondern darauf gefußt, daß Grafenegg das Vermögen der vor Jahrhunderten in eine Filialkirche umgestalteten Pfarrkirche zu Winkl eingezogen, seither aber die vorgekommenen Leistungen und zwar bis auf die jüngste Zeit weigerungslos gegeben, somit die Kirche Winkl das Recht sie zu fordern ersessen habe.
Die Gutsverwaltung Grafenegg stellt dagegen das Patronat in Abrede, anerkennt jedoch die geschehene Verabreichung der fraglichen Leistungen jedoch nur aus gutem Willen. Das Kreisamt Korneuburg war der Ansicht, daß beide Theile auf den Rechtsweg zu verweisen seien und da die Kirche Winkl die Vertretung der Finanzprokuratur gebührt, so hat es sämmtliche Akten der Statthalterei zur weiteren Veranlassung vorgelegt.
Die Finanzprokuratur sprach aber die Ansicht aus, daß nachdem das Kreisamt meint, daß die Gutsverwaltung Grafenegg das Patronat über Winkl werden kaum ablehnen können, die Gutsverwaltung aber das Patronat der Rede unbedingt in Abrede stellt, vorläufig in Administration Wege mittelst des ordentlichen Instanzen Zuges die Patronatsfrage in Ansehung obiger Kirche zur endgültigen Entscheidung zu bringen sei.
Das Kreisamt hat nun am 6 Februar 1856 Zahl 87 erkannt, daß nachdem die Gutsinhabung Grafenegg bis einschließlich der Jahre 1848 die Patronatsrechte über die Kirche Winkl faktisch ausgeübt hat, in den bisherigen Patronatsverhältnisse im Allgemeinen bisher gesetzlich noch keine Ordnung eingetreten ist, so habe die Gutsinhabung Grafenegg bis von Seit der Behörden im Allgemeinen oder speziell über das Patronatsverhältnis nicht etwas anderes entschieden werden wird, wie bisher die Patronatsrechte und Pflichten über die Kirche zu Winkl auszuüben und zu erfüllen.
Diese Erkenntnis wurde von der Statthalterei nach dem Antrage der Finanzprokuratur in der Weisung vom 22. Dezember 1856 Zahl 12794 mit dem Beisatze am 6 Februar 1857 Zahl 765 bestätigt, daß es der Gutsinhabung Grafenegg frei stehe ihre Behauptung, daß sie zur Leistung der fraglichen Patronatskosten rechtlich nicht verpflichtet sei im Rechtswege auszutragen.
Dagegen liegt nun das Ministerialdekret der Gutsinhabung Grafenegg vor auf dessen Abweisung da er nichts neues enthält angetragen wird.
Durch die obige Entscheidung wird nur die Kirche Winkl in dem bisherigen Besitze des Rechtes auf die Patronatsleistungen geschützt daher
An die Statthalterei in Nieder Österreich
Die Entscheidung der St. vom 6. Februar 1857 Zahl 765 mit welcher die Kirche Winkl in dem bisherigen Besitze des Rechtes auf die Patronatsleistungen geschützt und der Gutsinhabung Grafenegg freigestellt werde ihre Behauptung, daß sie zur Leistung der fraglichen Patronatslasten rechtlich nicht verpflichtet sei im Rechtswege auszutragen, wird bestätigt und ist der dagegen von der Letzteren eingebrachte Ministerialrekurs zurückzuweisen.
Die Beilage des Berichtes vom 29t März Zahl 8876 folgen zurück am     Februar 1859.
 
 
Mit dem kaiserlichen Patente vom 5. November 1855 (G.Bl. Nro 195) ist das Concordat mit dem Beifügen verlautbart worden, daß die darin enthaltenen Bestimmungen von dem Zeitpunkte der Kundmachung des erwähnten Patentes an in volle Rechtskraft zu treten habe. Nach Art. XII des Concordates hat über das Bestehen des Patronatsrechtes das kirchliche Gericht zu entscheiden.
Die n.ö. Statthalterei hat in ihrem Erlasse vom 29. December 1855 Z.57.558 das k.k. Kreisamt zu Korneuburg bei dem Umstande, als es nach dessen Ansicht bloß sehr wahrscheinlich ist, daß Grafenegg das Patronat über Winkl kaum werde ablehenn können, überdieß die Gutsverwaltung Grafenegg das Patronat der Rede unbedingt in Abrede stellt, beauftragt, vorläufig im administrativen Wege mittelst des ordentlichen Instanzenweges die Patronatsfrage in Ansehung der Kirche zu Winkel zur endgültigen Entscheidung zu bringen.
Auf diesen dem Art. XII des Concordates zuwiderlaufenden Auftrag stützt sich die Entscheidung des Korneuburger Kreisamtes vom 22 Febr. 1856 Z. 87, welche durch die Statthalterei Entscheidung vom 6 Febr. 1857 Z. 765 bestättiget wurde.
Zu bemerken kömmt, daß wohl der Fürsterzbischof von Wien im J. 1837 Grafenegg die Orts- und Kirchenpatronatsherrschaft von Grafenegg nennt, in den Katalogen der Wiener Erzdiözese aber bis nun Graf Breuner nicht als Patron der Filialkirche zu Winkel aufgeführt erscheint.
 
N.Ö. Statthalterei!
Das von dem k.k. Kreisamte zu Korneuburg unter dem 22 Februar 1856 Z. 87 über die Verpflichtung des Gutsbesitzers von Grafenegg zu bestimmen Leistungen bei der Filialkirche der Gemeinde Winkel gefällte und von der selben unter dem 6. Februar 1857 Z. 765 bestätigten Erkenntiß stützt sich auf die jenseitige Weisung vom 29 Dezember 1855 Z. 57.558 durch welche das erwähnte Kreisamt beauftragt wurde, vorläufig in administrativem Wege mittels des ordentlichen Instanzenzuges die Patronatswege in Ansehung der genannten Filialkirche zur endgiltigen Entscheidung zu bringen.
Da aber diese Weisung der Bestimmung des Art. XII des Concordates widerstreitet, dem zufolge über die Frage ob ein Patronat bestehe das kirchliche Gericht zu entscheiden hat, so findet man dem wider der Erkenntniß der k.k. - vom 6. Februar 1857 Z. 765 von dem Gutsbesitzer von Grafenegg eingebrachten Rekurse hiemit folge zu geben u. diese Erkenntniß aufzuheben, worin derselbe und die Verwaltung der Filialkirche zu Winkel zu verständigen sein wird.
Hiemit erlediget sich der Bericht vom 29. März 1858 Z. 8876, dessen sämtliche beiliegen nb ./. zurückfolgen.
Wien am 19. Februar 1859


 
Quelle: AT-OeStA/AVA Kultus NK Kath Akten 271.1 
 

August 2013
Maria Knapp